Einstellung nach §154 StPO und Zurückverweisung zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 295/97
- Datum
- 22.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann gemäß §154 Abs.2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Teilen vorläufig eingestellt werden; in diesem Fall trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch dahin ändern, dass der Angeklagte nur hinsichtlich eines veränderten Umfangs von Taten schuldig gesprochen wird, wenn die rechtliche Prüfung dies ergibt.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Änderung oder Wegfall einzelner Verurteilungen die Bildung der Gesamtstrafe beeinflusst, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Bei Zurückverweisung ist auf die sachliche Zuständigkeit der Nachinstanz zu achten; entfällt etwa die Beteiligung Jugendlicher, ist an eine allgemeine Strafkammer zu verweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 28. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 295/97 vom 22. Juli 1997 in der Strafsache gegen CCl ,,_ geboren am ███ 1970 in Gheorghe (Rumänien) wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1997 – zu 2 – auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren in den Fällen 1. bis 12. der Urteilsgründe – soweit es diesen Angeklagten betrifft – gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. Januar 1997 a) dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in 14 Fällen, zum versuchten schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen und zum Bandendiebstahl in drei Fällen; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Fälle 13. bis 31. der Urteilsgründe weisen zum Schuldspruch und zu den insoweit verhängten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat hat nach der vorläufigen Einstellung der Fälle 1. bis 12. den Schuldspruch geändert. Die Gesamtstrafe muss vom Tatrichter neu festgesetzt werden, da der Senat nicht ausschließen kann, dass die verhängte Strafe milder ausgefallen wäre, hätte das Landgericht nur die Fälle 13. bis 31. bei der Gesamtstrafenbildung herangezogen.
Da am Verfahren kein Jugendlicher mehr beteiligt ist, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.
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