Treffer
BGH Beschluss

Revision und sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen (BGH 1 StR 295/89)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 295/89
Datum
18.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hof und sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird als gesetzeskonform nach § 465 Abs. 1 StPO verworfen; § 465 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO unter Einbeziehung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die angefochtene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).

3

Von der gesetzlichen Kostenverteilung nach § 465 Abs. 1 StPO darf nur nach § 465 Abs. 2 StPO abgewichen werden, wenn die Urteilsgründe eine solche Abweichung rechtfertigen.

4

Die Kosten der Rechtsmittel sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gesetz dies vorsieht.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 18. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 295/89

in der Strafsache gegen

███████, geboren am █ ████ 1945 in █████, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen wird verworfen, da die angefochtene Entscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO) und eine Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Urteilsgründe nicht veranlasst ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

KuhnSchauenburgGranderath
FothBrüning
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