Revision und sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen (BGH 1 StR 295/89)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 295/89
- Datum
- 18.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO unter Einbeziehung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die angefochtene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO).
Von der gesetzlichen Kostenverteilung nach § 465 Abs. 1 StPO darf nur nach § 465 Abs. 2 StPO abgewichen werden, wenn die Urteilsgründe eine solche Abweichung rechtfertigen.
Die Kosten der Rechtsmittel sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gesetz dies vorsieht.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 18. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 295/89
in der Strafsache gegen
███████, geboren am █ ████ 1945 in █████, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 18. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen wird verworfen, da die angefochtene Entscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO) und eine Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Urteilsgründe nicht veranlasst ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
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