Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverwahrung: Ablehnung aufgehoben, Zurückverweisung an die Vorinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 295/76
Datum
22.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanordnung der beantragten Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB. Der BGH hält § 66 Abs. 1 StGB für nicht anwendbar, weil keine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren vorliegt, beanstandet jedoch die Begründung der Ablehnung nach § 66 Abs. 2 StGB. Das Landgericht verkennt den Begriff des schweren wirtschaftlichen Schadens und unterließ die gebotene Gesamtwürdigung; daher wird die Ablehnung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 66 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn eine der Einzelstrafen die Mindesthöhe von zwei Jahren erreicht; eine allein auf die Gesamtstrafe gestützte Anwendung genügt nicht.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB ist subsidiär und beruht auf pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters; das Revisionsgericht kann die Ermessensentscheidung nicht selbst treffen.

3

Bei der Prüfung einer Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen; dabei sind insbesondere Häufigkeit der zu erwartenden Taten und der hieraus drohende Schaden zu berücksichtigen.

4

Eine Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist aufzuheben, wenn die Entscheidungsgründe den gesetzlichen Anforderungen (z. B. richtige Bestimmung des ‚schweren wirtschaftlichen Schadens‘, gebotene Gesamtwürdigung) nicht genügen; in diesem Fall ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 28. November 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Werner [REDACTED], ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mössl, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. November 1975 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen und wegen Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten anzuordnen, ist sie nicht gefolgt.

Gegen die Nichtanordnung der beantragten Maßregel wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

I. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB für erfüllt angesehen. Die Beschwerdeführerin meint dazu, die Anführung dieser Gesetzesvorschrift beruhe auf einem Versehen, da in Wahrheit § 66 Abs. 1 StGB anzuwenden sei. Diese Ansicht trifft nicht zu. § 66 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird; der Senat hat zu dem insoweit gleichlautenden § 42e Abs. 1 StGB idF des 1. StrRG bereits entschieden, dass bei Verurteilung zu einer Gesamtstrafe die Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift nur angeordnet werden kann, wenn eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens zwei Jahren erreicht (BGH NJW 1972, 834). Das hat bei unverändertem Gesetzeswortlaut aus den in jener Entscheidung angeführten Gründen auch für § 66 Abs. 1 StGB 1975 zu gelten (ebenso Dreher, StGB 36. Aufl. § 66 Rdn. 4).

Im vorliegenden Fall sind gegen den Angeklagten Einzelstrafen bis zur Höhe von einem Jahr und acht Monaten verhängt worden, so dass § 66 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist.

II. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler für gegeben angesehen.

1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB ist subsidiär und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; der Tatrichter entscheidet darüber, ob er von ihr Gebrauch machen will (BGH NJW 1972, 834, 835). Sie hat Ausnahmecharakter und soll vor allem den gefährlichen Serientäter treffen, dem es bisher gelungen ist, sich der Verurteilung (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder der Strafverbüßung (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu entziehen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 – 1 StR 613/73).

Ob das Fehlen von Gesichtspunkten dieser Art die Ermessensentscheidung des Tatrichters rechtlich unangreifbar gemacht hätte, kann der Senat nicht nachprüfen; denn die Strafkammer hat ihre Entscheidung hierauf nicht gestützt.

2. Das Landgericht hat von der Anordnung der Sicherungsverwahrung allein deshalb abgesehen, weil der Angeklagte für die Allgemeinheit nicht gefährlich sei; denn von ihm seien keine Taten zu erwarten, die in ihrer Gesamtheit schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten würden. Diese Begründung kann die Entscheidung nicht tragen, da sie den Begriff der erheblichen Straftaten ebenso verkennt wie den des schweren wirtschaftlichen Schadens (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

a) Bedenklich ist es bereits, wenn rein zahlenmäßig die hier in Rede stehenden Beutewerte von 1.250,- DM, 5.000,- DM und noch einmal 5.000,- DM nicht unter den Begriff des schweren wirtschaftlichen Schadens subsumiert werden. Dabei ist übersehen, dass sich eine sachgerechte Schadensbetrachtung an der materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers auszurichten hat, auf dessen Schutz die Maßregel der Sicherungsverwahrung abzielt (BGHSt 24, 160, 163). Unter diesem Gesichtspunkt hat aber der Senat bereits einen Gesamtschaden in Höhe von etwa 4.000 DM als schweren wirtschaftlichen Schaden im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ohne Bedenken anerkannt (BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 – 1 StR 398/72; vgl. auch BGHSt 24, 153, 158).

b) Vor allem aber lässt das angefochtene Urteil die vom Gesetz geforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten vermissen. Hier hat das Gericht die Häufigkeit der zu erwartenden Taten und den aus ihnen drohenden Schaden in Betracht zu ziehen (BGH, Urteile vom 7. November 1972 – 1 StR 448/72 – und vom 22. Februar 1973 – 1 StR 398/72); bei einem Vermögensdelikt kann sich die Erheblichkeit auch aus anderen Umständen als der Schwere des wirtschaftlichen Schadens ergeben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 – 2 StR 557/70), etwa dann, wenn der Täter – ebenso wie im vorliegenden Fall – in der Absicht, sich größere Vermögenswerte zu verschaffen, die Schaufensterscheibe eines Juweliergeschäfts eingeschlagen und aus dem Fenster Schmucksachen entnommen hat (BGHSt 24, 160, 163/164).

III. Nach allem kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mit der bisherigen Begründung abgelehnt werden. Da das Revisionsgericht die Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB nicht treffen kann, ist der Tatrichter insoweit erneut mit der Sache zu befassen.

Es kann ausgeschlossen werden, dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe durch die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beeinflusst worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1974 – 1 StR 264/74).

Pfeiffer Pikart Mössl Herdegen

RiBGH Kuhn ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Pfeiffer
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