Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei Anstiftung zur Abtreibung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 295/66
Datum
19.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zur Abtreibung und fahrlässiger Tötung verurteilt; seine Revision hatte nur im Strafausspruch Erfolg. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Verneinung mildernder Umstände nicht rechtlich hinreichend begründete und widersprüchliche Feststellungen traf. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anstifter kann für den durch die herbeigeführte Abtreibung eingetretenen tödlichen Erfolg als Täter haften, wenn er den tödlichen Ausgang voraussehen musste und diesen mitverursacht hat.

2

Die unmittelbare Anwendung des § 226 StGB ist bei einer durch § 218 Abs. 3 StGB erfassten Abtreibung wegen Gesetzeseinheit ausgeschlossen.

3

Der Strafrahmen des § 218 Abs. 3 StGB wird durch die Mindeststrafe des § 226 StGB begrenzt; eine Milderung nach § 228 StGB ist aber weiterhin möglich.

4

Die Verneinung mildernder Umstände muss auf den Feststellungen beruhen; das Gericht darf zu Ungunsten des Angeklagten keine Umstände verwerten, die in den Feststellungen fehlen oder diesen widersprechen.

5

Eine Ausdehnung der Rechtsfolgeneinschränkung gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte ist ausgeschlossen, wenn deren persönliche Verhältnisse sich wesentlich von denen des Beschwerdeführers unterscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 21. Februar 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Verwalter Heinz ████ aus ██████, Kreis ██████, dort geboren am ███ 1941, wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████ aus █████ als Verteidiger,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. Februar 1966, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Nach den Feststellungen brachte er Maria ████████ selbst zur Mitangeklagten █████████, die er zur Abtreibung bestimmt hatte, und verursachte so den Tod des Mädchens mit. Wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei darlegt (UA S. 11, 12), hätte er den tödlichen Ausgang der Abtreibungshandlungen voraussehen müssen. Er haftet deshalb, soweit ein Vergehen gegen § 222 StGB in Betracht kommt, als Täter (BGHSt 1, 280, 284). Dem steht nicht entgegen, dass er für die Abtreibung nur als Anstifter verantwortlich ist.

Zutreffend hält das Landgericht auch den Tatbestand des § 226 StGB für verwirklicht; den tödlichen Erfolg hat der Angeklagte nach den Feststellungen fahrlässig mitverursacht (§ 56 StGB). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht angenommen, dass die unmittelbare Anwendung des § 226 StGB wegen Gesetzeseinheit durch § 218 Abs. 3 StGB ausgeschlossen ist (BGHSt 10, 312, 314; 15, 345).

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Strafrahmen des § 218 Abs. 3 StGB durch die Mindeststrafe des § 226 StGB begrenzt wird, wobei die Milderung gemäß § 228 StGB möglich ist (BGH aaO). Es nimmt einen minder schweren Fall der Abtreibung an, versagt andererseits aber dem Angeklagten mildernde Umstände i. S. des § 228 StGB.

Eine solche unterschiedliche Beurteilung ist allerdings rechtlich möglich, weil die Begriffe „minder schwerer Fall“ und „mildernde Umstände“ sich nicht decken, wie der Bundesgerichtshof stets angenommen hat (BGHSt 4, 8, 9; Urteil v. 13. März 1964 – 4 StR 34/64 –). Auch die dort vertretene Auffassung, mildernde Umstände seien der weitere Begriff, bedeutet nicht, dass dieser den engeren Begriff des minder schweren Falles einschließt. Das Landgericht war daher an sich nicht gehindert, auch bei Annahme eines minder schweren Falles mildernde Umstände zu verneinen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1959 – 1 StR 437/59 –, vgl. auch BGH NJW 1966, 894 Nr. 18).

Es hat aber seine Ansicht, mildernde Umstände seien nicht gegeben, rechtlich nicht einwandfrei begründet. In diesem Zusammenhang verwertet es nämlich zu Ungunsten des Angeklagten, er habe eigenen Interessen und eigener Bequemlichkeit zuliebe gehandelt, um nicht den Unterhalt für das Kind zahlen und rasch eine Ehe schließen zu müssen (UA S. 16); der Revision ist zuzugeben, dass dieser Umstand in der Sachverhaltsdarstellung nicht erwähnt ist und sich schlecht mit der Feststellung vereinbaren lässt, der Angeklagte habe das Mädchen geliebt und beabsichtigt, es alsbald zu heiraten (UA S. 4). Es fällt auch auf, dass das Landgericht bei dem Mitangeklagten ██████████ nicht aber beim Beschwerdeführer das Geständnis und die bisherige Straflosigkeit strafmildernd gewertet hat.

Das Urteil musste deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.

Zu einer Erstreckung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte ████████ bestand keine Möglichkeit, da wegen des unterschiedlichen persönlichen Verhältnisses dieser Angeklagten zur Tat der Fall anders liegt.

SeibertLoesdauMai
HüibnerPikart
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