Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unterbringungsanordnung nach Sexualdelikt verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 295/65
Datum
14.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte, zurechnungsunfähig und wegen sexueller Übergriffe auf ein Kind angeklagt, rügte die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Das Revisionsgericht verwirft die Revision; die Aufklärungsrüge ist unzulässig und die Sachrüge unbegründet. Die Tat erfüllt §175a Nr.3 StGB und die Unterbringung war zur Gefahrenabwehr erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welche zusätzlichen Beweismittel hätten erhoben werden müssen und welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse daraus zu erwarten wären.

2

Bei der Prüfung, ob Angehörige den Angeklagten zuverlässig beaufsichtigen können, ist das Vorhandensein eines Anspruchs auf Wohnung oder freie Beköstigung im Elternhaus unbeachtlich.

3

Eine länger andauernde, durch Ablenkung und Beschwichtigung herbeigeführte sexuelle Betätigung an einem geschlechtlich unerfahrenen Kind kann den Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB (schwere Unzucht) erfüllen; das Merkmal des Verführens ist durch solche Überredungshandlungen verwirklicht.

4

Ist eine Strafnorm eine besondere Regelung, verdrängt das vollendete Verbrechen nach dieser Spezialnorm die Anwendung einer allgemeineren Vorschrift (Spezialitätsprinzip zwischen § 175a Nr. 3 und § 175 StGB).

5

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wegen in Zurechnungsunfähigkeit begangener Taten ist gerechtfertigt, wenn infolge der Tat und einschlägiger Vorstrafen die öffentliche Sicherheit dies erfordert und der Tatrichter geprüft hat, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 7. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Sicherungsverfahren gegen ███████ aus ███, den Angestellten Albert, geboren ████████ 1914 in █████████████████, einstweilig in der Landesnervenklinik [REDACTED] untergebracht, wegen Unterbringung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1965, an der teilgenommen haben: Seibert, Bundesrichter Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. April 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Vergeblich bekämpft der schizophrene und deshalb zurechnungsunfähige Beschuldigte die Anordnung, ihn in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen.

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; denn die Revision gibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel die Strafkammer sich bei der Prüfung der Frage hätte bedienen müssen, ob der Beschuldigte im Haushalt eines seiner Geschwister zuverlässig beaufsichtigt werden könnte, denen er bereits einmal weggelaufen ist und die beide als Zeugen die Aussage dazu verweigert haben (BGHSt 2, 168). Für die Beurteilung der Überwachungsmöglichkeit des Beschuldigten durch seine Geschwister ist es überdies ohne Belang, ob er ein Recht auf Wohnung und freie Beköstigung in seinem Elternhaus hat.

2. Die Sachrüge ist unbegründet.

a) In dem Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem neunjährigen Klaus H. hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend eine im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangene mit Strafe bedrohte Handlung wider die Sittlichkeit gesehen.

Der Beschuldigte rief den Knaben, bei dessen Eltern er zu Gast war, zu sich ins Bett und betastete während ablenkender Gespräche dessen ganzen Körper; dann streifte er die Hose des Jungen herunter und spielte an dessen Geschlechtsteil; als das Kind deshalb wegstrebte, beschwichtigte er es und setzte – insgesamt mindestens fünfzehn Minuten lang – sein Treiben in einer Weise fort, dass der Junge Schmerzen an seinem Glied verspürte. Das alles tat der Beschuldigte, wie das Urteil zwar nicht ausdrücklich erwähnt, seinem Zusammenhang aber sicher zu entnehmen ist, zur Befriedigung seiner Geschlechtslust.

Dieses geraume Zeit andauernde, teilweise derbe Tun erfüllte, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB. Das Merkmal des Verführens hat der Beschuldigte dabei dadurch verwirklicht, dass er das geschlechtlich unerfahrene Kind zunächst durch eine Unterhaltung über das Dorf und andere unverfängliche Dinge ablenkte und dann, als es wegen der unsittlichen Berührung weggehen wollte, durch beschwichtigende Worte zum Bleiben und zum weiteren Dulden der unzüchtigen Betastungen überredete.

Auf einem Rechtsirrtum beruht hingegen die Ansicht des Landgerichts, durch diese Tat habe der Beschuldigte in Tateinheit auch die Merkmale des § 175 StGB erfüllt. Das vollendete Verbrechen der schweren Unzucht zehrt das Vergehen der Unzucht zwischen Männern auf, da § 175a Nr. 3 StGB im Verhältnis zu § 175 StGB eine Sondervorschrift ist (BGH LM StGB § 73 Nr. 10).

Andererseits hat die Strafkammer in dem Urteil übersehen, dass das festgestellte Verhalten des Beschuldigten in Tateinheit mit den Merkmalen des § 175a Nr. 3 StGB auch die des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht, wie Antragsschrift und Eröffnungsbeschluss es ihm bereits vorgeworfen hatten.

b) Wegen dieser im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen Tat hat das Landgericht es im Interesse der öffentlichen Sicherheit für notwendig gehalten, die Unterbringung des wegen mehrerer ähnlicher Handlungen erheblich vorbestraften Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen. Der Tatrichter hat die Voraussetzungen der einschneidenden Maßregel sorgfältig geprüft und die dabei näher behandelte Frage, ob den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit auch durch ein milderes Mittel, insbesondere durch vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen, genügt werden kann, aus rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint (vgl. auch BGHSt 15, 279). Aus dem Urteil geht sicher hervor, dass die Annahme eines mit dem vollendeten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit statt in Gesetzeseinheit zusammentreffenden Vergehens gegen § 175 StGB für die Anordnung der Sicherungsmaßregel durch die Strafkammer ohne Bedeutung gewesen ist.

SeibertMeyerPikart
FischerMai
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