Treffer
BGH Urteil (Revisionsentscheidung)

Revision verworfen: Unzucht und schwere passive Bestechung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 295/61
Datum
09.08.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Unzucht (§174 Nr.2 StGB) und mehrerer Fälle schwerer passiver Bestechung (§332 StGB) ein. Streitgegenstände waren die Vollendung der Unzuchtshandlungen, die Einordnung als Ermessensbeamter und die Frage der fortgesetzten Bestechung. Der BGH verwirft die Revision: Die tatrichterlichen Feststellungen tragen die Verurteilungen; Unzucht war wegen bereits ausgeführter, auf Erregung gerichteter Handlungen vollendet, und für die Bestechungsdelikte genügt die Annahme von Vorteilen in Aussicht auf dienstliche Einflussnahme. Strafzumessung und Verfall der Bestechungsgelder bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzucht nach § 174 Nr. 2 StGB ist vollendet, wenn der Täter bereits in den ausgeführten Handlungen seine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung sucht; die bloße Erwartung späterer Handlungen begründet nur den Versuch.

2

Als Ermessensbeamter i.S.d. § 332 StGB kann auch ein Beamter gelten, der im Rahmen seines Aufgabenbereichs Vorschläge über die Vergabe von Wohnungen macht und dadurch die Vergabe beeinflussen kann.

3

Für die Verwirklichung der schweren passiven Bestechung (§ 332 StGB) ist es nicht erforderlich, dass der Beamte tatsächlich eine Pflichtverletzung begeht oder das versprochene Dienstgeschäft eintritt; es genügt die Annahme von Vorteilen in Aussicht auf sachwidrige Einflussnahme.

4

Eine fortgesetzte schwere passive Bestechung liegt vor, wenn der Täter wiederholt Vorteile entgegennimmt und sich bewusst ist, dadurch sein dienstliches Verhalten in entsprechender Weise mitbestimmen zu wollen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 27. Januar 1961

Rubrum

1 StR 295/61

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Regierungsinspektor Julius ████, geboren ███████ 1907 in ████, wegen Amtsunterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ bei der Verkündung als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Januar 1961 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die für Bestechungen erlangten Geldbeträge dem Staat für verfallen erklärt. Dagegen hat der Angeklagte insoweit Revision eingelegt, als er wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit einem Verbrechen der schweren passiven Bestechung und wegen zweier, davon eines fortgesetzten Verbrechens der schweren passiven Bestechung verurteilt worden ist. Das auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Feststellungen der Strafkammer, dass der Angeklagte Wohnungen nicht zuweisen, den Sachgebiets- und Dienststellenleitern aber Vorschläge darüber machen und so die Vergabe von Wohnungen beeinflussen konnte, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten – und der ausweislich der Sitzungsniederschrift vorgenommenen Verlesung des Geschäftsverteilungsplans der Bundesvermögensstelle Stuttgart –. Bei seiner Einlassung hat der Angeklagte auf Grund der Anklageschrift gewusst, dass die Staatsanwaltschaft bei der Erhebung der öffentlichen Klage und das Gericht bei der Eröffnung des Hauptverfahrens wegen dieses Vorschlagsrechts davon ausgegangen waren, dass er Ermessensbeamter im Sinne des § 332 StGB ist. Der Angeklagte hat ebenso wie alle übrigen Verfahrensbeteiligten auf die Vernehmung des Leiters der Bundesvermögensstelle Stuttgart verzichtet. Umstände, die den Tatrichter dazu gedrängt oder ihm zur besseren Aufklärung nahegelegt hätten, den Leiter dieser Behörde gleichwohl als Zeugen über die Befugnisse des Angeklagten bei der Vergabe von Wohnungen zu vernehmen, sind nicht zutage getreten.

II.

Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Fall ██

1) Die Verurteilung wegen eines vollendeten Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Näherer Erörterung bedarf nur die Frage, ob der Angeklagte, der den geforderten Geschlechtsverkehr nicht erreichte, die Unzucht vollendet oder versucht hat. Vollendete Unzucht liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter schon in den ausgeführten Handlungen – wenn auch in Verbindung mit dem anschließend beabsichtigten weitergehenden Tun – seine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung sucht. Wenn er dagegen die geschlechtliche Erregung und Befriedigung erst von den späteren Handlungen erwartet, zu denen es nicht mehr kommt, dann handelt es sich um einen Versuch, unter Umständen auch um Vorbereitungshandlungen (RGSt 67, 170; BGHSt 9, 13, 15; BGH 1 StR 613/60 vom 16. Februar 1961). Ob das eine oder das andere zutrifft, muss in Grenzfällen wie dem vorliegenden im Wesentlichen vom Tatrichter entschieden werden. Die Ausführungen der Strafkammer dazu sind recht knapp. Aus ihnen ergibt sich aber mit genügender Deutlichkeit, dass der Angeklagte sich nach der Überzeugung des ersten Richters geschlechtlich erregen wollte, als er Frau ███ mehrmals den Morgenrock zu öffnen versuchte und ihr an die Brust griff. Diese Feststellung rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Unzucht mit einer Abhängigen.

2.) Die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung, Verbrechen nach § 332 StGB, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den tatsächlichen Feststellungen war der angeklagte Regierungsinspektor im Hinblick auf seinen Aufgabenkreis der Liegenschaftsverwaltung betraut; in diesem Aufgabenkreis war er befugt, den Sachgebiets- und Dienststellenleitern Vorschläge über die Belegung von Wohnungen zu machen, und konnte dadurch entgegen den Ausführungen der Revision die Vergabe von Wohnungen beeinflussen. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb rechtsfehlerfrei als Ermessensbeamten angesehen und in seiner an Frau █████ gerichteten Forderung, sie solle mit ihm geschlechtlich verkehren, dann werde er ihr eine Wohnung verschaffen, mit Recht eine schwere passive Bestechung gefunden.

Die Annahme des ersten Richters, diese Straftat treffe in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 174 Nr. 2 StGB zusammen, beschwert den Angeklagten nicht.

b) Fall ███

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung. Der Angeklagte war, wie bereits dargelegt worden ist, nach den tatsächlichen Feststellungen Ermessensbeamter. Er ließ sich von ████ mehrmals Geld schenken und versprach dafür, ihm eine Wohnung zu beschaffen. Wie die Strafkammer zwar knapp, aber ausreichend deutlich festgestellt hat, brachte er ████████ gegenüber zum Ausdruck, dass er sich bei der versprochenen Beschaffung einer Wohnung von dessen Geldgeschenken mitbestimmen lassen werde. Der Angeklagte war sich nach den tatsächlichen Feststellungen auch bewusst, dass er pflichtwidrig handelte, wenn er sich bei seinen Vorschlägen über die Vergabe von Wohnungen nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten richten, sondern dabei auch auf die Geldzuwendungen Rücksicht nehmen würde. In diesem Verhalten hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte Verwirklichung des Äußeren und inneren Tatbestandes des § 332 StGB gefunden. Ob der Angeklagte bei Wohnungsvergaben Vorschläge zugunsten █████████ machte, die keine Beachtung fanden, oder ob er sein Versprechen nicht einhielt, ist ohne Bedeutung; für die Vollendung der schweren passiven Bestechung ist es nämlich nicht erforderlich, dass der Beamte eine Pflichtverletzung begeht (BGHSt 15, 239, 242).

c) Fall ████

Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen einer weiteren passiven Bestechung haben aus denselben Gründen wie im Fall ███ keinen Erfolg.

Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen ██, ████████ und ████, der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Erklärung über den Verfall der empfangenen Bestechungsgelder sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

SeibertHübnerMai
DotterweichFischer
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