Gastwirt muss Honig-Kunsthonig-Gemisch beim Frühstück als Kunsthonig kenntlich machen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 295/59
- Datum
- 24.06.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gastwirt bringt Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr. 2 LebMG in den Verkehr, wenn er sie im Rahmen seines Gewerbebetriebs Gästen zum Genuss darreicht.
Ein nachgemachtes oder verfälschtes Lebensmittel darf im gewerblichen Gaststättenbetrieb nur abgegeben werden, wenn es als solches ausreichend kenntlich gemacht wird.
Die lebensmittelrechtliche Einordnung des Gastwirts als „Verbraucher“ ist normabhängig; bei gewerblichen Vertriebshandlungen tritt er nicht als Verbraucher, sondern als Verteiler im Lebensmittelverkehr auf.
Die Kennzeichnungspflicht nach § 4 Nr. 2 LebMG besteht unabhängig davon, ob die konkrete Zusammensetzung einer Mahlzeit zivilrechtlich vereinbart ist oder vom Gastwirt bestimmt wird.
Für eine ausreichende Kenntlichmachung kann grundsätzlich eine Angabe auf Speisekarte/Preisverzeichnis genügen; soweit nicht anders vorgeschrieben, reicht auch mündliche Bekanntgabe an den Gast aus.
Leitsatz
Der Gastwirt darf in seinem Gewerbebetrieb einem Gast ein Gemisch von Honig und Kunsthonig (z. B. als Brotaufstrich zum Frühstück) nicht vorsetzen, ohne es ausreichend kenntlich zu machen.
Tenor
Der Gastwirt darf in seinem Gewerbebetrieb einem Gast ein Gemisch von Honig und Kunsthonig (z. B. als Brotaufstrich zum Frühstück) nicht vorsetzen, ohne es ausreichend kenntlich zu machen.
Gründe
I. Der Angeklagte pflegte den Gästen des Gasthofs, den er früher leitete, ein Gemisch von Honig (20 v. H.) und Kunsthonig, das er als sog. Hotelhonig im Handel erworben hatte, zum Frühstück als Brotaufstrich vorzusetzen, ohne es als Kunsthonig zu bezeichnen. Das Amtsgericht hat ihn deshalb wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 4 Nr. 2 und 3, § 11 Abs. 1 LebMG zu Geldstrafe verurteilt. Auf seine Berufung hat ihn das Landgericht freigesprochen; es hat den Tatbestand allein des § 4 Nr. 2 LebMG für verwirklicht erachtet, dem Angeklagten aber zugutegehalten, dass er in entschuldbarem Verbotsirrtum gehandelt habe. Das Oberlandesgericht Stuttgart will die Revision der Staatsanwaltschaft (unter Zurückweisung einer Verfahrensrüge) sachlich mit der Begründung verwerfen, dass auch § 4 Nr. 2 LebMG schon dem äußeren Tatbestand nach nicht zutreffe; nach seiner Ansicht fallen unter diese Vorschrift nicht Handlungen innerhalb des Verbraucherhaushalts und zählt der Gastwirt auch mit seinem Gewerbebetrieb, für das Verabreichen von Lebensmitteln in Mahlzeiten an Gäste, zu den Verbrauchern. Im Gegensatz zu dieser Rechtsauffassung rechnet das Oberlandesgericht Karlsruhe den Gastwirt nicht zu den Verbrauchern, soweit er seinen Gästen gewerblich Lebensmittel zum Genuss vorsetzt; in dem Urteil 2 Ss 124/58 vom 13. November 1958 hat es einen gleichen Sachverhalt als ein durch § 4 Nr. 2 LebMG verbotenes Inverkehrbringen eines nachgemachten oder verfälschten Lebensmittels angesehen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb dem Bundesgerichtshof folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist der Gastwirt nach § 4 Nr. 2 LebMG verpflichtet, ein Gemisch von Honig und Kunsthonig als Kunsthonig kenntlich zu machen, wenn er es seinem Gast im Rahmen eines Frühstücks, über dessen Zusammensetzung nichts vereinbart ist, als Brotaufstrich reicht?
II. Die Vorlegung ist zulässig.
Das Oberlandesgericht Stuttgart will zwar das freisprechende Urteil des Landgerichts auch für den Fall bestätigen, dass die vorgelegte Frage entgegen seiner Ansicht zu bejahen ist. Es neigt nämlich dazu, die Annahme der Strafkammer zu billigen, dass der Angeklagte in unverschuldetem Verbotsirrtum gehandelt habe. Indessen kann diese Frage nicht unabhängig von der Vorlegungsfrage geprüft werden. Sie tritt vielmehr erst dann auf, wenn feststeht, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand des ihm zur Last gelegten Vergehens verwirklicht hat. Das ist Gegenstand der Vorlegungsfrage. Diese muss daher zuvor entschieden werden.
III. Dabei tritt der Senat der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe bei.
Das vorlegende Gericht legt zwar zutreffend dar, dass das Honiggemisch, das der Angeklagte seinen Gästen vorsetzte, ein nachgemachtes oder verfälschtes Lebensmittel war und nur dann in den Verkehr gebracht werden durfte, wenn es ausreichend als Kunsthonig kenntlich gemacht war (§ 4 Nr. 2 LebMG; § 3 Nr. 2 VO über Honig vom 21. März 1930 – RGBl. I, 101; § 1 Abs. 7, § 5 Nr. 1 und 4 VO über Kunsthonig vom 21. März 1930 – RGBl. I, 102; RdErl. ad RMdJ vom 9. Oktober 1934 HBLiV 1252). Richtig ist auch seine Ansicht, dass § 4 LebMG nach dem Zwecke dieser Vorschrift, die Allgemeinheit vor Übervorteilungen im Lebensmittelverkehr zu bewahren, in Nr. 2 ebenso wie in Nr. 1 nur Täuschungshandlungen „im Handel und Verkehr“ betrifft, obwohl dieses Merkmal bloß in Nr. 1 ausdrücklich erwähnt ist. Beizustimmen ist ihm ferner in der Folgerung, dass § 4 Nr. 2 LebMG anders als § 5 LebMG nach dem weitergreifenden Anliegen dieser Vorschrift, der Volksgesundheit zu dienen (vgl. RGSt 7, 151, 153 und 7, 412), sich nicht auf den Lebensmittelverkehr innerhalb des Verbraucherhaushalts bezieht. Dagegen kann ihm der Senat nicht darin beipflichten, dass der Gastwirt für das Verabreichen von Mahlzeiten an Gäste seines Betriebs als Verbraucher im Sinne des Lebensmittelrechts schlechthin anzusehen sei. Vielmehr teilt der Senat die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass der Gastwirt, wenn er Speisen oder Getränke in der Gastwirtschaft verabreicht, Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr. 2 LebMG in den Verkehr bringt.
IV. Allerdings sieht die Lebensmittelgesetzgebung bisweilen auch den Gastwirt für seinen Gewerbebetrieb als Verbraucher an. Das Oberlandesgericht Stuttgart verweist insoweit zutreffend auf die Lebensmittel-Kennzeichnungs-VO vom 8. Mai 1935 i. d. F. vom 16. März 1940 (RGBl. I, 590 und I, 517), die amtliche Begründung dazu (Reichsratsdrucks. 1932 Nr. 73 zu 1) und auf § 2 Abs. 2 MilchG. Indessen lässt sich das entgegen der Meinung des vorlegenden Gerichts nicht verallgemeinern. Andere Vorschriften des Lebensmittelrechts behandeln den Gastwirt bei seinem Gewerbebetrieb zweifelsfrei nicht als Verbraucher, sondern unterwerfen ihn mit diesem denselben Beschränkungen, die auch sonst für den geschäftlichen Verkehr mit Lebensmitteln gelten, so z. B. § 18 Abs. 3 FleischbeschauG vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I, 1463); § 2 Abs. 3 HackfleischVO vom 24. Juli 1936 (RGBl. I, 570); § 2 Abs. 3 VO über Enteneier vom 25. August 1954 i. d. F. der VO vom 17. Dezember 1956 (BGBl. I, 265 und 944); vgl. auch § 2 Abs. 3 FleischbeschauG, ferner § 9 Abs. 8 BierstG i. d. F. vom 14. März 1952 (BGBl. I, 149), § 27 BierstDB i. d. F. vom 14. März 1952 (BGBl. I, 153), Art. 19 Abs. 5 AusfVO vom 16. Juli 1932 zum WeinG (RGBl. I, 358); siehe außerdem neuerdings § 6 Abs. 1 Nr. 3 KonservierungsstoffVO, § 4 Abs. 1 Nr. 3 Diät-FremdstoffVO, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EssenzenVO, § 4 Abs. 1 Nr. 3 FruchtbehandlungsVO, § 5 Abs. 1 Nr. 3 FarbstoffVO jeweils vom 19. Dezember 1959 (BGBl. I, 730 ff.). Das hängt damit zusammen, dass die Lebensmittelgesetzgebung den Begriff des Verbrauchers nicht stets in gleichem Sinn verwendet, bald nur den Letztverbraucher meint, bald auch den Vorverbraucher einbezieht, erklärt sich auch aus der Doppelstellung des Gastwirts als einer Verbrauchs- und Absatzstätte für Lebensmittel. Soweit er Lebensmittel für die Gastwirtschaft bezieht, kann er dafür denselben Schutz vor unlauteren Lieferungen beanspruchen wie der Letztverbraucher im Haushalt. Daher gilt die Lebensmittel-Kennzeichnungs-VO auch dann, wenn Lebensmittel zum Verbrauch in einer Gaststätte abgegeben werden. Auf demselben Schutzgedanken beruht § 2 Abs. 2 MilchG. Bei gewerblichen Vertriebshandlungen tritt der Gastwirt jedoch nicht als Verbraucher auf. Hier ist er im Gegenteil in den Geschäftsverkehr mit Lebensmitteln als Verteiler eingeschaltet. Er bringt selbst Lebensmittel in den Verkehr, indem er sie anderen zum Genuss darreicht, und ist deshalb den dafür geltenden Vorschriften unterworfen. Diese schützen wie vorher ihn selbst im Verhältnis zu seinem Lieferer, so jetzt seinen Abnehmer gegen ihn (siehe dazu die Begründung zu § 2 des Entwurfs des MilchG – RT-Drucks. IV/2144). Wäre es anders (wie der Vorlegungsbeschluss annimmt), so dürfte er seinen Gästen ohne weiteres z. B. auch ein gemäß § 4 ButterVO vom 2. Juni 1951 (BAnz. Nr. 110) unzulässiges Gemisch von Butter oder ein nach § 3 MargarineG vom 15. Juni 1897 i. d. F. vom 5. Juli 1927 (RGBl. I, 475 und I, 134) verbotenes Gemisch von Butter und Margarine, ferner mit Surrogatstoff zubereitete Speisen (VO über den Verkehr mit Surrogatstoff vom 27. Februar 1939 – RGBl. I, 336), wasserverdünnte Milch, Bier- oder Weinreste aus bereits benutzten Gläsern oder Pferdefleisch als Rinderbraten ungestraft vorsetzen und wäre so wie ein Privathaushalt überhaupt von den Verboten des § 4 LebMG befreit. Dass das Gegenteil Rechtens ist, steht nicht nur in der Rechtsprechung fest (u. a. RG Kspr. 10, 157; KG Recht 1909 Nr. 1751; BGHSt 12, 54; BGHZ bei Holthöfer-Niese, Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen, 40; KG das. 1, 122), sondern ist zum Teil sogar gesetzlich ausdrücklich bestimmt (siehe die oben angeführten Vorschriften).
§ 71 MilchG steht dieser Rechtslage nicht entgegen, wie das vorlegende Gericht annehmen möchte, sondern fügt sich gerade in sie ein. Denn danach ist der Gastwirt mit seinem Gewerbe zwar von einigen bestimmten Vorschriften über den Verkehr mit Milch und Milcherzeugnissen ausgenommen, aber im Übrigen dem Milch-Gesetz allgemein unterworfen, während sich dieses Gesetz auf den Privathaushalt im Allgemeinen nicht erstreckt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 MilchG). Damit stimmt zusammen, dass § 6 MilchG von der dort festgesetzten Verpflichtung zu sorgfältiger Behandlung der Milch allein den „Letztverbraucher“ und demnach nicht den Gastwirt bei der gewerbemäßigen Abgabe von Milch in seiner Gaststätte ausnimmt.
Ebensowenig ergibt sich etwas für die Auffassung des Vorlegungsbeschlusses daraus, dass die VO über Kaffee vom 19. Mai 1930 (RGBl. I, 169), die VO über Kaffeeersatz- und Kaffeezusatzstoffe vom 10. Mai 1930 i. d. F. vom 27. Juni 1941 (RGBl. I, 691), die VO über Kakao und Kakao-Erzeugnisse vom 25. Juli 1933 (RGBl. I, 504) und die VO über Kaffee und teeähnliche Erzeugnisse vom 12. Dezember 1942 (RGBl. I, 707) Kennzeichnungspflichten nur für die dort bezeichneten Stoffe, nicht auch für die daraus bereiteten Getränke festsetzen. Denn daraus folgt nicht, dass der Gastwirt Zubereitungen aus Ersatzstoffen oder Gemischen mit solchen unbezeichnet oder als echte Getränke z. B. als russischen Tee oder Bohnenkaffee verabfolgen dürfte. Diese Frage ist vielmehr unabhängig von den Verordnungen, unmittelbar nach § 4 LebMG zu beurteilen, wie dies stets geschehen muss, wenn nicht gemäß § 5 Nr. 5 LebMG gesetzlich verordnet ist, unter welchen Voraussetzungen Lebensmittel als verdorben, nachgemacht, verfälscht oder irreführend bezeichnet unter die Verbote des § 4 LebMG fallen.
Keine entscheidende Bedeutung hat es schließlich, dass in dem gegebenen Falle die Gäste des Angeklagten nicht ausdrücklich echten Honig zum Frühstück verlangten. Auch soweit dem Gastwirt nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen die Zusammensetzung der Mahlzeit im Einzelnen überlassen ist, darf er nach der öffentlich-rechtlichen lebensmittelrechtlichen Regelung verdorbene, nachgemachte oder verfälschte Lebensmittel in seinem Gewerbebetrieb unbeschadet des § 4 Nr. 2 Halbs. 2 LebMG nur dann darreichen, wenn er sie als solche ausreichend kenntlich macht. Das ist stets – da sonst eine bedenkliche Lücke in der Überwachung des Lebensmittelverkehrs entstünde – von ihm verlangt worden, selbst in Zeiten wirtschaftlicher Not (vgl. die inzwischen überholten RdErl. d. RMdJ vom 6. August 1941 und vom 17. Juni 1942 ABLIV 1464 und 1328), überfordert ihn auch keineswegs; denn es genügt die Kenntlichmachung auf der Speisekarte oder dem Preisverzeichnis und, soweit dies nicht wie in den oben erwähnten Verordnungen vom 19. Dezember 1959 vorgeschrieben ist, sogar die mündliche Bekanntgabe an den Gast.
V. Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart die Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich, aber in entschuldbarem Verbotsirrtum handelte (und daher freizusprechen ist) oder aber aus Fahrlässigkeit tatbestandlich irrte (und daher eines fahrlässigen Vergehens gegen § 11 Abs. 5 LebMG schuldig zu sprechen ist), anders beurteilen will als das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil für den damaligen Fall, fehlt es an der bestimmten Bezeichnung der Rechtsfrage, in deren Beantwortung es von dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen will. Schon deshalb ist dem Senat insoweit keine Entscheidung möglich (vgl. BGHSt 1, 358). Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe lässt auch nicht erkennen, dass es einen allgemein Rechtssatz aufstellen wollte (etwa des Inhalts, es handle nicht im Verbotsirrtum, sondern irre stets über den Tatbestand des § 4 Nr. 2 LebMG, wer sich nicht die Kenntnis der für seinen Gewerbezweig maßgeblichen Vorschriften des Lebensmittelrechts verschaffe).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Peetz Werner Für den erkrankten Senatspräsidenten Dr. Geier Dr. Peetz Fischer Hübner Assessor am BGH