BGH: Uneidliche Falschaussage/Meineid und Anstiftung – Auslegung von Zeugenfrage und Rücktritt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 295/52
- Datum
- 28.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Meineid ist vollendet, wenn der Zeuge nach abgeschlossener Vernehmung vereidigt wird und den falschen Eid leistet; eine spätere Berichtigung der Aussage lässt die Tat nicht in einen (unbeendeten) Versuch zurückfallen.
Die Strafaufhebung oder Strafmilderung nach § 158 StGB setzt eine rechtzeitige Berichtigung voraus; ob bei Vorliegen der Voraussetzungen von Strafe abzusehen ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts.
Fragen an Zeugen nach § 69 Abs. 2 StPO und die darauf erteilten Antworten sind nicht am engsten Wortsinn, sondern nach dem aus den Umständen erkennbaren Sinn und Zweck der Frage auszulegen.
Wird ein Zeuge nach einer Tatsache (z.B. einer Anschrift) gefragt, umfasst die Aussagepflicht auch das Offenbaren, dass die gesuchte Information aus eigenen, jederzeit verfügbaren Unterlagen ermittelt werden kann, wenn dies vom erkennbaren Sinn der Frage gedeckt ist.
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn die behauptete entlastende Tatsache als wahr unterstellt wird; das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, aus der wahrunterstellten Tatsache die von der Verteidigung gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin I, 29. September 1951
Rubrum
in der Strafsache
gegen
1.) die Verbeiterin Gertrud ████████, aus ████████, geboren ████████,
2.) den Kaufmann Joachim ████████, geboren am ███ in ███,
3.) ███, geboren ███,
wegen Meineids u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Richter Senatspräsident ████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Pertz, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. ████████, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. September 1951 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Zur Revision der Angeklagten ████:
Die Verurteilung der Angeklagten ████ wegen Meineids (§ 154 StGB) wird durch die Feststellungen getragen.
Soweit die Revision geltend macht, die Angeklagte sei vom unbeendeten Versuch zurückgetreten (§ 46 StGB), steht ihr Vorbringen zu dem vom Landgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt in Widerspruch. Danach war, als die Angeklagte am 31. Januar 1951 vom Untersuchungsrichter auf ihre Aussage, die sie eben vor ihm als Zeugin gemacht hatte, vereidigt wurde, ihre Vernehmung beendet. Der Untersuchungsrichter hatte weder zu erkennen gegeben, dass er ihre Vernehmung noch nicht als abgeschlossen betrachte, noch hatte er auch nur zum Ausdruck gebracht, dass er sie später zu irgendeinem Zeitpunkt noch einmal zu vernehmen gedenke. Er hatte auch nicht diese Absicht. Es fehlte auch an jedem Anzeichen, das die Angeklagte in den irrigen Glauben versetzt haben könnte, dass der Untersuchungsrichter ihre Vernehmung noch nicht als abgeschlossen betrachte. Der nach Leistung des falschen Eides am 31. Januar 1951 vollendete Meineid wurde auch nicht dadurch wieder in den Zustand des unvollendeten Versuchs gebracht, dass die Angeklagte ihre Aussage durch die schriftliche Eingabe vom 2. Februar 1951 berichtigte und der Untersuchungsrichter sich daraufhin entschloss, sie noch einmal zu vernehmen.
Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Angeklagte ihre falschen Angaben im Sinne des § 158 StGB rechtzeitig berichtigt hat, hat das Landgericht nicht verkannt. Ob es aus diesem Grunde von Strafe ganz absehen sollte, hatte es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Gründe, die es dazu bestimmt haben, die Strafe nur angemessen zu ermäßigen und nicht von ihr ganz abzusehen, sind frei von Rechtsirrtum.
Dass die Angeklagte im Zeitpunkt ihrer Vernehmung als Zeugin und ihrer Eidesleistung an einer Grippeerkrankung litt, ohne allerdings dadurch in ihrer Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt zu sein, hat das Landgericht als festgestellt erachtet. Es bestand keine Verpflichtung dazu, diesen Umstand bei Erörterung der Strafzumessungsgründe nochmals hervorzuheben, denn in den Urteilsgründen müssen nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur diejenigen Umstände angeführt werden, die für die Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Entgegen dem Vortrag der Revision sind die Beweggründe, aus denen sich die Angeklagte zum Meineid entschloss, in den Strafzumessungserwägungen nachdrücklich hervorgehoben und strafmildernd bewertet.
Zur Revision des Angeklagten ████:
Als der Untersuchungsrichter am 29. Dezember 1950 den Angeklagten im Laufe seiner Vernehmung als Zeugen nach der Anschrift der jetzigen Mitangeklagten ████ fragte, machte er durch diese ausdrückliche Frage die Anschrift der Frau ████ in zulässiger Weise zum Vernehmungsgegenstand. Dadurch entstand für den Angeklagten die Verpflichtung, auch über diesen Vernehmungsgegenstand nichts zu verschweigen, also alles zu bekunden, was ihm über diesen Vernehmungsgegenstand bekannt war. Dazu gehörte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht nur die Angabe der Anschrift, falls er sie aus dem Gedächtnis sofort mitteilen konnte, sondern für den Fall, dass er das nicht konnte, aber die Anschrift jederzeit aus den in seiner Wohnung oder in seinem Büro befindlichen schriftlichen Unterlagen ermitteln konnte, die Angabe solcher Umstände. Aus der Frage des Untersuchungsrichters war für jeden Verständigen ersichtlich, dass es ihm auf die Anschrift der Frau ████ und darauf ankam, ob ihm der als Zeuge vernommene Angeklagte dazu verhelfen könne, nicht aber darauf, ob der Zeuge diese Anschrift gerade aus seinem Gedächtnis mitteilen vermochte. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es also keiner ausdrücklichen Frage des Richters an den Angeklagten, ob er die Anschrift der Frau ████, falls er sie nicht aus dem Gedächtnis angeben könne, nicht wenigstens aus seinen schriftlichen Unterlagen ermitteln könne. Denn dieser Sinn lag bereits in seiner Frage. Einer solchen ergänzenden Frage bedurfte es umso weniger, als der Angeklagte in seiner Antwort schlechthin die Kenntnis der Anschrift verneinte und nicht zu erkennen gab, dass er damit ausdrücken wolle, er sei nur nicht in der Lage, sie sofort aus dem Gedächtnis anzugeben.
Es bedeutet entgegen der Ansicht der Revision weder eine „Unterstützung der Phantasielosigkeit und des Mangels an Vernehmungsinitiative des Richters“ noch eine „Gefährdung des Zeugen“, sondern entspricht den Grundsätzen der Vernunft, wenn sowohl die Fragen, die ein Richter nach § 69 Abs. 2 StPO an einen Zeugen richtet, wie auch die Antwort des Zeugen nicht nach dem engsten buchstäblichen Wortsinn ausgelegt werden, sondern ihr Sinn und ihre Tragweite nach dem aus den Umständen erkennbaren Willen des Fragenden und Antwortenden bestimmt werden.
Die Revision irrt auch in der Annahme, das Landgericht habe die Frage nach der Kenntnis der Anschrift in unzulässiger Weise in eine Frage nach der Beschaffungsmöglichkeit umgedeutet. Dem Angeklagten war, wenn er auch die genaue Anschrift nicht aus dem Gedächtnis mitteilen konnte, doch bewusst, dass sie auf den in seiner Wohnung oder im Büro befindlichen Schriftstücken verzeichnet war und dort jederzeit von ihm festgestellt werden konnte. Das Landgericht hat nur angenommen, dass der erkennbare Sinn der richterlichen Frage auch diesen Umstand umfasste. Das hat mit einer Beschaffung der Anschrift im Sinne von Nachfragen oder Ermittlungen bei anderen Personen nichts zu tun.
Dem Landgericht ist nach alledem darin beizustimmen, dass der Angeklagte die Frage des Untersuchungsrichters nach der Anschrift der Frau ████ insofern objektiv falsch beantwortet hat, als er nur erklärte, sie sei ihm nicht bekannt, jedoch verschwieg, dass sie in Schriftstücken, die sich in seinem Besitz befanden, verzeichnet war und dort jederzeit von ihm festgestellt werden konnte.
Zur inneren Tatseite hat die Strafkammer für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte nach seiner ganzen Persönlichkeit, seiner Intelligenz und Geschicklichkeit den Sinn der Frage des Untersuchungsrichters richtig erkannt und nicht etwa irrtümlich dahin gedeutet hat, der Richter wolle nur wissen, ob er die Anschrift aus dem Gedächtnis angeben könne. Die entgegenstehende Verteidigung hat das Landgericht für widerlegt erachtet. In den Ausführungen, mit denen das Landgericht diese Überzeugung näher begründet, tritt kein Rechtsfehler zutage. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen uneidlicher Falschaussage nach § 153 StGB ist also frei von Rechtsirrtum. Seine Revision muss deshalb verworfen werden.
III. Zur Revision des Angeklagten ████████:
Nach den Urteilsfeststellungen traf der Angeklagte am Vorabend ihrer Zeugenvernehmung zusammen mit Frau ████, begrüßte sie mit den Worten: „Frau ████, eigentlich sollten wir uns nicht sehen“, unterrichtete sie dann eingehend über die Vorwürfe, die gegen ihn in der gegen ihn geführten Voruntersuchung erhoben wurden, vergewisserte sich darüber, was Frau ████ an entlastenden Umständen bekunden könnte, sagte mehrmals, sie solle so aussagen, wie sie am besten könne, und verabschiedete sich von ihr mit den Worten: „Wir haben uns nicht gesehen!“ Sie erwiderte darauf: „Gut, ich habe Sie nicht gesehen und Sie haben mich nicht gesehen.“ Frau ████ verstand den Angeklagten dahin, sie solle bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter ihr Zusammentreffen mit dem Angeklagten verschweigen, auch wenn sie danach gefragt werde. Mit Rücksicht darauf bekundete Frau ████ auch als Zeugin der Wahrheit zuwider, sie habe den Angeklagten seit 1943 nicht mehr gesehen.
Der Angeklagte verteidigte sich dahin, es habe ihm fern gelegen, mit seiner Äußerung Frau ████ zu einer falschen Aussage zu bestimmen; er habe nur sagen wollen, sie solle nicht von sich aus, ohne danach gefragt zu werden, von dem Zusammentreffen mit ihm berichten. Er habe auch dabei hauptsächlich an seinen Anwalt gedacht, der ihm geraten habe, sich nicht mit Frau ████ in Verbindung zu setzen. An die Möglichkeit, dass Frau ████ als Zeugin vereidigt werde, habe er nicht gedacht.
Das Landgericht hält für möglich, dass der Angeklagte nicht mit der Vereidigung der Frau ████ gerechnet habe, hält aber im Übrigen seine Verteidigung für widerlegt und hat die Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe mit seiner Äußerung am Schluss der Besprechung Frau ████ bewusst dazu bestimmen wollen, dem Richter die Zusammenkunft mit ihm zu verschweigen.
Diese Feststellung der Strafkammer greift die Revision allerdings mit der Verfahrensrüge an, das Gericht habe zu ihr nur gelangen können, weil es zu Unrecht den Antrag auf Vernehmung des Rechtsanwalts Dr. ███████ als Zeugen abgelehnt habe. Die Rüge greift jedoch nicht durch. In der Hauptverhandlung bot, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, der Verteidiger des Angeklagten unter Berufung auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. ███████ Beweis dafür an, dass Frau ████ am 2. Februar 1951 dem Rechtsanwalt Dr. ███████ auf die Frage, ob sie von den beiden weiteren Angeklagten beeinflusst worden sei, da sie die falsche Aussage gemacht habe, gesagt habe: „Nein, das würde ich nicht.“ Diesen Beweisantrag lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass es das Beweisangebot als wahr unterstelle.
Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Rechtsanwalt Dr. ███████ war zwar zur Hauptverhandlung als Zeuge geladen, jedoch nicht erschienen, weil er erkrankt war. Er gehörte also nicht zu den vorgeladenen und erschienenen Zeugen im Sinne des § 245 StPO. Über den Beweisantrag musste das Gericht deshalb nach § 244 StPO befinden. Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag u. a. abgelehnt werden, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Danach ist das Landgericht verfahren. Es hat sich auch, wie die Urteilsgründe ergeben, an die Zusicherung gehalten und ist bei der Würdigung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsache ausgegangen. Dagegen war das Landgericht nicht gehalten, aus der als wahr unterstellten Tatsache dieselben Schlüsse zu ziehen, die die Verteidigung gezogen wissen wollte. Es hat sich auch mit der als wahr unterstellten Behauptung auseinandergesetzt. Die Art und Weise, wie das im Einzelnen geschehen ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Das Gericht hat erwogen, die Antwort der Frau ████ auf die Frage des Rechtsanwalts Dr. ███████ stehe zu ihren Angaben in der Hauptverhandlung nicht in unlösbarem Widerspruch. Sie habe die Frage, ob sie von den beiden Mitangeklagten zur falschen Aussage beeinflusst worden sei, dahin auffassen können, ob sie aufgefordert worden sei, in bestimmter Weise so oder anders auszusagen, und die so verstandene Frage verneinen können, weil sich der Beschwerdeführer gehütet habe, eine deutliche Aufforderung zur falschen Aussage an sie zu richten, sondern sich damit begnügt habe, in versteckter Form auf sie einzuwirken. Diese Deutung ist möglich und liegt in Anbetracht der sonst von der Strafkammer getroffenen Feststellungen im Bereich des tatrichterlichen Ermessens.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision machen, auch soweit die Verletzung von Denkgesetzen und Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze behauptet werden, keine Rechtsfehler geltend, sondern bemängeln nur mit Erwägungen, die ganz auf tatsächlichem Gebiet liegen, in unzulässiger Weise Einzelheiten der Beweiswürdigung. Da die von der Verteidigung behauptete, in das Wissen des Rechtsanwalts Dr. ███████ gestellte Tatsache vom Gericht als wahr unterstellt worden ist und das Gericht in tatsächlicher Beziehung diese Tatsache auch seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ablehnung des Beweisantrages die durch § 244 Abs. 2 StPO begründete Aufklärungspflicht des Gerichts verletzt haben soll.
Es war weder in der Hauptverhandlung behauptet worden, noch wird mit der Revision geltend gemacht, der Rechtsanwalt Dr. ███████ im Falle seiner Vernehmung mehr bekundet hätte, als das Landgericht als wahr unterstellt hat. Es ist deshalb nicht dargetan, dass seine Vernehmung zur Aufklärung der Unstimmigkeit zwischen der früheren Äußerung der Frau ████ ihm gegenüber und ihren Angaben in der Hauptverhandlung hätte beitragen können.
Hielt aber das Landgericht für erwiesen, dass der Angeklagte mit seiner Äußerung: „Frau ████, wir haben uns nicht gesehen“, diese nach dem wahren und von ihr auch richtig verstandenen Sinn der Äußerung dazu bestimmen wollte, den Richter ihr Zusammentreffen mit ihm zu verschweigen, auch wenn sie danach gefragt werde, so lassen sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage auch keine sachlich-rechtlichen Bedenken erheben.
Auch die von der Revision nicht besonders bemängelten Strafzumessungsgründe weisen keinen Rechtsfehler auf. Auch sie ist nach alledem unbegründet und muss verworfen werden.
| Geier | Dr. Jagusch | ||
| Dr. Pertz | Glanzmann |