Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Gerichtsbesetzung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 295/51
Datum
03.08.1951
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung wegen Mordes auf, weil das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Ein Geschworener hatte während der langen Verhandlung erhebliche Zeit geschlafen, sodass seine geistige Teilnahme an Beratung und Abstimmung zweifelhaft war. Wegen dieses Verfahrensfehlers (§ 338 Nr. 1 StPO) wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Weitere Rügen blieben damit unentschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

2

Die vorschriftsmäßige Besetzung ist verletzt, wenn ein Mitglied des erkennenden Gerichts während der Hauptverhandlung so geistig abwesend ist (z. B. einschläft), dass seine Teilnahme an Beratung und Abstimmung nicht gewährleistet ist.

3

Bei Feststellung eines Mangels der Gerichtsbesetzung ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Sonstige prozessuale oder materielle Rügen sind nach einer Aufhebung wegen Besetzungsmangels nicht weiter zu entscheiden, soweit die Aufhebung das Verfahren neu eröffnet.

Relevante Normen
§ 338 Nr. 1 StPO, § 358 StPO

Vorinstanzen

Schwurgericht Biberach, 26. November 1950

Rubrum

1 StR 295/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ Landwirtssohn Alfred ███, geboren am [REDACTED] 1927 in [REDACTED], zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Peetz Bundesrichter Dr. ████ Bundesrichter Lauterbach Bundesrichter Krumme Dr. Merchner Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Biberach vom 26. November 1950 nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Schwurgerichts hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.

Der Angeklagte tötete vorsätzlich das acht Tage alte uneheliche Kind eines sechzehnjährigen Mädchens, das ihn als Kindsvater bezeichnet hatte. Er handelte dabei aus niedrigen Beweggründen und heimtückisch.

II. Die Revision rügt die Verletzung sachlich- und verfahrensrechtlicher Vorschriften, von letzteren insbesondere die des § 338 Nr. 1 StPO.

1) Die Revision trägt zur Begründung dieses Verfahrensverstoßes folgendes vor: Das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Die Verhandlung habe ohne die für die notwendige Entspannung erforderlichen ausreichenden Pausen vom 27. November 1950 früh 9.30 Uhr bis zur Urteilsverkündung am 28. November gegen 2 Uhr gedauert. Unbefangene Zuhörer hätten beobachtet, dass mehrfach hintereinander einzelne Mitglieder des Gerichts von Müdigkeit übermannt, in den Nachtstunden ihre Augen geschlossen hätten und ganz offensichtlich nicht mehr bei der Sache gewesen seien.

Bei den Ermittlungen zu diesen Revisionsvorbringen gab der Geschworene Landwirt und Bürgermeister ███ an, er habe, von einigen Unterbrechungen abgesehen, in der Zeit von 21 bis 22 Uhr etwa eine Stunde geschlafen. Er war dabei nach den nicht unbeträchtlich langen Dauer des Schlafes körperlich anwesend, geistig war er aber in dieser Zeit der geistigen Abwesenheit während der, wie festgestellt, sehr erheblichen Dauer von einer Stunde war, von den justizförmigen Voraussetzungen für die nachfolgende Beratung und Abstimmung ganz abgesehen, das Schwurgerichts demnach nicht vorschriftsmäßig besetzt (so auch RGSt 60, 64 und JW 1936, 3473). Da nach § 338 Nr. 1 StPO ein Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ist das Urteil aufzuheben.

2) Infolge der Aufhebung des Urteils braucht auf die übrigen Revisionsrügen nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Teils sind es unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, teils sind sie unbegründet. Das Urteil lässt weder im Rahmen der erhobenen Angriffe, noch auch darüber hinaus innerhalb der durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze gebotenen Nachprüfung insbesondere auch den Tatbestandsirrtum erkennen. Die heimtückische Ausführung der Tötung eines kleinen Kindes kann darin liegen, dass sich der Täter, wie es das Schwurgericht hier festgestellt hat, zur Erreichung

seines Zieles in das Vertrauen einer Pflegeperson des Opfers einschleicht (BGH Urteil vom 26. Juni 1951 – 1 StR 237/51 –).

Groß Dr. Peetz ████

Dr. LauterbachPU Te
Dr. Merchner
Revision wegen fehlerhafter Gerichtsbesetzung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen — Themis