Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen Beeidigung möglichen Tatbeteiligten und unklarer Unfallrekonstruktion

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 29/54
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Gericht bemängelte, dass ein unfallbeteiligter Volkswagen-Fahrer eidlich vernommen und seine Aussage verwertet wurde, obwohl seine mögliche Tatbeteiligung nach §60 Nr.3 StPO ungeklärt blieb. Zudem seien der Hergang und mögliche abweichende Kausalverläufe nicht ausreichend aufgeklärt. Die Sache ist zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 60 Nr. 3 StPO ist ein Zeuge auch dann als verdächtig im Sinne der Vorschrift anzusehen, wenn er den rechtsverletzenden Erfolg neben fremder Fahrlässigkeit durch eigene Fahrlässigkeit mitverursacht haben kann.

2

Die Beeidigung und Verwertung der eidlichen Aussage eines Zeugen ist unzulässig, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für dessen strafrechtliche Beteiligung an der Tat bestehen und diese Beteiligung nicht vorab aufgeklärt wurde.

3

Liegt die Rekonstruktion des Unfallhergangs in den Urteilsfeststellungen derart im Unklaren, dass auch alternative Kausalverläufe (einschließlich möglicher Eigenverursachung durch einen Zeugen) naheliegen, fehlt eine tragfähige Tatsachengrundlage für einen Schuldspruch; es ist neu zu verhandeln.

4

Die Unterlassung der Belehrung eines Zeugen über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO begründet nicht zwangsläufig einen erfolgreichen Revisionsgrund; maßgeblich ist die Bedeutung des Belehrungsmangels für die Beweiswürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 17. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vermessungs-Ingenieur █, geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Herchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 17. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann nicht bestehen bleiben.

1. Die auf Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet. Die Strafkammer hat den unfallbeteiligten Fahrer des Volkswagens, █████████, als Zeugen beeidigt und die eidliche Aussage dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Nach den bisherigen Feststellungen kann █████████ jedoch an dem Unfall in strafbarer Weise beteiligt sein. Dies hätte geklärt werden müssen. Gegebenenfalls musste █████████ nach § 60 Nr. 3 StPO unbeeidigt bleiben. Der ██████████ im Sinne dieser Vorschrift ist auch verdächtig, wer den rechtsverletzenden Erfolg neben fremder Fahrlässigkeit durch eigene Fahrlässigkeit mit herbeigeführt haben kann, mag diese auch anders gestaltet sein. Ein bewusstes Zusammenwirken in Richtung auf den Erfolg setzt § 60 Nr. 3 nicht voraus; es kommt bei Fahrlässigkeitstaten regelmäßig auch nicht in Betracht. (RGSt 64, 377)

Als █████████ vom Angeklagten überholt wurde, befuhr er dem Urteil zufolge die rechte Fahrbahn nicht rechts, wie § 8 Abs. 2 StVO es vorschreibt, sondern links, „mit der linken Spur etwa auf der Mitte der 6,10 m breiten Fahrbahn“. Ob ihn besondere Umstände dazu berechtigten, ist nicht festgestellt. Die Strafkammer befasst sich aus Rechtsirrtum nicht damit. Die Strafzumessungsgründe basieren zwar darauf, die Strafkammer habe ein strafmilderndes Mitverschulden ██████ „nicht feststellen“ können, anscheinend aber nur, weil das Landgericht annimmt, dass es aus Rechtsgründen darauf nicht ankomme. Hatte █████████ jedoch keinen berechtigten Grund, sich mehr zur Mitte hin zu halten, so verstieß er schuldhaft gegen § 8 StVO; seine Fahrweise kam dann als Mitursache des Unfalls in Betracht, denn er hatte in diesem Falle, sofern ein Überholen nach § 10 StVO bei ordnungsmäßiger Fahrweise ██████ zulässig war, die Insassen des vom Angeklagten gesteuerten Fahrzeugs durch vorschriftswidriges Linksfahren mehr als nach den Umständen unvermeidbar gefährdet und das Überholen grundlos behindert. Ebenso liegt es bei einem Verstoß ███████ gegen § 10 Abs. 1 StVO (vgl. unten 3 a).

Der Hergang wird weiter aufzuklären sein, bevor das Landgericht über die Beeidigung des Zeugen entscheiden kann.

Der Verfahrensverstoß nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das angefochtene Urteil auf der eidlichen Aussage beruht.

2. Der Angeklagte kann die Revision nicht darauf stützen, dass die Belehrung eines Zeugen über das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben ist (BGHSt 1, 39).

3. Auch die Sachrüge ist begründet.

a) Schuldspruch. Die Würdigung der bisherigen Urteilsfeststellungen ist unzureichend und ergibt noch kein zuverlässiges Bild des Hergangs. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob der Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit zutreffend angewendet worden ist.

Bei dem Unfall wurde die hintere rechte Stoßstange des Adlerwagens des Angeklagten nach hinten, die linke vordere Stoßstange des Volkswagens nach vorn gebogen; der rechte hintere Kotflügel des Adlerwagens wurde auf den Reifen gedrückt, der linke vordere Kotflügel des Volkswagens eingebeult; ob vorn oder auf der Seite, geht aus dem Urteil nicht hervor. Nach Ansicht des Landgerichts sind diese Beschädigungen entstanden, weil der Angeklagte nach dem Überholen zu früh nach rechts fuhr, den Volkswagen „schnitt“ und ihn dabei vorn anstieß.

Es setzt sich jedoch nicht damit auseinander, ob dieser an sich mögliche Hergang auch die Beschädigungen an den Kotflügeln erklärt. Diese, vor allem das Eindrücken des hinteren rechten Kotflügels des Adlerwagens, lassen nach der bisherigen knappen Urteilsdarstellung die Möglichkeit offen, dass █████████ das Überholen verhindern wollte, seine Geschwindigkeit entgegen § 10 Abs. 1 StVO erhöhte und den Angeklagten von hinten anfuhr, wobei das Verhaken und anschließende Verbiegen der Stoßstangen ebenfalls entstanden sein kann.

Auch aus diesem Grunde ist nochmalige Verhandlung erforderlich. Sie bietet Gelegenheit zur Berücksichtigung des übrigen Revisionsvorbringens, vor allem der beachtlichen Ausführungen zu II der Revisionsbegründung vom 27. November 1953.

b) Strafzumessung. Ein mitverschuldetes Verhalten ██████ gegen § 10 StVO ist nicht ausgeschlossen. Ist █████████ unter Verstoß gegen § 8 StVO zu weit links gefahren, so kann auch ihm eine erneute Fahrlässigkeit an dem Unfall zur Last fallen. Das Landgericht wirft dem Angeklagten nicht vor, dass er das Überholen hätte unterlassen müssen, sondern nur, dass er zu früh wieder nach rechts gefahren sei. Bei vorschriftsmäßigem Rechtsfahren des Überholten wäre aber vermutlich auch die Fahrweise des Angeklagten weniger gefährlich gewesen.

███

HerchnerMantelDr. Schalscha
GlanzmannDr. Jagusch
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