Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen unterbliebener Gesamtstrafenprüfung (§55 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 294/93
- Datum
- 22.07.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kommt die Sachlage (z. B. frühere rechtskräftig verbüßte Freiheitsstrafe und Tatzeitraum) einer Gesamtstrafenbildung nahe, hat das Urteil die Frage der Anwendung des § 55 StGB zu erörtern.
Unterlässt das Gericht die Erörterung der Bildung einer Gesamtstrafe trotz entsprechender Hinweise in der Sachlage, begründet dies einen Revisionsgrund hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Bei auf diese Mängel gestützter Aufhebung hat der Revisionssenat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Rüge sonstiger Verfahrensfehler ist unbegründet, wenn die Prüfung der restlichen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 5. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 294/93
vom 22. Juli 1993
in der Strafsache gegen ████ aus ████████, geboren ██████████ 1962, Helmut in ███
wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. November 1992 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass der Angeklagte in dem Verfahren 311 Js 58825/89 der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 8. Juli 1992 bis zum 10. September 1992 in Untersuchungshaft war und ab 11. September 1992 (jetzt mit dem Aktenzeichen 9 NS 311 Js 58825/89) die Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten verbüßte; zu dieser Zeit ist offenbar Rechtskraft eingetreten. Wann in jenem Verfahren die letzte Tatsachenverhandlung war, wird zwar nicht mitgeteilt, doch spricht viel dafür, dass sie erst nach dem 10. März 1989 stattfand, so dass jedenfalls ein Teil der jetzt abgeurteilten Taten (Tatzeit 10. März 1989 bis 3. Juni 1992) vorher begangen worden war und damit § 55 StGB unterfiel. Diese Fallgestaltung liegt auf Grund der im Urteil mitgeteilten Tatsachen so nahe, dass die Frage etwaiger Gesamtstrafenbildung hätte erörtert werden müssen.
Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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