Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortsetzungszusammenhang bei Betrugsfällen verneint, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 294/86
Datum
10.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen mehrerer Betrugsdelikte. Der BGH hob die Verurteilung in drei Betrugsfällen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe und die Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend war, dass Träger des Rechtsguts sowie Ort und Zeit der Einzeltaten nicht annähernd bestimmt waren, weshalb kein Fortsetzungszusammenhang vorlag. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass Träger des verletzten Rechtsguts sowie Ort und Zeit der einzelnen Taten zumindest annähernd festgelegt sind; fehlt diese Bestimmbarkeit, ist eine fortgesetzte Handlung nicht anzunehmen.

2

Allein das Beschaffen von Scheckvordrucken mit der Absicht, diese fortlaufend für Betrügereien zu verwenden, begründet nicht zwingend einen Fortsetzungszusammenhang.

3

Wenn die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zur Verhängung von Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB beiträgt, muss geprüft werden, ob bei eigenständiger Würdigung der Einzeltaten Einzelstrafen erreicht würden, die die Voraussetzung der Sicherungsverwahrung erfüllen.

4

Die Aufhebung der rechtlichen Bewertung berührt nicht notwendigerweise die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen; diese können bestehen bleiben und der Vorinstanz für die erneute Entscheidung dienen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 18. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 294/86 in der Strafsache gegen Jens-Peter P[REDACTED] aus I[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1958 in E[REDACTED], wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 18. Februar 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt worden ist; insoweit bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten;

2. hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe und der Anordnung von Sicherungsverwahrung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht hinsichtlich der Einzelakte dieser Taten zu Unrecht die Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung bejaht hat.

Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte jeweils bei einer Bank Scheckvordrucke beschafft und diese dazu benutzt, im Falle 1 ausschließlich Juwelen, in den Fällen 2 und 3 daneben auch andere Waren sowie Dienstleistungen überall in Deutschland betrügerisch zu erwerben. Einen festen Plan verfolgte er bei diesen Taten nicht; die Reiseroute auf eine ihm gehörende Übersichtskarte von Deutschland hatte er erst nachträglich eingezeichnet (UA S. 13).

Bei dieser Sachlage liegen – jeweils in sich – fortgesetzte Handlungen nicht vor, weil Träger des zu verletzenden Rechtsguts sowie Ort und Zeit der einzelnen Taten auch nicht annähernd festgelegt waren (vgl. BGHSt 26, 4, 7; st. Rspr.). Daran ändert nichts, dass der Angeklagte sich jeweils bei einer bestimmten Bank Scheckformulare in der Absicht beschafft hatte, sie fortlaufend zu Betrügereien zu benutzen (BGH NJW 1983, 2827).

Der Angeklagte kann, weil gegen ihn Sicherungsverwahrung verhängt worden ist, durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert sein. Der Senat kann in Anbetracht der für die jeweils fortgesetzten Taten ausgesprochenen Einzelstrafen nicht ausschließen, dass bei einer Verurteilung wegen selbständiger Taten in keinem Falle auf eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren erkannt worden wäre, womit die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht gegeben wären; ob hier auch eine Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB in Frage kommt, hat das Landgericht nicht geprüft.

2. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hinsichtlich der Betrugstaten sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ebenso hat die Nachprüfung der Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der insoweit verhängten Einzelstrafe Rechtsfehler nicht aufgedeckt.

Vors. RiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

UlsamerGranderath
MaulSchimansky
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