Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen – Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 294/66
Datum
02.08.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts Hof auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück; zugleich ergänzt er den Urteilsausspruch um die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Anlass sind Bedenken gegen die Strafzumessung, insbesondere die unzulässige Verwertung von Vorstrafen und mehrdeutige Erwägungen zu § 44 StGB. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann vom Revisionsgericht im Urteilssausspruch ergänzt werden, wenn die vom Urteil festgestellten Tatsachen die ergänzte Tatbestandsbestimmung tragen.

2

Bei der Strafzumessung dürfen Umstände, die das Vorliegen eines gesetzlichen Erschwerungsmerkmals begründen, nicht zugleich als eigenständige strafschärfende Tatsachen verwertet werden.

3

Bei der Anwendung des § 44 StGB ist eine Strafmilderung auch dann zu prüfen, wenn der Misserfolg der Tat nicht auf freiwilligem Rücktritt beruht; unklare oder widersprüchliche Ausführungen der Tatsachenwürdigung, die Zweifel an der rechtlichen Würdigung werfen, rechtfertigen Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Sind die Strafzumessungsgründe mehrdeutig oder von Rechtsirrtümern geprägt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 15. März 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Maurer Bruno ████ aus ██████, geboren am ███ 1939 in ███████, Kreis ████████, zur Zeit in Strafhaft, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Loesdau, Mai, Pikart als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. März 1966 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Urteilsausspruch wird dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und unter Einbeziehung früher erkannter Strafen eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verhängt; außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Hiergegen wendet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang an und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Beide Revisionen haben zum Strafausspruch Erfolg.

I. Revision des Angeklagten

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg, soweit der Schuldspruch in Betracht kommt.

Das Urteil ist insbesondere frei von Widersprüchen. Wie die Strafkammer feststellt, sah V[REDACTED], der Nachbar des Angeklagten, wie ein Mann fluchtartig das Haus verließ; dass dieser „durch das vom Angeklagten geführte Messer an der Hand verletzt worden war“ (UA S. 8), konnte V[REDACTED], der im darunterliegenden Stockwerk wohnte, allerdings nicht beobachten. Indessen ist die wiedergegebene Urteilswendung ersichtlich dahin zu verstehen, dass V[REDACTED] die Wunde, nicht aber den Vorgang der Verletzung gesehen hat. Im Übrigen würdigt das Landgericht diesen Umstand weder als Körperverletzung noch zieht es ihn bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten in Betracht.

Den festgestellten Sachverhalt hat die Strafkammer zutreffend als einen Versuch der schweren räuberischen Erpressung im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB angesehen (UA S. 9, 10). Der Urteilsausspruch, der nur den Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung enthält, kann vom Senat ergänzt werden (RGSt 68, 364, 365).

2. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafzumessung durch Rechtsirrtum beeinflusst worden ist.

Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, dass der Angeklagte erheblich „und zwar auch schon wegen Raubes“ vorbestraft sei. Damit verwertet es unzulässigerweise einen Umstand, der die Annahme des Erschwerungsmerkmals des § 250 Nr. 5 StGB begründet.

Ferner lässt die Strafkammer zwar zutreffend außer Betracht, dass der Angeklagte von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht habe; in Widerspruch hierzu sieht sie jedoch mildernde Umstände u. a. deshalb als nicht gegeben an, weil der Angeklagte weder geständig gewesen sei, noch Schuldeinsicht und Reue gezeigt habe.

Schließlich legt das Landgericht zwar einen durch § 44 StGB bestimmten Strafrahmen zugrunde (UA S. 12), hebt aber andererseits hervor, es sei nicht das „Verdienst“ des Angeklagten, dass es beim Versuch geblieben sei. Diese Wendung lässt mangels eingehender Ausführungen die Deutung zu, dass dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe die Tat nicht freiwillig aufgegeben. Eine solche Auffassung verstieße gegen § 44 StGB, der eine Strafmilderung zulässt, auch wenn der Erfolg entgegen dem Willen des Täters nicht eingetreten ist (BGH NJW 1962, 355 Nr. 16, insoweit in BGHSt 16, 351 nicht abgedruckt).

Das Zusammentreffen aller dieser zumindest mehrdeutigen Wendungen erregt Zweifel, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Der gesamte Strafausspruch muss deshalb auf die Sachrüge des Angeklagten aufgehoben werden.

II. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat aus den vorgenannten Gründen ebenfalls Erfolg (§ 301 StPO). Zutreffend beanstandet sie außerdem die Gesamtstrafenbildung. Der Senat teilt die Bedenken nicht, die das Landgericht gegenüber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 9, 370, 383) äußert.

Denn der Vorteil einer Gesamtstrafenbildung kommt dem Angeklagten im vorliegenden Fall auch hinsichtlich seiner Tat vom 19. Juli 1964 (UA S. 5, 12) dadurch zugute, dass insoweit durch Urteil vom 18. Juni 1965 mit der Strafe aus dem Urteil vom 13. August 1964 eine Gesamtstrafe gebildet worden ist (UA S. 12). Diese Gesamtstrafe muss bestehen bleiben, weil die einbezogene frühere Verurteilung vom 13. August 1964 vor der im gegenwärtigen Verfahren abzuurteilenden, am 24. Februar 1965 begangenen Tat lag.

Falls die durch Urteil des Amtsgerichts Hof, Zweigstelle Rehau, vom 2. September 1965 gebildete Gesamtstrafe von drei Monaten zwei Wochen Gefängnis inzwischen verbüßt ist (vgl. UA S. 7), so dürften die zugrunde liegenden Einzelstrafen nicht mehr in eine neu zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden. Eine daraus sich ergebende Härte könnte der Tatrichter jedoch bei der Zumessung der für den vorliegenden Fall neu festzusetzenden Einzelstrafe ausgleichen (BGHSt 2, 230, 233).

HüibnerLoesdauPikart
FischerMai
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