Treffer
BGH Beschluss

Beiordnung einer Beiständin für die Nebenklägerin im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 293/99
Datum
17.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin. Der BGH wertete den PKH-Antrag nach § 300 StPO als Antrag auf Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO und ordnete die Beiordnung an. Entscheidend war, dass die Tat zum Zeitpunkt der Revision als Verbrechen galt; eine separate PKH-Prüfung war damit nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Antrag auf Prozesskostenhilfe gestelltes Gesuch kann nach § 300 StPO als Antrag auf Beiordnung eines Beistandes im Sinne des § 397a Abs. 1 StPO auszulegen sein.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO setzt eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraus und kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung nicht vorliegen.

3

Die Tat muss nach §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO ein Verbrechen sein; hierfür reicht es aus, dass die Tat zur Zeit des Revisionsverfahrens unter die gesetzliche Definition eines Verbrechens fällt, selbst wenn die erstinstanzliche Verurteilung Vergehen betraf.

4

Die Beiordnung eines Beistandes für die Nebenklage ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Beiordnung zum Zeitpunkt des Revisionsverfahrens erfüllt sind.

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1999

Tenor

Der Nebenklägerin B. F. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin M. Z. aus H. als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin Z. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (BGH, Beschl. vom 12. Mai 1999 – 1 ARs 4/99 = NJW 1999, 2380).

Die Voraussetzungen der §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO, wonach u. a. die zum Anschluss berechtigende Tat ein Verbrechen sein muss, sind erfüllt, obwohl der Angeklagte ausschließlich gemäß § 176 Abs. 1 und 3 StGB a. F. – wegen zweier Vergehen also – verurteilt worden ist. Für die Beiordnung eines die Nebenklage bewusst privilegierenden Beistandes (vgl. Rieß, StraFo 1999, 1, 8) ist es nämlich ausreichend, dass die Tat (hier gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F.) zur Zeit des Revisionsverfahrens ein Verbrechen ist (BGH, Beschl. vom 10. März 1999 – 3 StR 2/99 = NStZ 1999, 365).

Schafer Bruning Wahl

Herr RiBGH Dr. Boetticher ist in Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Schafer
Schomburg
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