Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei zugleich vorhandenem Besitz und Handeltreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 293/98
- Datum
- 30.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt gleichzeitig unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der Besitz einer davon nicht betroffenen Menge vor, so besteht Tateinheit und nicht Tatmehrheit.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO ändern, wenn die rechtliche Neubewertung erforderlich ist.
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, soweit der Angeklagte sich gegen die geänderte Rechtsbewertung nicht anders verteidigen konnte.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall evtl. verhängter Einzelstrafen; eine zuvor festgesetzte Gesamtstrafe kann jedoch bestehen bleiben, sofern Unrecht und Schuld dadurch nicht gemindert werden und nicht zu erwarten ist, dass das Tatgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Bei eigenverantwortlicher Gestaltung des Transportweges und wirtschaftlichem Interesse kann der Handelnde als Täter und nicht lediglich als Gehilfe zu qualifizieren sein.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 19. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 293/98 vom 30. Juni 1998
In der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **30. Juni 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 1998 unter Aufhebung der Einzelstrafen dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die sichergestellten 5.000,8 g Marihuana und die sichergestellten 331,95 g Haschisch hat es eingezogen.
Schließlich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und dass ihm vor Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
Die Überprüfung des Urteils führt gemäß § 349 Abs. 4 StPO zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafen. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt führt u. a. zutreffend aus:
> *„Während es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, > dass der Angeklagte angesichts seines wirtschaftlichen Interesses > und der eigenverantwortlichen Gestaltung des Transportweges auch > im Hinblick auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln > als Täter und nicht nur als Gehilfe verurteilt worden ist > (s. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Handeltreiben 12, 21, 24, 25, 36), > begegnet die Annahme von Tatmehrheit durchgreifenden rechtlichen > Bedenken. > > Als anlässlich einer Verkehrskontrolle auf einem Autobahnparkplatz > am 10. Juni 1997 bei dem Angeklagten insgesamt 5.000,8 g > Marihuana entdeckt wurden (UA S. 8/9), hatte er gleichzeitig > in seiner Wohnung – nach seinen Angaben im Januar oder Februar 1997 > erworbene – 331,95 g Haschisch in Besitz, bei dem nicht ausgeschlossen > werden konnte, dass es für seinen Eigenverbrauch bestimmt > war (UA S. 9/10). > > Zu Recht ist der Tatrichter zwar davon ausgegangen, > dass sich der Angeklagte insoweit nicht wegen unerlaubten Erwerbs, > sondern wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (in > nicht geringer Menge) strafbar gemacht hat (s. BGH NStZ 1994, > 548). > > Er hat allerdings übersehen, dass zwischen dem festgestellten unerlaubten > Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und dem gleichzeitigen > Besitz einer davon nicht betroffenen Menge Tateinheit, nicht > Tatmehrheit besteht (BGH, Beschl. vom 12. Oktober 1990 – 1 StR 539/90). > > Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs. § 265 StPO > steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich hiergegen ersichtlich > nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.“*
Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der Einzelstrafen nach sich. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann dagegen als Einzelstrafe bestehen bleiben.
Das Unrecht der Tat und die Schuld des Angeklagten werden nämlich durch die geänderte rechtliche Bewertung der Konkurrenzverhältnisse nicht berührt (s. BGH, Beschl. vom 12. Oktober 1990 – 1 StR 539/90; 3. März 1998 – 1 StR 80/98; 25. April 1998 – 2 StR 95/98), so dass ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Dem tritt der Senat bei.
| Schafer | Wahl | Landau | |||
| Granderath | Boetticher |