Revision: Teilweise Einstellung und Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Wegfalls einzelner Verurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 293/91
- Datum
- 06.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren kann nach § 154 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt werden; dies führt zur Entfall einzelner Verurteilungen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Fällt die Grundlage einzelner vorbezeichneter Einzelstrafen weg, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gesamtstrafenbildung unberührt bleibt.
Hilfsbemerkungen der Vorinstanz, die angeben, wegfallende Einzelstrafen hätten bei der Bildung der Gesamtstrafe „nicht ins Gewicht gefallen“, genügen in der Regel nicht, um ein Beruhen der Entscheidung auf der geänderten Sachlage mit Gewissheit auszuschließen.
Die Revision ist in dem Umfang zu verwerfen, in dem die revisionsrechtliche Überprüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 16. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Hauptmann Alfred █████ ███ ██, geboren am ██ 1938 in █████, wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1991 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 16. Januar 1991 wird
1. auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren vorläufig eingestellt (§ 154 StPO), soweit dem Angeklagten versuchter Betrug in zwei Fällen zur Last gelegt wird (Nr. II 5 a und b der Urteilsgründe);
2. das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Wegfall der Verurteilung und damit der Einzelstrafen von sieben und zwei Monaten in den Fällen II 5 a und b führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Zwar erwähnt das Landgericht, diese beiden Einzelstrafen seien bei Bildung der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht gefallen, und in der Tat hätten die Einsatzstrafe von zwei Jahren und die weitere Einzelstrafe von zehn Monaten die verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren fünf Monaten gerechtfertigt. Doch sind solche Hilfserwägungen in der Regel – so auch hier – nicht geeignet, ein Beruhen der Entscheidung auf der anderen Sachlage mit Sicherheit auszuschließen, zumal wenn, wie hier, die wegfallenden Einzelstrafen im Verhältnis zu den verbleibenden Einzelstrafen nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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