Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen Doppelverwertung und fehlerhafter Bewährungsablehnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 293/87
- Datum
- 09.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafzumessende Berücksichtigung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestands ist unzulässig (Verbot der Doppelverwertung) und darf nicht zu einer höheren Strafe führen (§ 46 Abs. 3 StGB).
Ein Umstand, der Folge einer unverschuldeten geistigen Verfassung des Täters ist, darf nicht straferschwerend berücksichtigt werden.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine tragfähige, kohärent begründete negative Prognose voraus; pauschale oder formelhafte Verneinungen besonderer Umstände genügen nicht (§ 56 StGB).
Erhebliche Fehler in der Strafzumessung, die die Angemessenheit des Strafausspruchs beeinträchtigen können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 293/87 in der Strafsache gegen C. aus ███████, die Hausfrau Marianne Johanna, geboren am ██████ 1953 in Bad Oldesloe, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Gründe
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 3. Februar 1987, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
1. Der Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils kann keinen Bestand haben.
Zwar beschwert es die Angeklagte nicht, dass das Landgericht in allen Fällen von den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 5 StGB ausgegangen ist (UA S. 9), obwohl die Angeklagte in den vier vollendeten Fällen jeweils selbst sexuelle Handlungen an ihrer Tochter vorgenommen und damit die Tatbestände des § 176 Abs. 1 StGB und des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hatte (UA S. 6).
Durchgreifenden Bedenken begegnet es jedoch, dass die Jugendkammer der Angeklagten im ersten der ihr vorgeworfenen Fälle angelastet hat, sie habe „ihre eigenen anfänglichen Bedenken auch aus eigenem sexuellem Antrieb leicht abgetan“ (UA S. 10). Damit hat das Landgericht das Verbot der Doppelverwertung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestands nicht beachtet (§ 46 Abs. 3 StGB). Daneben hat der Tatrichter mit dieser Strafzumessungserwägung einen Umstand zum Nachteil der Angeklagten herangezogen, der nach den Feststellungen gerade eine Folge ihres zur Annahme des § 21 StGB führenden leichten Schwachsinns ist (UA S. 7).
Die straferschwerende Berücksichtigung eines Umstandes, der Folge der unverschuldeten geistigen Verfassung des Täters ist, ist jedoch nicht zulässig (vgl. BGHSt 16, 360, 364).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass der angeführte fehlerhafte Strafzumessungsgrund auch die Bemessung der weiteren Einzelstrafen beeinflusst hat. Damit ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung ist gleichfalls nicht rechtsfehlerfrei begründet. Abgesehen davon, dass die Jugendkammer auch in diesem Zusammenhang darauf abhebt, die Angeklagte habe rasch „aus dem Antrieb eigenen sexuellen Lustempfindens“ nachgegeben (UA S. 11), weist die Revision insoweit zu Recht darauf hin, dass die negative Prognose nicht vereinbar ist mit der Annahme des Landgerichts, bei den Taten der Angeklagten dürfe es sich um einmalige Vorkommnisse gehandelt haben (UA S. 10).
Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung nach der gebotenen umfassenden Prüfung, die hier auch eine nähere Darstellung der jetzigen familiären Situation der Angeklagten erfordert, zu einer günstigen Prognose kommen, werden auch die weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB eingehender als bisher zu erörtern sein. Angesichts der zahlreichen festgestellten Milderungsgründe genügt die eher formelhafte Verneinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht den Anforderungen, die an die insoweit gebotene Gesamtwürdigung zu stellen sind (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 43. Aufl., § 56 Rdn. 9 b ff mit Rechtsprechungsnachweisen).
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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