Revision: Aufhebung der Einziehung von Geld; Zurückverweisung zur Prüfung des Verfalls nach §73 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 293/86
- Datum
- 26.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einziehungsbeschluss bedarf einer zutreffenden gesetzlichen Grundlage; die Stützung auf eine nicht einschlägige Norm macht den Einziehungsanspruch rechtsfehlerhaft.
Wenn eine Einziehung nach § 74 StGB nach der Sachlage nicht in Betracht kommt, ist stattdessen zu prüfen, ob Verfall gemäß § 73 StGB vorliegt.
Fehlt es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage für die Einziehung, ist der betreffende Urteilsausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; hierfür können ergänzende Feststellungen ausreichend sein.
Die Aufhebung des Einziehungsaspekts berührt nicht zwingend den übrigen Schuldspruch, wenn keine weiteren Revisionsgründe zugunsten der Angeklagten festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 23. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen KC aus █, dort Heike, geboren am ██ 1963, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und anderer Straftaten
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. Dezember 1985 im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Geldes (DM 11.200,--) aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht stützt die Einziehung des sichergestellten Geldbetrages auf § 33 BtMG; das ist fehlerhaft (vgl. Körner, BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 2 ff. m. w. Nachw.). Eine Einziehung gemäß § 74 StGB kommt nach Sachlage nicht in Betracht. Zu erörtern ist dagegen der Verfall im Sinne von § 73 StGB (vgl. Körner aaO Rdn. 18). Das bedarf neuer Verhandlung. Die Aufhebung der im Urteil zur Einziehung getroffenen Feststellungen ist nicht erforderlich; es sind nur ergänzende Feststellungen zu treffen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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