Revision gegen Verurteilung wegen Entführung/Freiheitsberaubung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 293/74
- Datum
- 23.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafantrag im Sinne des § 238 Abs. 1 Satz 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn die Verletzte keinen wortwörtlichen Antrag stellt, ihr Vernehmungsprotokoll aber ein hinreichend deutliches Verlangen nach Strafverfolgung zum Ausdruck bringt.
Aus der Schilderung des Geschehens und dem Verhalten der Verletzten (insbesondere unmittelbares Hinwenden zur Polizei) kann sich der objektive Wille zur Verfolgung des Täters entnehmen lassen; formale Wortlaute sind nicht zwingend.
Die Nichtannahme einer in der Anklage genannten weiteren, tateinheitlichen Straftat begründet keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, sofern dadurch keine für den Angeklagten nachteilige Rechtsfolge eintritt.
Die Revision ist ohne Erfolg, wenn die Nachprüfung keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 18. Februar 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den █████████████ Reinhard ███ aus █, dort geboren am 1935, wegen Entführung wider Willen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 18. Februar 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Entführung wider Willen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, der für die Strafverfolgung wegen Vergehens gegen § 237 StGB erforderliche Strafantrag (§ 238 Abs. 1 Satz 1 StGB) liege nicht vor.
Zwar hat die Verletzte Marion ████████ keinen ausdrücklichen Strafantrag gestellt. Jedoch kommt in dem von ihr unterzeichneten Vernehmungsprotokoll vom 22. und 23. September 1973 (Bl. 7 ff., 13 ff. d. A.) ihr Verlangen nach Strafverfolgung hinreichend deutlich zum Ausdruck, wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert (BGHSt 19, 377, 378; GA 1957, 17, 195; Beschlüsse vom 13. Juni 1958 – 5 StR 53/58 – und vom 8. Januar 1971 – 1 StR 171/70 –). Nach der Schilderung des Hergangs gab sie an, dass sie nach der Tat, als sie ihren Freund wiedergetroffen hatte, den Angeklagten beschimpft und ihm erklärt habe, *„dass das was geben werde. Wir würden zur Polizei gehen“* (Bl. 17, 18 d. A.). Diese Darstellung entsprach den Tatsachen: Beide waren sogleich zu einer Polizeidienststelle gegangen, die jedoch geschlossen war, und alsdann zum Polizeirevier █████ █████, wo sie den Sachverhalt berichteten und damit die Ermittlungen in Gang setzten (Bl. d. A.). Hieraus ist zu entnehmen, dass Marion ████████ bei ihrer formellen Vernehmung an den beiden folgenden Tagen sich nicht darauf beschränken wollte, als Zeugin in einem von Amts wegen betriebenen Ermittlungsverfahren zu fungieren, sondern vielmehr ihr eigenes Interesse an der Strafverfolgung des Angeklagten zum Ausdruck brachte.
2. Was die Revision im Übrigen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschwerdeführers.
Dass die Strafkammer entgegen der Anklage keine weitere, tateinheitlich mit der Entführung begangene Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aF, §§ 178, 179 nF StGB) angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.
| Pikart | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Herdegen |