Revision verworfen: Freispruch wegen möglicher Schuldunfähigkeit; Unterbringung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 293/69
- Datum
- 11.11.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch wegen fehlender Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 1 StGB ist zulässig, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Nichtausschließbarkeit einer vollständigen Beseitigung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt ergibt.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, wenn die vorhandene Begutachtung hinreichende Aufklärung bietet und keine Partei einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; § 244 Abs. 4 StPO findet insoweit keine Anwendung.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO ist erfüllt, wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige die relevanten Feststellungen in der Hauptverhandlung darlegt und das Gericht diese Ergebnisse eingehend erörtert.
Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt die Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtsstörerischer Taten und das Fehlen tragfähiger therapeutischer Alternativen voraus; die Würdigung dieser Umstände liegt überwiegend im Bereich tatrichterlicher Feststellungen.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 10. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Siegfried █, geboren am ███ in ████, Thüringen, aus █████, wegen Autostraßenraubs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1969, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Loesdau Bundesrichter, Meßl Bundesrichter, Dr. Pikart Bundesrichter, Zipfel Bundesrichter als beisitzende Richter, ██████ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10. Februar 1969 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Dem Angeklagten war Autostraßenraub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen. Das Landgericht hat ihn freigesprochen, da bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tat möglicherweise die Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war (§ 51 Abs. 1 StGB). Die Anordnung seiner Unterbringung (§ 42b StGB) hat die Strafkammer nicht für erforderlich gehalten.
Nach den Feststellungen litt der Angeklagte im Verhältnis zu seinem Vater an einem „Ödipuskomplex“. Im Anschluss an Auseinandersetzungen mit dem Vater pflegte der Angeklagte oft tagelang im Kraftwagen ziel- und planlos im Land umherzufahren. Im Januar 1967 erlitt er bei solcher Gelegenheit einen Verkehrsunfall, der bei ihm ein schweres Gehirntrauma zur Folge hatte. Nach einem erneuten Streit mit dem Vater fuhr der Angeklagte im September 1967 wieder planlos umher. Nach einigen Tagen des Umherirrens beging er einen Selbstmordversuch. Als der Vater ihn aus dem Krankenhaus abholen wollte, floh er vor ihm und setzte die Irrfahrt fort, bis ihm das Geld ausging; dann beschloss er, einen Personenwagen anzuhalten, den Fahrer zusammenzuschlagen und ihm sein Geld abzunehmen. Es gelang ihm, sich von dem nichts ahnenden Polizeibeamten Alois ██████ in dessen Wagen mitnehmen zu lassen. Er fiel dann über ███ her und schlug ihm einen heimlich mitgeführten großen Stein auf den Kopf. Der Angeklagte erreichte jedoch infolge der Abwehr des Überfallenen sein Ziel nicht, entfloh in einen Wald und wurde einige Tage später festgenommen.
Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
II. Zum Freispruch: a) Die Revision macht zu Unrecht geltend, die Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen sei unvollständig gewesen; es sei nicht geprüft worden, ob und inwieweit sich der Hirnschaden zwischen Tatzeit und klinischer Untersuchung gebessert habe. Denn der Sachverständige hat (wie die Revision selbst anführt) dargelegt, es sei nicht auszuschließen, dass die Gehirnschädigung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt wesentlich schwerwiegender war, „zumal zwischen Unfall und Tat nur 7 Monate lagen, während seit dieser bis zur klinischen Untersuchung des Angeklagten 1 Jahr und 2 Monate verstrichen sind“.
b) Die Strafkammer war nicht verpflichtet, zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten ein weiteres Gutachten einzuholen. Der § 244 Abs. 4 StPO kommt hierfür ohnehin nicht in Betracht. Denn die Staatsanwaltschaft hatte keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt (BGHSt 3, 169, 174). Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hat der Tatrichter nicht verletzt. Der psychiatrische Sachverständige gab nicht etwa, wie die Staatsanwaltschaft an Hand des Sitzungsprotokolls anscheinend dartun will, auf eine bloße Frage des Verteidigers hin seine eben noch vertretene Meinung auf, der Angeklagte habe zwar möglicherweise im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, sicher aber nicht im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt; er erklärte also nunmehr nicht ohne weiteres das für möglich, was er vorher verneint hatte. Aus den Urteilsgründen, die insoweit gegenüber dem
Protokoll maßgebend sind (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22), ergibt sich vielmehr, dass er die Nichtausschließbarkeit vollständiger Beseitigung des Hemmungsvermögens erst nach „eingehender Erörterung der gesamten Umstände“ und auf „eingehende Befragung durch die Strafkammer“ zugestanden hat.
Das Gericht hat sich dem nicht zuletzt auch deshalb angeschlossen, weil die Sachkunde des Sachverständigen außer Zweifel steht und weil keine Forschungsmittel verfügbar erscheinen, die den von ihm angewandten überlegen sein können (S. 20 UA).
Hieran scheitern alle diesbezüglichen Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft. Es kann hierzu auf BGHSt 3, 174, 175 und darauf verwiesen werden, dass sie – mangels entsprechenden Antrags – auch selbst keine weitere Aufklärung für notwendig hielt.
c) Sachlich-rechtlich ist der Freispruch unangreifbar.
III. Zur Frage der Unterbringung (§ 42b StGB) a) Die Rüge der Revision, die Strafkammer hätte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Unterbringung einholen müssen, geht fehl. Wie die Revision selbst vorbringt, hat sich der gerichtliche Sachverständige in der Hauptverhandlung auch zu dieser Frage geäußert. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt also nicht vor.
b) Auch sachlich-rechtlich kann der Nichtanordnung der Unterbringung nicht entgegengetreten werden. Das Landgericht ist der Auffassung, dass von dem Angeklagten trotz seiner Erkrankung weitere, den Rechtsfrieden erheblich störende Straftaten nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, weil er sich aus der familiären und betrieblichen Abhängigkeit von seinem Vater gelöst und selbständig gemacht hat. Im Übrigen erscheine nach dem Gutachten des Sachverständigen eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten erfolgversprechend.
Diese Beurteilung liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (BGH GA 1968, 148 ff.). Ein Rechtsfehler tritt nicht zutage. Im Gegenteil hat die Strafkammer dem Gesichtspunkt der Lösung des Angeklagten aus seiner bisherigen konfliktsschwangeren Umgebung zutreffend besondere Bedeutung beigemessen (BGH 1 StR 524/60 vom 6. Dezember 1960).
IV. Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel nicht vertreten.
| Hübner | Pikart | ||
| Loesdau | Zipfel |