Steuerhehlerei: Rücktritt vom Versuch, Fortgesetzte Tat und Kostenfolgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 293/53
- Datum
- 06.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB ist nur wirksam, wenn der Täter freiwillig vom weiteren Versuch ablässt; die Unterlassung infolge unbefriedigender Güte der Beute ist nicht freiwillig.
Zur Annahme einer fortgesetzten Tat gehört, dass der Täter von Anfang an nach einem einheitlichen Gesamtvorsatz handelt; die bloße Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, der Begehungsform und der Gelegenheit reicht nicht aus.
Bei einer fortgesetzten Straftat, die teils aus vollendeten, teils aus versuchten Einzelhandlungen besteht, gehen die versuchten Verfehlungen in der rechtlichen Bewertung der fortgesetzten Tat auf.
Verfahrenskosten gehören nach § 475 RAbgO zu den Auslagen des Staates und sind nach § 466 StPO von den Verurteilten gesamtschuldnerisch zu tragen; Gerichtsgebühren und Auslagen des Hauptzollamts fallen hingegen nicht unter diese Haftung (§ 51 GKG).
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 27. März 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann B. ███ aus ██, geboren am ██ in ██, wegen massiger Steuerhehlerei u. a. wegen gewerb-
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ bei der Verkündung, ███ Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts in Ulm vom 27. März 1953 im Kostenaussprache dahin geändert, dass die Angeklagten ███ und ██ die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten B. verworfen mit der Maßgabe, dass in der Urteilsformel, soweit sie den Angeklagten ██ betrifft, die Worte "teils vollendeten, teils versuchten" entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Auf die Sachbeschwerde des Angeklagten hat der Senat die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt geprüft. Dabei hat sich zum Schuld- und Strafausspruch kein zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkender Rechtsfehler feststellen lassen. Nur folgendes ist zu bemerken:
In dem zweiten der unter Nr. 7 der Urteilsgründe behandelten Fälle nimmt das Landgericht zutreffend versuchte Steuerhehlerei an, erörtert aber nicht, ob der Angeklagte von dem Versuch mit strafbefreiender Wirkung nach § 46 Nr. 1 StGB zurückgetreten ist. Diese Frage ist jedoch zu verneinen; denn der Angeklagte hat den "schwarzen" Kaffee, den sein Mittelsmann in seinem Auftrag bei Weiß geholt hatte, deshalb nicht abgenommen, weil die Güte der Ware nicht seinen Erwartungen entsprach. Ein Rücktritt aus diesem Grunde ist nicht freiwillig (vgl. BGHSt 4, 56).
Dass die Strafkammer im Falle 2 der Urteilsgründe den Angeklagten nur wegen einfacher Begünstigung nach § 257 StGB und nicht wegen Vorteilsbegünstigung nach § 398 RAbgO verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
Das Landgericht sieht die einzelnen Verfehlungen des Angeklagten als eine fortgesetzte Straftat an. Die Begründung, die es dafür gibt, ist rechtlich nicht einwandfrei. Die Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, der Begehungsform und der Gelegenheit zur Ausführung genügt nicht zur Annahme einer fortgesetzten Tat. Zu einer fortgesetzten Tat gehört vor allem, dass der Täter von Anfang an nach einem einheitlichen Gesamtvorsatz handelt (vgl. BGHSt 1, 313 [315]).
Doch kann auch dieser Rechtsfehler das Urteil nur zugunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Bei einer fortgesetzten Straftat, die teils aus vollendeten, teils aus versuchten Einzelhandlungen besteht, gehen die versuchten Verfehlungen in der rechtlichen Bewertung auf (RGSt 65, 182, 184; RG JW 1936, 2232 Nr. 1).
Der Senat hat demgemäß den ergangenen Schuldspruch gegen den Angeklagten Backes richtiggestellt und den beiden Angeklagten Backes und Wurnig als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens und die dem Nebenkläger erwachsenen Auslagen auferlegt. Die Verfahrenskosten gehören nach § 475 RAbgO auch zu den Auslagen des Staates; für diese haften die Angeklagten nach § 466 StPO gesamtschuldnerisch. Für die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Finanzamts (Hauptzollamt) haften die Angeklagten jedoch nicht (vgl. § 51 GKG).
Soweit die beiden Angeklagten für die Auslagen gesamtschuldnerisch haften, ergibt sich das unmittelbar aus dem Gesetz. Der Mitverurteilte Wurnig, der selbst kein Rechtsmittel ergriffen hat, braucht in den Urteilsspruch nicht aufgenommen zu werden (RGSt 51, 81, 83; RG HRR 1940, Nr. 209).
| Dr. Hörchner | Dr. Mantel | Glanzmann | |||
| Peetz | Jagusch |