BGH: Revision teilweise stattgegeben — Einstellung, Beschränkung und Zurückverweisung in Bestechlichkeitsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 292/97
- Datum
- 26.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorläufige Einstellung einzelner Anklagepunkte nach § 154 Abs. 2 StPO ist möglich; für diese eingestellten Fälle trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Die Strafverfolgung kann nach § 154a Abs. 2 StPO auf bestimmte rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden, wenn eine weitergehende Verfolgung entbehrlich oder prozesstaktisch nicht erforderlich erscheint.
Fallen Einzelstrafen weg, kann dies die Rechtmäßigkeit oder die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflussen; ist nicht auszuschließen, dass Wegfälle die Gesamtstrafbemessung beeinflusst haben, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu bemessen.
Wird ein Teil des Urteils aufgehoben, ist die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 23. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 292/97 vom 26. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1997 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. Dezember 1996
Tenor
Das Verfahren wird in den Fällen B II 9, 14, 20 und 21 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Fall B II 10 der Urteilsgründe wird die Strafverfolgung auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe zur Förderung der Prostitution beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).
Das vorbezeichnete Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO) a) im Ausspruch über die im Fall B II 10 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
1. In dem nach Verfahrensbeschränkung gem. §§ 154, 154a StPO verbleibenden Umfang ist der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei.
2. Die im Fall B II 10 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe muss neu bemessen werden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der nunmehr weggefallene Gesichtspunkt der versuchten Strafvereitelung auf den Strafaussprach in diesem Fall ausgewirkt hat.
3. Der Wegfall dieser Einzelstrafe und der Wegfall der in den Fällen B II 9, 14, 20 und 21 verhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.
4. Die übrigen Einzelstrafen sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei. Der Senat kann ausschließen, dass ihre Bemessung durch die weggefallenen Einzelstrafen beeinflusst worden ist.
| Briining | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Boetticher |