Verwerfung eines Antrags nach §33a StPO wegen fehlender Tatsachenvorbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 292/61
- Datum
- 31.01.1969
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren nach §33a StPO dient nicht dazu, durch Neueröffnung des Revisionsrechtszuges nachträglich Angriffe gegen das tatrichterliche Urteil zu erheben.
Ein Antrag nach §33a StPO ist zu verwerfen, wenn der Antragsteller keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass das Gericht ohne vorherige Anhörung zu seinem nachteiligen Vortrag verwertet hat.
Richtet sich der Vortrag des Antragstellers ausschließlich gegen das Urteil des Tatgerichts und nicht gegen eine für §33a StPO relevante Verfahrensverwendung, ist das Verfahren nach §33a StPO nicht der geeignete Rechtsweg.
Es kann offenbleiben, ob §33a StPO auch Beschlüsse im Sinne des §349 Abs. 2 StPO erfasst, wenn die materielle Voraussetzung für eine Anwendung des §33a StPO nicht gegeben sind.
Vorinstanzen
1. Strafsenats des Bundesgerichtshof, 11. Juli 1961
1. großen Strafkammer des Landgericht München II, 21. Dezember 1960
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 292/61
in der Strafsache gegen ██ ███ avs YO, Kreis den Metzger Nikolaus ████ dort geboren am 1924, zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 31. Januar 1969
Tenor
Der Antrag des Verurteilten, den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1961 sowie das Urteil der 1. großen Strafkammer des Landgerichts München II vom 21. Dezember 1960 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Gründe
Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die der Bundesgerichtshof bei der Beschlussverwerfung vom 11. Juli 1961 ohne vorherige Anhörung des Antragstellers zu seinem Nachteil verwertet habe. Er ist dazu auch, wie er selbst zugibt, gar nicht in der Lage. Vielmehr richten sich seine Angriffe in Wirklichkeit ausschließlich gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Dezember 1960.
Das Verfahren nach § 33a StPO ist jedoch nicht dazu bestimmt, durch Neueröffnung des Revisionsrechtszuges es dem Antragsteller zu ermöglichen, Angriffe gegen das tatrichterliche Urteil nachträglich zu erheben. Dabei kann offen bleiben, ob der § 33a StPO überhaupt Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO erfasst.
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