Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs (§125 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 292/51
Datum
09.10.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Teilnahme an den Ausschreitungen gegen Juden am 10. November 1938 nach §125 Abs.2 StGB verurteilt; die Revision wurde verworfen. Zentral war, ob die Aktionen als einheitliche Zusammenrottung zu werten und ob der Angeklagte als Rädelsführer anzusehen sei. Der BGH bestätigt die Feststellungen: räumlich‑zeitlicher Zusammenhang der Menge, seine Anweisungen und seine Autorität begründen Rädelsführerschaft; ein bloßes Zerlegen der Vorgänge greift nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein einheitlicher Tatvorgang im Sinne des §125 StGB kann vorliegen, obwohl sich die Zusammensetzung der Menge im Verlauf ändert; maßgeblich sind örtlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie die Einheitlichkeit der Aktion.

2

Rädelsführerschaft nach §125 Abs.2 StGB kann sich aus aktivem Führungsverhalten ergeben, insbesondere aus bewusstem Verstärken der Menge und dem Erteilen von Anweisungen; sie beruht nicht allein auf Unterlassen.

3

Die räumliche Zugehörigkeit zur zusammengerotteten Menge kann aus dem sichtbaren Auftreten und aus Anweisungen in unmittelbarer Verbindung zur Menge geschlossen werden; der Inhalt der Anweisungen ist hierfür unbeachtlich.

4

Das Wissen um bereits begangene und beabsichtigte weitere Gewalttaten der Menge sowie die bewusste Teilnahme an der Zusammenrottung begründen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach §125, auch wenn nicht in allen Phasen unmittelbar Gewalt ausgeübt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 31. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Buchdruckermeister Ludwig P. C. aus W., geboren am ███ ████ in K., wegen schweren Landfriedensbruchs,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. D.

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 31. Januar 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, ehemals Kreisleiter der NSDAP in ████, ist wegen seiner Teilnahme an Ausschreitungen gegen Juden am 10. November 1938 in ███████ nach § 125 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt; die Strafe gilt als durch Internierungshaft verbüßt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Die Anwendung des § 125 Abs. 1 und 2 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte hatte sich gemeinsam mit dem örtlichen SA-Führer zunächst entschieden, die parteiamtlich angeordneten Ausschreitungen gegen Juden in ███████ nicht durchzuführen. Gleichwohl haben schon am Abend des 9. November und dann am 10. November Ausschreitungen und Plünderungen stattgefunden, gegen die der Angeklagte am 9. November in geringem Umfang sogar eingeschritten ist. Trotz dieser ihm bekannten Sachlage hat der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, am Abend des 10. November auf dem Marktplatz als Kreisleiter einer Hetzrede gegen die jüdischen Mitbürger beigewohnt, die von einem Parteifunktionär vor einer großen Menschenmenge gehalten wurde, ohne einzuschreiten, was ihm in seiner Eigenschaft als Kreisleiter nach den insoweit unangreifbaren Feststellungen des Landgerichts möglich gewesen wäre. Später hat er sich dann während der Plünderung des Anwesen ███ vor der dort zusammengerotteten Menge befunden und „wie ein Feldherr Anweisungen gegeben“, wie sich das Urteil ausdrückt. Das Landgericht stellt den engen räumlichen Zusammenhang der einzelnen Gruppen und die darauf beruhende Einheitlichkeit der zusammengerotteten Menge während der Gesamtaktion am 10. November fest. Aus § 125 sind hiergegen keine Bedenken herzuleiten.

Dass sich bei den Ausschreitungen am 10. November eine Menschenmenge öffentlich zusammengerottet hatte und mit vereinten Kräften Gewalt gegen Sachen übte, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Ihr Versuch, den als einheitlich und zusammengehörig festgestellten Gesamthergang in Teile zu zerlegen, diese Teilvorgänge einzeln zu prüfen und dabei jeweils einzelne Tatbestandsmerkmale des § 125 als nicht erfüllt zu bezeichnen, ist nicht geeignet, die Auffassung des Landgerichts als fehlerhaft darzutun. Im Wesen der befohlenen Ausschreitungen, wie sie hier festgestellt worden sind, konnte es liegen, dass sie vom Befehl bis zum schließlichen Erfolg ohne äußere Unterbrechung abrollten und daher einen einheitlichen Vorgang bildeten, wie ihn das Landgericht ersichtlich feststellt. Das gilt jedenfalls für die Ausschreitungen am 10. November, die während der Parteifeier begonnen und sich über die Hetzversammlung auf dem Marktplatz bis zur Plünderung der jüdischen Anwesen fortgesetzt haben. Unter diesen festgestellten Umständen, aus denen das Urteil den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang der jeweils tätigen Gruppen zu einer einheitlichen Menschenmenge entnimmt, kommt es nicht darauf an, ob die Menge auf dem Marktplatz, der der Angeklagte angehörte, mit derjenigen im Sinne völliger Personengleichheit identisch war, die schon vorher Zerstörungen begangen hatte. Nach den Urteilsfeststellungen war während des ganzen 10. November eine Menge zusammengerottet geblieben, die nur in ihrer Zusammensetzung wechselte, und ihr hatte der Angeklagte in zwei verschiedenen Zeitpunkten angehört, nämlich auf dem Marktplatz während der Hetzrede und später vor den Anwesen ███████, während diese geplündert wurden.

Damit entfällt auch der Einwand der Revision, auf dem Marktplatz seien keine Gewalttätigkeiten verübt worden. Es war ausreichend, dass die Menge am 10. November vorher ohne den Angeklagten Gewalt gegen Sachen geübt hatte, wie der Angeklagte wusste, und dass sie später in seiner Gegenwart wiederum solche Gewalt übte.

Zu Unrecht vermisst die Revision die räumliche Zugehörigkeit des Angeklagten zu der zusammengerotteten Menge vor dem Hause █. Wenn er, vielen Beteiligten als Kreisleiter bekannt, „wie ein Feldherr vor der Menge stand und Anweisungen gab“, so bedurfte diese Zugehörigkeit keiner weiteren Begründung. Die Revision meint aber, die „Anweisungen“ seien vergebliche Abmahnungen des Angeklagten gewesen. Damit widerspricht sie den unangreifbaren Urteilsfeststellungen. Das Landgericht hat deutlich die ursprünglich ablehnende Haltung des Angeklagten am 9. November und die in einem einzelnen Fall vorgenommene Abmahnung von den „Anweisungen“ beim Hause ███ am 10. November unterschieden und die aktive Art dieser Anweisung festgestellt.

Übrigens ist der Inhalt der Anweisungen für die räumliche Zugehörigkeit des Angeklagten zur Menge unerheblich. Gewicht könnte er nur für die innere Tatseite des § 125 haben.

Aber auch insoweit greift die Revision nicht durch. Nach dem Urteil besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte, als er sich am 10. November der Menge anschloss, diese willentlich verstärkte und dass er wusste, sie habe Gewalttätigkeiten begangen, sei eben mit solchen befasst und werde weitere begehen. Anders läge es nur, wenn der Angeklagte, wie am 9. November, in der Menge am 10. November nur abwiegelnd gewirkt hätte. Dann hätte er die Menge nicht bewusst verstärkt, sondern als ein kraft seiner Parteistellung dazu fähiges und berufenes Ordnungselement in ihr gewirkt. Die Urteilsfeststellungen ergeben aber, dass der Angeklagte einen solchen Willen jedenfalls auf dem Marktplatz und vor dem Haus ███ nicht gehabt hat.

Dass er ihn anderwärts und zu anderer Zeit gehabt und teilweise auch betätigt hat, steht der Anwendung des § 125 für jene Teile der Aktion nicht entgegen.

Es ist verfehlt, wenn die Revision ausführt, der Angeklagte habe schon deswegen nicht als Rädelsführer nach § 125 Abs. 2 StGB verurteilt werden dürfen, weil seine angebliche Führerrolle nicht näher festgestellt sei, weil man allein durch das Unterlassen rechtlich gebotenen Tuns nicht zum Rädelsführer werden könne, aber auch, weil der Angeklagte als Kreisleiter überhaupt keine Rechtspflicht zum Einschreiten gehabt habe. Das Landgericht legt dem Angeklagten nicht nur das Nichteinschreiten gegen die Hetzrede zur Last, sondern auch seine Anweisungen vor dem Hause ███. Aus beidem schließt es die Eigenschaft des Angeklagten als Rädelsführer ohne Rechtsirrtum.

Als Kreisleiter war der Angeklagte der örtlich höchste Parteiführer der NSDAP. Gab er, zumindest einem Teil der Menge als solcher bekannt, bei einer von der NSDAP veranlassten Plünderung in räumlicher Verbindung mit der Menge positive Anweisungen, so durfte das Landgericht feststellen, dass er sich bei diesen Ausschreitungen in führender Eigenschaft betätigt hat.

Bei dem Verhalten des Angeklagten auf dem Marktplatz liegt es ebenso. Das Landgericht stellt fest, die Autorität als Kreisleiter hatte ihm die Macht und die Möglichkeit gegeben, die Menge von Gewalttaten abzuhalten und die Hetzrede zu verhindern. Wenn er stattdessen an der Zusammenrottung teilnahm und angesichts der seine Autorität anerkennenden Menge die Hetzrede billigend anhörte, so ist es kein Rechtsirrtum, wenn das Landgericht daraus folgert, dass er sich hierdurch zum Führer der Aktion gemacht habe, und wenn es ferner feststellt, dass er sich seines Verhaltens auf die Menge bewusst gewesen sei.

Keiner näheren Erörterung bedarf der Einwand der Revision, eine Rechtspflicht zur Verhinderung der Ausschreitungen hätte keinesfalls aus der Eigenschaft des Angeklagten als Kreisleiter hergeleitet werden dürfen. Der Einwand verkennt zweierlei: einmal, dass die Rädelsführerschaft nicht aus einem bloßen Unterlassen, sondern aus einem Handeln hergeleitet wird, nämlich der Teilnahme an der Zusammenrottung, die durch seine besondere Parteistellung für die Menge zur Führung wurde, und ferner, dass diese Folgerung nicht aus der damaligen Rechtsstellung eines Kreisleiters gezogen wird, sondern aus der von ihm tatsächlich gegenüber der Menge ausgehenden „Autorität“ und „Macht“ (Urteilsabschrift S. 18), die seinem Verhalten die anfeuernde Wirkung gaben.

Das angegriffene Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.

RichterMantelJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
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