Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: mangelnder Tatsachenvortrag zur Verzichtsrüge auf Zeugenvernehmung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 291/97
Datum
28.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim (Betrug) ein und rügte u. a. einen Verfahrensfehler bei der Vernehmung eines Zeugen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§349 Abs.2 StPO). Hinsichtlich der behaupteten Abweichung zwischen eigener und anwaltlicher Verzichtserklärung fehlt es an einem zulässigen, substantiierten Tatsachenvortrag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachprüfende Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Zur Überprüfung eines behaupteten Verfahrensverstoßes in der Revision ist ein zulässiger und substantiiert vorgetragener Tatsachenvortrag erforderlich; bloße widersprüchliche Behauptungen genügen nicht.

3

Behauptet die Revision, der Angeklagte habe etwas anderes gehandelt als sein Verteidiger (z. B. nicht auf eine Zeugenvernehmung verzichtet), muss dieser Vortrag so beschaffen sein, dass er eine Überprüfung und gegebenenfalls Feststellung eines Verfahrensfehlers ermöglicht.

4

Bei entgegenstehenden Darstellungen in Revisionsbegründung und Gegenerklärung fehlt es an der erforderlichen Grundlage für die Annahme einer Gehörsverletzung, wenn keine tragfähigen Tatsachen vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 16. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 291/97 vom 28. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. August 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit die Revision rügt, der Angeklagte habe anders als sein Verteidiger, Rechtsanwalt [REDACTED], nicht auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet, bemerkt der Senat ergänzend:

Während in der Revisionsbegründung behauptet ist, der Angeklagte habe zu der Verzichtserklärung von Rechtsanwalt [REDACTED] geschwiegen, ist in der Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 StPO; verspätet i. S. d. § 345 StPO) im Gegensatz hierzu behauptet, der Angeklagte habe einem Verzicht auf die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich widersprochen.

Damit fehlt es an einem zulässigen Tatsachenvortrag, wie er zur Überprüfung eines behaupteten Verfahrensverstoßes erforderlich wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BriiningGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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