Revision verworfen: mangelnder Tatsachenvortrag zur Verzichtsrüge auf Zeugenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 291/97
- Datum
- 28.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachprüfende Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Überprüfung eines behaupteten Verfahrensverstoßes in der Revision ist ein zulässiger und substantiiert vorgetragener Tatsachenvortrag erforderlich; bloße widersprüchliche Behauptungen genügen nicht.
Behauptet die Revision, der Angeklagte habe etwas anderes gehandelt als sein Verteidiger (z. B. nicht auf eine Zeugenvernehmung verzichtet), muss dieser Vortrag so beschaffen sein, dass er eine Überprüfung und gegebenenfalls Feststellung eines Verfahrensfehlers ermöglicht.
Bei entgegenstehenden Darstellungen in Revisionsbegründung und Gegenerklärung fehlt es an der erforderlichen Grundlage für die Annahme einer Gehörsverletzung, wenn keine tragfähigen Tatsachen vorgetragen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 16. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 291/97 vom 28. August 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **28. August 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Oktober 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit die Revision rügt, der Angeklagte habe anders als sein Verteidiger, Rechtsanwalt [REDACTED], nicht auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet, bemerkt der Senat ergänzend:
Während in der Revisionsbegründung behauptet ist, der Angeklagte habe zu der Verzichtserklärung von Rechtsanwalt [REDACTED] geschwiegen, ist in der Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 StPO; verspätet i. S. d. § 345 StPO) im Gegensatz hierzu behauptet, der Angeklagte habe einem Verzicht auf die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich widersprochen.
Damit fehlt es an einem zulässigen Tatsachenvortrag, wie er zur Überprüfung eines behaupteten Verfahrensverstoßes erforderlich wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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