Revision: 1. StrRG führt zu Teiländerung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 291/70
- Datum
- 03.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Gesetzesänderungen im Strafrecht ist das mildere Recht anzuwenden (Lex mitior); § 2 Abs. 2 StGB findet entsprechende Anwendung.
Entfällt eine strafrechtliche Vorschrift, die den Schuldvorwurf oder die Rechtsfolge beschränkt oder ausgestaltet, so erfordert dies eine Neubewertung der Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der Anordnung von Maßnahmen.
Ändern sich durch eine Reform die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung, sind die neuen Regelungen bei der Prüfung und Anordnung der Maßnahme zu berücksichtigen.
Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG i. V. m. § 357 StPO ermöglichen die berichtigende Änderung des Strafausspruchs bereits ergangener Urteile, soweit die Gesetzesänderung dies erforderlich macht.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 20. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Maler Rudolf XK ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ███ 1942 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. September 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20. Januar 1970, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte XK ist des schweren Diebstahls in 23 Fällen, davon in zwei Fällen begangen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, des Diebstahls in sieben Fällen, der versuchten schweren Brandstiftung, der versuchten einfachen Brandstiftung und der Urkundenfälschung schuldig; 2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten XK wird verworfen.
IV. Der Strafausspruch gegen die Angeklagten ███ und ████ wird dahin berichtigt, dass an die Stelle der Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt.
Gründe
Das angefochtene Urteil lässt bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur Zeit seiner Verkündung bestand, keinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die Neuerungen des 1. StrRG zu berücksichtigen. Sie führen beim Angeklagten ███ zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs (BGHSt 23, 237, 254). Soweit dieser Angeklagte wegen schweren Diebstahls in der Form des § 243 Nr. 5 und 6 a.F. StGB verurteilt ist, bleibt der Schuldspruch bestehen, da diese Vorschrift gegenüber § 244 n.F. StGB das mildere Gesetz ist (§ 2 Abs. 2 StGB).
Dagegen kann der diesen Angeklagten betreffende Strafausspruch keinen Bestand haben. § 20a a.F. StGB ist ersatzlos weggefallen (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG). Die darin liegende Beschränkung des Schuldvorwurfs zwingt zu neuer Überprüfung aller Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der Verhängung der Maßnahmen. Die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind in § 42 n.F. StGB und Art. 93 des 1. StrRG neu geregelt.
Die Berichtigung des Strafausspruchs bei den Angeklagten ███ und ████ beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG i.V.m. § 357 StPO.
Pfeiffer Loesdau Woesner
(Zugleich für Herrn Bundesrichter Strickert, der wegen Urlaub ortsabwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben.)