BGH: Hehlerei-Verurteilung aufgehoben, Betrugsrückfälle bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 291/58
- Datum
- 31.07.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mitwirken zum Absatz i.S.v. § 259 StGB setzt voraus, dass der Täter die wirtschaftliche Verwertung einer von einem anderen durch eine Straftat erlangten Sache im Einverständnis mit und im Interesse des letzten Inhabers vornimmt, auch wenn er zugleich eigenen Vorteil anstrebt.
Die Revision darf Feststellungen des Tatrichters auf Sachrügen (§ 337 StPO) nur daraufhin überprüfen, ob sie sachlich-rechtlich fehlerhaft sind; bloße Behauptungen ohne darlegbaren Rechtsfehler sind unzulässig.
Ergibt sich aus früheren Verhandlungen und aus der ausdrücklichen Anerkennung von Strafregistereintragungen durch den Angeklagten, dass Vorstrafen zutreffend sind, besteht kein zwingender Anlass für das Gericht, die betreffenden Amtsakten erneut beizuziehen; eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nur vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen ungeprüft bleiben.
Genügen die Feststellungen nicht, um Hehlerei durch Mitwirken zum Absatz zu begründen, darf die Tat in der neuen Verhandlung anders gewürdigt werden (z. B. als Beihilfe oder Unterschlagung oder Betrug), wobei Verbotsnormen gegen Verschlechterung (z. B. § 358 Abs. 2 StPO) zu beachten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 10. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bücker Günther ███, zuletzt in RH bei Bad ██ █████████, geboren █████████ 1928 in BCD, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u. a. hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geiser als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, ██ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. April 1958 nebst den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen Hehlerei verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. 2.) Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Hehlerei zur Gesamtstrafe von vier Jahren zwei Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Er hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. In der Begründungsschrift wendet er sich ausdrücklich zwar nur gegen die Bejahung der Rückfallsvoraussetzungen beim Betrug; der Umstand, dass er das Rechtsmittel uneingeschränkt eingelegt hat und auch in der Begründungsschrift die Aufhebung des Urteils schlechthin beantragt, lässt jedoch erkennen, dass das Urteil in vollem Umfang angefochten sein soll.
Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
a) Soweit der Beschwerdeführer wegen Betrugs verurteilt ist, lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum zu seinen Nachteil erkennen. Das Landgericht hat den Tatbestand des vollendeten oder versuchten Betrugs zur äußeren und inneren Tatseite in sämtlichen neun Einzelfällen einwandfrei festgestellt. Dasselbe gilt von dem mit dem fortgesetzten Betrug rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Urkundenfälschung im Fall XY.
Ob die Strafkammer im Übrigen mit Recht angenommen hat, dass zwischen allen vollendeten und versuchten Betrugshandlungen Fortsetzungszusammenhang besteht, kann auf sich beruhen; denn jedenfalls ist der Angeklagte durch die Annahme eines solchen Zusammenhangs nicht beschwert.
b) Auch die Voraussetzungen des Rückfalls beim Betrug hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
Die Revision rügt allerdings, die von dem Landgericht ersichtlich auf Grund des Strafregisterauszugs getroffene Feststellung, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Sobernheim vom 8. April 1952 wegen Diebstahls und Betrugs mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden ist, sei unrichtig; in Wahrheit sei er nur wegen Diebstahls verurteilt worden. Als Sachbeschwerde ist dieser Einwand unzulässig. Denn Feststellungen des Tatrichters kann das Revisionsgericht auf Grund einer Sachrüge nur darauf hin prüfen, ob sie sachlich-rechtlich fehlerhaft sind (vgl. § 337 StPO); einen solchen Fehler lässt das Urteil aber nicht erkennen. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch noch weiter, dass die Strafakten des Amtsgerichts Sobernheim nicht beigezogen und Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen seien. Er will damit ersichtlich die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügen. Insoweit ist die Rüge zwar zulässig, aber nicht begründet. Die dem Revisionsgericht in dieser Hinsicht zugegangenen Strafakten und Beiakten ergeben nämlich folgendes: Schon das Verfahren des Landgerichts Bad Kreuznach 2 XLs 4/54, in dem der Beschwerdeführer durch Urteil dieses Gerichts vom 5. April 1956 rechtskräftig zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, hatte u. a. mehrere Verbrechen des Betrugs im Rückfall zum Gegenstand. In der Anklageschrift ebenso im Eröffnungsbeschluss war zur Begründung des Rückfalls das Urteil des Amtsgerichts Sobernheim vom 8. April 1952 wegen „Diebstahls und Betrugs“ mit angeführt, ohne dass der Angeklagte hiergegen Einwendungen erhob (vgl. § 201 StPO). In der Hauptverhandlung vom 5. Mai 1955 wurden nach der Sitzungsniederschrift dem Angeklagten die Vorstrafen aus dem Strafregisterauszug bekanntgegeben und von ihm ausdrücklich als richtig anerkannt; in dem Auszug waren als dem Urteil des Amtsgerichts Sobernheim vom 8. April 1952 augrundeliegende Straftaten „einf. Diebstahl und Betrug“ angegeben. Ebenso war in dem Urteil des Landgerichts vom 5. Mai 1955 die von dem Amtsgericht Sobernheim wegen „einfachen Diebstahls und Betrugs“ ausgesprochene Strafe als rückfallbegründende Vorstrafe angeführt. Der Angeklagte legte gegen das Urteil vom 5. Mai 1955 Revision ein, rügte jedoch nicht, dass das Landgericht zu Unrecht das Urteil des Amtsgerichts Sobernheim als rückfallbegründend verwertet habe. In der neuen Hauptverhandlung des Landgerichts vom 5. April 1956 erkannte der Angeklagte die ihm aus dem Strafregisterauszug bekanntgegebenen Vorstrafen wiederum ausdrücklich als richtig an; außerdem wurden u. a. die Strafakten des Amtsgerichts Sobernheim zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und aus ihnen hinsichtlich der den Gegenstand des Urteils vom 8. April 1952 bildenden strafbaren Handlungen die für die Frage des Rückfallbetrugs (und Rückfalldiebstahls) bedeutsamen Tatsachen und Strafverbüßungszeiten festgestellt. Auch in dem gegenwärtigen Verfahren hat die Anklageschrift zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen entsprechend dem Strafregisterauszug das Urteil des Amtsgerichts Sobernheim wegen „einfachen Diebstahls und Betrugs“ angeführt, ohne dass der Beschwerdeführer etwas hiergegen eingewendet hätte. Unter solchen Umständen hat für das Landgericht keinerlei Anlass bestanden, die einschlägigen Akten des Amtsgerichts Sobernheim beizuziehen.
c) Gegen die Versagung mildernder Umstände nach § 264 Abs. 2 StGB sowie die Höhe der Einzelstrafe von vier Jahren Zuchthaus und der Geldstrafe von 100 DM erheben sich ebenfalls keine Bedenken.
Hiergegen kann die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Sachhehlerei, begangen in der Form des Mitwirkens zum Absatz, nach § 259 StGB keinen Bestand haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit dem Reichsgericht angeschlossen hat (vgl. RGSt 40, 199; 44, 249; 57, 75; 63, 358; BGHSt 9, 137, 138; 10, 1; BGH LM Nr. 19 zu § 259 StGB), setzt das „Mitwirken zum Absatz“ voraus, dass der Täter bei der wirtschaftlichen Verwertung der von einem anderen durch eine strafbare Handlung erlangten und noch mit dem Makel des strafbaren Vorerwerbs belasteten Sache im Einverständnis mit dem letzten Inhaber dieser Sache und in dessen Interesse, wenn auch zugleich seines eigenen Vorteils wogen, tätig wird. Der Beschwerdeführer kann sich hiernach der Hehlerei in der erwähnten Begehungsart nur schuldig gemacht haben, wenn er die goldene Armbanduhr, die dem Eigentümer Triquart gestohlen und von zwei jungen Männern in Gegenwart des Angeklagten dem Zeugen HCD zum Verkauf für 25 DM angeboten und aushändigt worden war, zusammen mit KD für die beiden jungen Männer absetzen wollte. Dass dem so war, lässt sich dem Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Den Feststellungen der Strafkammer zufolge hat der Beschwerdeführer, nachdem er die Uhr zunächst zusammen mit Hück vergeblich angeboten und dann offenbar ohne dessen Mitwirkung einem Taxifahrer um 35 DM verkauft hatte, mit HCD eine Wirtschaft aufgesucht, die gemeinsame Zechschuld von etwa 3,80 DM aus dem Erlös der Uhr bezahlt und dem HCD den Restbetrag ausgehändigt, den die beiden auf einer anschließenden Zechreise gemeinsam durchbrachten. Dieses Verhalten der beiden und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der von den beiden jungen Männern versprochenen sofortigen Beibringung einer „Verkaufsbescheinigung“ abzuwarten, auf den Verkauf der Uhr drängte, legen die Annahme nahe, dass HCD nach dem Weggang der zwei jungen Männer den Entschluss fasste, die ihm überlassene Uhr für sich selbst zu verwerten, und dass der Beschwerdeführer in Kenntnis und Billigung dieser Absicht die Uhr für HCD absetzen wollte, wenn die beiden nicht überhaupt Mitgewahrsam an der Uhr hatten und beim Absatz auf gemeinsame Rechnung handelten. Jedenfalls hätte die Strafkammer den Sachverhalt unter den gegebenen Umständen in dieser Richtung prüfen müssen, umso mehr, als sie bei der rechtlichen Würdigung selbst davon ausgeht, der Angeklagte habe an dem Erlös der Uhr teilhaben wollen. Wurde der Angeklagte mit dem erwähnten Willen tätig, so ist er der Beihilfe zur (einfachen vgl. § 50 Abs. 2 StGB; RGSt 72, 326, 328) Unterschlagung nach §§ 246, 49 StGB oder der gemeinschaftlich begangenen (einfachen) Unterschlagung nach §§ 246, 47 StGB schuldig. Dadurch, dass er dem Taxifahrer gegenüber auf dessen ausdrückliche Frage die Uhr als sein Eigentum bezeichnete, hat er zugleich (§ 73 StGB), falls er den – sei es auch nur bedingten Vorsatz der Vermögensbeschädigung hatte, den Tatbestand des Betrugs im Rückfall nach §§ 263, 264 StGB zum Nachteil des Taxifahrers verwirklicht. Das würde im Übrigen auch im Verhältnis zu der von der Strafkammer angenommenen Hehlerei (in der Form des Mitwirkens zum Absatz) gelten. Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO hindert nicht, dass das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung den Schuldspruch entsprechend ändert; nicht verschärft werden dürfen nur die Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis und die Gesamtstrafe von vier Jahren zwei Monaten Zuchthaus.
Durch die Verurteilung wegen Hehlerei ist der Strafausspruch im Fall des fortgesetzten Betrugs im Rückfall ersichtlich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden; er kann daher im vollen Umfang (Freiheits- und Geldstrafe) bestehen bleiben.
Hiernach ist das Urteil nebst den Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, während die Revision im Übrigen als unbegründet zu verwerfen ist.
| Justizangestellter | Dr. Peetz | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Geiser | Werner | Lang-Hinrichsen |