Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und Prozessbetrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 291/56
- Datum
- 17.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die tatbestandlichen Feststellungen der Vorinstanz tragfähig sind und keine rechtserhebliche Fehlerhaftigkeit vorliegt.
Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung einer subsidiären Strafbarkeitsfrage (z. B. § 157 StGB) begründet nur dann einen Revisionsfehler, wenn die Angeklagte den relevanten Sachverhalt nicht zugegeben hat oder substantiiert darlegt, dass das Tatgericht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übergangen hat.
Gibt die Angeklagte den maßgeblichen Sachverhalt zu, ist sie nicht gehindert, eine Verteidigung (etwa Furcht vor Bestrafung wegen eines anderen Delikts) vorzubringen; macht sie jedoch einen anderen oder unzutreffenden Beweggrund geltend, ist das Unterlassen einer gesonderten Erörterung unschädlich.
Bei Tateinheit von Meineid und Prozessbetrug kommt es für die Überprüfung des Schuldspruchs auf das Gesamtbild der Beweggründe und die tragfähige Beweiswürdigung der Vorinstanz an; insoweit rechtfertigen bloße Formfehler in der Erörterung keinen Revisionsgrund.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 17. Mai 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Büglerin Margarete ████ ██ aus ███, ████ dort geboren am ████████ ██████, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Herchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17. Mai 1956 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der wegen Zeugenmeineids in Tateinheit mit Prozessbetrug zu Gefängnis verurteilten Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet und bleibt auch zum Strafausspruch ohne Erfolg.
Das Landgericht erörtert zwar insoweit nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 157 StGB, obwohl die Angeklagte unabhängig von ihrer zunächst uneidlichen und später beschworenen Falschaussage sich schon dadurch strafbar gemacht haben kann, dass sie dem Jugendamt einen Mann als Vater ihres unehelichen Kindes bezeichnete, mit dem sie gar nicht geschlechtlich verkehrt hatte (§§ 263, 43 StGB; BGHSt 9, 121; BGH 1 StR 561/55 vom 7. Februar 1956).
Sie hat aber den festgestellten Sachverhalt zugegeben. Anders als dann, wenn sie falsch ausgesagt zu haben bestritten hätte, war sie also nicht gehindert, zu ihrer Verteidigung geltend zu machen, dass sie den Meineid aus Furcht geleistet habe, sonst wegen versuchten Betruges bestraft zu werden. Dennoch hat sie nicht diesen, sondern einen anderen, obendrein wenig zutreffenden Beweggrund für ihr Verhalten angegeben.
Bei dieser Sachlage kann darin, dass das Landgericht die Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht ausdrücklich erörtert, kein Revisionsfehler gefunden werden (BGH 1 StR 577/55 vom 10. April 1956).
| Justizangestellter | Mantel | Dr. Hübner | |||
| Dr. Herchner | Peetz | Werner |