Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht und unzureichender Unterbringungsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 291/53
- Datum
- 23.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei auffälligen Tatbegleitumständen obliegt es dem Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO, solche Zeugen (z.B. Beobachter kurz vor/nach der Tat) zu vernehmen, wenn ihre Aussagen zur Ernstlichkeit des Tatplans oder zum Geisteszustand aufklären können.
Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen ist nach § 244 Abs. 4 StPO unzulässig, wenn das vorhandene Gutachten wesentliche Mängel aufweist oder auf nicht vernommenen Fremdgutachten Bezug nimmt.
Nach § 256 StPO darf ein Gutachten nicht allein auf einer Diagnose beruhen, die von einem nicht vernommenen Sachverständigen stammt; eine solche Bezugnahme untergräbt die Verwertbarkeit des Gutachtens.
Nach § 51 StGB kann Unzurechnungsfähigkeit sich aus jeder krankhaften Störung der Geistestätigkeit ergeben; es bedarf keiner ‚echten Geisteskrankheit‘, vielmehr kommt es darauf an, ob die Störung zur Unfähigkeit führte, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert eine konkrete Erörterung der Umstände, die die Maßnahme rechtfertigen, sowie eine Prüfung milderer Mittel und der Möglichkeit familiärer Betreuung.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau geborene ███, geboren am ██ ██ ██ in ██,
— einstweilen untergebracht —,
wegen versuchten Totschlags,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als ████████████ ████████, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom [REDACTED] 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Heilbronn verwiesen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt worden. Ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeordnet worden. Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Verfahrensrügen:
1. a) Die Beschwerdeführerin rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO durch ungenügende Aufklärung der näheren Begleitumstände der Tat. Die Tatsache, dass die Angeklagte sich und ihren Kindern Gift beibrachte, bevor die anwesende Hausangestellte mit einem die Tat ankündigenden Brief an ihre Mutter von ihr weggeschickt und diesen Brief auf dem Umschlag als eilig bezeichnete, dass sie dann aber noch mit ihren Kindern Mittagbrot aß und die Ausführung ihres Vorhabens so verzögerte, dass ihre Mutter und ihr Bruder, ein Arzt, noch rechtzeitig erscheinen konnten, um den Erfolg zu verhindern, ist so auffällig, dass sich dem Gericht die Notwendigkeit aufdrängen musste, die Mutter der Angeklagten und ihre Hausangestellte, also die Personen, die die Angeklagte kurz vor und kurz nach der Tat beobachtet hatten, als Zeugen zu vernehmen. Die Vernehmung wäre möglicherweise aufschlussreich über die Ernstlichkeit des Tötungsplans und für den Geisteszustand der Angeklagten zur Tatzeit gewesen.
Die Rüge ist begründet.
b) Auch die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO durch Ablehnung des Antrags auf Vernehmung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen greift durch. Das Gutachten des Dr. Thelen weist Mängel auf, auf die bei Behandlung der Sachrügen noch einzugehen sein wird.
Diese Mängel lassen die Annahme des Schwurgerichts, ein erfahrener Sachverständiger könnte über überlegene Forschungsmittel nicht verfügen, ungerechtfertigt erscheinen. Insbesondere ist es gemäß § 256 StPO unzulässig, dass in dem Gutachten auf eine Diagnose des Prof. Dr. Kretschmer Bezug genommen wird, der nicht vernommen worden ist, keine Gelegenheit hatte, die Angeklagte in der Hauptverhandlung zu beobachten, an den vom Verteidiger keine Fragen gestellt werden konnten und dem nach dem Gutachten des Dr. Thelen die Angeklagte zwar vorgestellt worden ist, ohne dass er sie offenbar eingehend untersucht hat.
Auch im Rahmen der Aufklärungspflicht wäre die Anhörung eines weiteren Sachverständigen geboten gewesen, da die Angeklagte in einem früheren, ähnlich liegenden Verfahren, im Gegensatz zur Auffassung des Sachverständigen Dr. Thelen, nach eingehender Beobachtung für unzurechnungsfähig nach § 51 Abs. 1 StGB erklärt worden ist.
Die Sachrügen des Landgerichts, die sich auf das Gutachten des Dr. Thelen stützen und dahin gehen, dass die Angeklagte zwar vermindert zurechnungsfähig, dass aber ihre Zurechnungsfähigkeit nicht nach § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen sei, geben Anlass zu Bedenken. Das Schwurgericht gibt als Grund für die Verantwortlichkeit der Angeklagten an, dass ihr psychisches Verhalten nicht einer echten Geisteskrankheit und damit der Aufhebung der freien Willensbestimmung gleichkomme. Danach scheint das Schwurgericht der Meinung gewesen zu sein, dass nur eine echte Geisteskrankheit die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB rechtfertigen könne. Das trifft nicht zu. Jede krankhafte Störung der Geistestätigkeit, auch wenn sie nicht auf einer echten Geisteskrankheit beruht, kann zur Annahme der Unzurechnungsfähigkeit führen, wenn sie zur Unfähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, geführt hat. Es ist nicht erkennbar, ob sich das Schwurgericht dessen bewusst gewesen ist.
Das Urteil führt weiter aus, dass die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt mit der kurzen Begründung angeordnet worden ist, es sei weiterhin mit Straftaten der Angeklagten zu rechnen und die öffentliche Sicherheit erfordere die Unterbringung. Bei dem weitgehenden Eingriff in das Lebensschicksal der Angeklagten, den die Anordnung der Unterbringung bedeutet, ist diese Begründung unzureichend. Es fehlt an jedem Hinweis darauf, welche Umstände die Angeklagte zu ihrer Verweiflungstat gebracht haben und die eine Erörterung darüber notwendig machen, ob denn diese Lebensumstände fortdauern oder sich ändern oder geändert werden können, so dass eine Besserung der Seelenlage der Angeklagten erwartet werden kann. Vor allem aber darf die Unterbringung nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass kein anderes Mittel ausreicht, um die Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten der Angeklagten zu schützen (vgl. BGH NJW 1951 S. 450, 403; BGHSt 1, 233).
Nach dieser Richtung lässt es das Urteil an der erforderlichen Erörterung fehlen. Diese war umso notwendiger, als die Angeklagte ihre Mutter zur Seite hat, die ersichtlich einen großen Einfluss auf sie hat und als ihr Bruder Arzt ist und aller Voraussicht nach in der Lage und willens ist, sie zu betreuen.
Wenn das Gericht der Überzeugung kommt, dass eine Betreuung durch die Angehörigen der Angeklagten und der heilende Einfluss der Zeit nicht ausreichen, um eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Angeklagte zu verhindern, wäre die Anordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gerechtfertigt.
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben. Es erschien angebracht, von der Möglichkeit der Verweisung an ein benachbartes Schwurgericht Gebrauch zu machen.
Engels Gross
Bundesrichter Glanzmann ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
| Dr. Augustin | |
| Dr. Schalscha |