BGH: Fortgesetzte Ausfuhr von Kunstwerken ohne Genehmigung – Irrtum über Strafbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 291/51
- Datum
- 23.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehraktige Handlungen sind als fortgesetzte Tat zusammenzufassen, wenn ein Gesamtvorsatz besteht, der von vornherein auf eine schrittweise Tatbegehung gerichtet ist.
Bei einer fortgesetzten Tat beginnt die Verjährung grundsätzlich erst mit der letzten Teilhandlung; frühere Teilakte werden von diesem Beginn erfasst.
Wer an der Auswahl und Bereitstellung der wegzubringenden Gegenstände mitwirkt und die spätere Verbringung ins Ausland als eigenes Handeln will, kann als Gehilfe für die anschließende Ausführungstat bestraft werden.
Ein Irrtum über die Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung betrifft regelmäßig nur den Inhalt des Gesetzes und entlastet nicht, wenn der Täter weiß, dass er durch den Eingriff in fremdes Eigentum Unrecht tut; das Unrechtsbewusstsein ist nicht auf einzelne Normen „teilbar“.
Neuer Tatsachenvortrag zu einem behaupteten rechtfertigenden Notstand ist im Revisionsverfahren unbeachtlich, wenn er in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage findet.
Vorinstanzen
Landgericht, 1. Februar 1951
Leitsatz
(Kein Leitsatz im Originaltext enthalten.)
Tenor
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gutsbesitzer Friedrich Wilhelm ██, geboren am ██, wegen Verbrechens gegen das Militärregierungsgesetz 52 in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Militärregierungsgesetze 53 und 161 hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1951 an der Senatspräsident ███████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Goier, Bundesrichter Glanzmann als ███████████ Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der ████████████, Staatsanwalt ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle erkannt:
Das Urteil des Landgerichts vom 1. Februar 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Tatbestand
Im Gutshaus des Beschwerdeführers waren während des letzten Krieges verschiedene Kunstgegenstände ausgelagert. Im Sommer 1945, und zwar soweit feststellbar vor dem ████ Juni 1945, hat der rechtskräftig verurteilte ██ einen Teil dieser Sachen in Einvernehmen des von ███ zunächst nach Herrsching überführt und im Juli 1946 ins Ausland gebracht. Beide hatten vereinbart, dass ██ einen Teil der weggeschafften Sachen behalten, die übrigen aber im Ausland verkaufen und den Erlös dem Beschwerdeführer zukommen lassen sollte. Eine Genehmigung hatten die Angeklagten nicht.
Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Militärregierungsgesetze 53 und 161 fortgesetzten Verbrechens gegen das Militärregierungsgesetz 52 für schuldig erkannt und ihn zu einem Jahr Gefängnis und zu 15.000 DM Geldstrafe verurteilt. An einer Vorverurteilung wegen Diebstahls, die sich das Landgericht gehindert gesehen, die Strafverfolgung dieses Vergehens nach § 67 Abs. 4 StGB als verjährt anzusehen, hat es insoweit das Verfahren ausdrücklich eingestellt.
Gründe
Das Landgericht hat den fortgesetzten Diebstahl der Sachen wie folgt rechtlich gewürdigt: Das Fortschaffen der Sachen aus dem Gutshaus des ██ verstieß gegen Art. VIII in Verbindung mit Art. II Nr. 3 und d des Militärregierungsgesetzes 52. Dasselbe gilt für die spätere Überführung der Sachen ins Ausland. Diese zweite Handlung verstieß auch (§ 73 StGB) nach Art. VIII in Verbindung mit Art. II Nr. 2d des Militärregierungsgesetzes 53 alter Fassung sowie nach Art. III des Militärregierungsgesetzes 161 alter Fassung strafbar.
Diese rechtliche Würdigung wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher nicht zu beanstanden. Das Landgericht war nach seinem Ermessen berechtigt, die Militärregierungsgesetze 53 und 161 in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden, obwohl sie inzwischen geändert worden sind. Das ergibt sich aus der im Urteil ausdrücklich angeführten Bestimmung der in der amerikanischen Zone geltenden Neufassung des Militärregierungsgesetzes 53, dass das Landgericht bei der Ausübung seines Ermessens rechtlich nicht gefehlt hat, ist nicht ersichtlich.
Die Oberfinanzdirektion München, die sich im Revisionsverfahren der öffentlichen Klage als Nebenklägerin angeschlossen hat, hat zugunsten des Beschwerdeführers beantragt, das Verfahren einzustellen, weil die hier begangene Handlung gegen das Militärregierungsgesetz 55 nach § 6 WiStG nur eine Ordnungswidrigkeit sei und von der Oberfinanzdirektion mit Bußgeld geahndet worden sei.
Diesem Antrag würde, wenn das Wirtschaftsstrafgesetz anwendbar wäre, schon der Umstand entgegenstehen, dass die von der Nebenklägerin als Ordnungswidrigkeit angesehene Handlung auch gegen das Militärregierungsgesetz 52 verstieß und deshalb in jedem Fall eine gerichtlich zu verfolgende Straftat darstellte (§ 32 WiStG). Im Übrigen wäre der Angeklagte eines Verbrechens gegen das Militärregierungsgesetz 53 nicht schuldig gesprochen, wenn die Zuwiderhandlung nur eine Ordnungswidrigkeit wäre. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil das Militärregierungsgesetz 55 nicht anwendbar ist.
Art. 5 Abs. 2b des AEKGes 35 führt nur den Art. VIII Abs. 2 des neugefassten Militärregierungsgesetzes 53 durch und steht in Übereinstimmung mit der dort vorgenommenen Strafmilderung. Seine Vorschriften sind nur dann anwendbar, wenn eine Tat unter die gemilderte Strafdrohung fällt. Sie können dagegen nicht zum Zuge kommen, wenn der Richter in Ausübung des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessens bei einer vor dem 19. September 1949 begangenen Tat von der strengeren Vorschrift des älteren Militärregierungsgesetzes 53 Gebrauch macht. Das ist, wie oben erwähnt, hier geschehen.
Dem Antrag der Nebenklägerin kann daher in keiner Form stattgegeben werden.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer und den Mitverurteilten ██ und ███ wegen der Sachen, die sie aus dem Gutshaus entnommen und ihre spätere Verbringung ins Ausland nur eine fortgesetzte Straftat gesehen.
Die Revision sucht in Übereinstimmung mit der Nebenklage darzutun, dass zwei rechtlich selbständige Handlungen vorlägen und der Beschwerdeführer nur an der ersten beteiligt sei. Dieser Vorstoß geht fehl.
Es ist zwar richtig, dass ein aus mehreren Vorfällen bestehendes, fortgesetztes Handeln einer Person zu einer Tat zusammenzufassen ist, wenn die Aburteilung der einzelnen Vorfälle nach deutschem Strafrecht möglich wäre. Das trifft hier zu. Die Feststellungen des Landgerichts lassen erkennen, dass der Angeklagte von vornherein beschlossen hatte, dass ███ die Kunstwerke ins Ausland bringen sollte, und zwar nicht auf einmal, sondern nach und nach. Es liegt also ein Gesamtvorsatz von der Art vor, wie er für eine fortgesetzte Handlung erforderlich ist.
Bei seiner Durchführung hat der Angeklagte jeweils gegen das Militärregierungsgesetz 52 verstoßen. Es ist daher völlig richtig, wenn bei ihm eine fortgesetzte Straftat angenommen wurde, dass zwischen der Wegschaffung der Sachen aus dem Gutshaus und ihrer Verbringung ins Ausland ein Jahr verging, ist rechtlich ohne Bedeutung. An der fortgesetzten Straftat, die in der Verbringung der Sachen ins Ausland gegen die Militärregierungsgesetze 53 und 161 verstieß, ist der Beschwerdeführer als Gehilfe beteiligt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er zusammen mit ███ die wegzubringenden Gegenstände ausgesucht und beiseite gelegt. Dadurch hat er sich körperlich zumindest an der Vorbereitung der geplanten Straftat beteiligt. Der Inhalt der Abrede und die Aussicht auf einen Teil des Erlöses, den ███ erhalten sollte, schließt das Landgericht, dass er das gesamte Handeln, insbesondere auch die Verbringung der Sachen ins ████████, als sein eigenes wollte. Dies ist rechtlich unbedenklich. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte als Gehilfe nach § 47 StGB zu bestrafen ist.
Soweit die Tat gegen Art. VIII des Militärregierungsgesetzes 52 verstieß, ist sie, soweit sie in der Wegschaffung der Kunstgegenstände aus dem Gutshaus liegt, entgegen der Meinung der Nebenklägerin selbst dann nicht verjährt, wenn man von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgehen wollte; denn seit der Beendigung der Wegschaffung im Juli 1946 sind bis zur ersten gerichtlichen Verfolgung keine fünf Jahre verflossen. Im Übrigen ist die Verjährung der fortgesetzten Tat erst mit der letzten Teilhandlung, also der Verbringung ins Ausland, in Lauf gesetzt worden.
Die Nebenklägerin übersieht, dass auch die Verbringung der Sachen ins Ausland im Juli 1946 wiederum gegen Art. VIII des Militärregierungsgesetzes 52 verstieß.
Soweit die Revision darüber Beschwerde führt, dass der Tatrichter den Notstand des Angeklagten nicht berücksichtigt habe, bringt sie nur Tatsachen vor, die gegenüber den Urteilsfeststellungen neu sind und daher in diesem Rechtszug nicht beachtet werden können. Der festgestellte Sachverhalt weist keinerlei Umstände auf, die das Landgericht zur Berücksichtigung des Notstandes hätten veranlassen müssen.
Im Übrigen enthält auch der Vortrag der Revision nicht die Voraussetzungen des Notstandes.
Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Feststellung der Schuld, indem sie das Vorbringen des Angeklagten wiederholt, er habe die Militärregierungsgesetze, nach denen er bestraft worden sei, nicht gekannt.
Die Strafkammer führt hierzu aus, bei Verstößen gegen das Militärregierungsgesetz 53 neuer Fassung sei die Berufung auf einen unverschuldeten Irrtum nach § 31 WiStG beachtlich. Die Voraussetzungen des § 31 seien aber nicht gegeben, weil das Gesetz dem Angeklagten bekannt gewesen sei; das habe er selbst eingeräumt. Abgesehen davon wäre bei ihm eine Unkenntnis der Militärregierungsgesetze auch nicht unverschuldet gewesen, weil sie ausreichend bekannt gemacht worden seien.
Diese Ausführungen erschöpfen zwar den Einwand des Angeklagten nicht; dennoch ist er unbegründet.
Auch diese Frage ist nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Soweit die Tat gegen Art. VIII des Militärregierungsgesetzes 52 verstieß, ist die Irrtumsvorschrift des § 31 WiStG nicht für anwendbar erklärt. Im Bereich des Devisenstrafrechts ist sie zwar durch Art. 5 Abs. 2 des AEKGes 33 in Geltung gesetzt; das trifft aber insoweit nicht zu, als – wie hier – von der alten Fassung der Militärregierungsgesetze 53 und 161 Gebrauch gemacht wird. Auf das oben unter 2. Ausgeführte wird verwiesen. Das Vorbringen des Angeklagten ist daher durchweg nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.
Sofern man der überlieferten Rechtsprechung des Reichsgerichts folgen wollte, wäre die Verteidigung des Angeklagten deshalb unbeachtlich, weil sein angeblicher Irrtum sich nur darauf bezogen haben könnte, dass die Tat ohne Genehmigung der Militärregierung strafbar sei. Ein solcher Irrtum betrifft nur den Inhalt des Gesetzes. Das ergibt sich aus Entscheidungen, die die Bedeutung eines Irrtums über die Notwendigkeit einer behördlichen Erlaubnis etwa in den Fällen der §§ 28, 29 StGB zum Gegenstand haben (vgl. RGSt 60, 438; RG in JW 1931, 2791 Nr. 11).
Aber auch wenn man der Ansicht beitritt, wegen eines Irrtums über die Strafbarkeit könne nur bestraft werden, wer das Bewusstsein habe, Unrecht zu tun, oder wenigstens die Möglichkeit, das Unrecht zu erkennen, so ergibt sich, dass der Angeklagte schuldig ist. Denn er wusste, dass er Verbotenes tat. Dieses Wissen bezieht sich auf den widerrechtlichen Eingriff in fremdes Eigentum, der als Diebstahl zu bestrafen ist. Das Unrechtsbewusstsein ist nicht teilbar. Es braucht auch nicht die Kenntnis bestimmter Gesetzesvorschriften zu umfassen. Es genügt, dass der Täter das Bewusstsein hat, Unrecht zu tun, so dass er durch sein Wissen sich von der Tat hätte abhalten lassen müssen.
Ein Irrtum über die Art und Weise, in welcher die Rechtsordnung das Unrecht ahndet, ist nicht erheblich. Der Einwand des Angeklagten ist daher unbegründet.
Die Revision rügt, das Landgericht habe die Tat des Angeklagten auch als Diebstahl gewertet. Das Landgericht hatte dies nicht getan, weil es die Strafverfolgung wegen Diebstahls als verjährt angesehen hat. Dem Urteil ist der behauptete Verstoß nicht zu entnehmen. Die Revision meint, die Tat des Angeklagten hätte nicht strenger beurteilt werden dürfen, als wenn er ohne Genehmigung eigene Kunstgegenstände ins Ausland gebracht hätte. Dabei übersehen die Revisionsführer aber die Strafbestimmung des Militärregierungsgesetzes 52, dessen Schutzgut das Eigentum des Staates im Ganzen ist. Unter diesem Gesichtspunkt durfte das Landgericht zuungunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass er wertvolle Kunstgegenstände dem deutschen Volke dauernd entziehen wollte.
Dem steht auch nichts im Wege. Es ist ohne Bedeutung, dass der Staat die Gegenstände nicht selbst in Besitz genommen hatte, weil dem Angeklagten deshalb keine Treuepflicht und anständige Gesinnung abverlangt werden konnte. Bei ihm war die Tat des Angeklagten ein schwerer Vertrauensbruch, und dass er aus Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Diese sittliche Bewertung der Tat besteht unabhängig von ihrer Eigenschaft als Diebstahl. Dass das Landgericht die Strafe nicht deshalb gemildert hat, weil die Gegenstände wieder in den Besitz des Bayerischen Staates gelangt sind, ist kein Rechtsfehler.
Da das Urteil auch sonst einen Rechtsfehler nicht aufweist, ist die Revision des Angeklagten nicht begründet.
| Dr. Peetz | Dr. Goier | ||
| Mantel | Glanzmann |