Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revisionen verworfen – keine Hemmung durch früheren Freispruch; Hinweispflichten und Ablehnung geprüft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 290/99
Datum
17.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet. Zentral war, ob ein früherer Freispruch die Verfolgung einer späteren versuchten Bestimmung zur Tötung ausschließt, ob das Landgericht zu einem abweichenden Tatmotiv hätte hinweisen müssen und ob Ablehnungsgründe gegeben sind. Der Senat verneint Verbrauch, sieht keine Verletzung von Hinweispflichten (§§ 261, 265 StPO) und keinen Ablehnungsgrund.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtskräftiger Freispruch steht der späteren Strafverfolgung einer rechtlich und tatsächlich abgrenzbaren Tat nicht entgegen; für die prozessuale Tatidentität im Sinne von § 264 StPO sind Tatbild, Tatzeit, Tatort und eine im Ereignisablauf erkennbare Zäsur maßgeblich.

2

Die Pflicht des Tatrichters nach § 265 StPO, auf entscheidungserhebliche Umstände hinzuweisen, erstreckt sich nicht auf inneres Tatmotiv ohne unmittelbaren Bezug zu gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen; eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) ist unzulässig.

3

Die bloße Nichtunterrichtung der Verteidigung über zwischenzeitliche staatsanwaltschaftliche Ermittlungen oder eine spontane Bemerkung des Vorsitzenden begründet nicht ohne weiteres ein Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2 StPO), wenn die Verteidigung unverzüglich Zugang zu den Vorgängen erhält und kein missbräuchliches Ausnutzen erkennbar ist.

4

Ein materiell-rechtliches Subsidiaritätsverhältnis zwischen tatbestandlich konkurrierenden Delikten (z. B. versuchte Anstiftung und eigenhändige Vollendung) schließt eine prozessuale Verschiedenheit der Taten im Sinne von § 264 StPO nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 23. Dezember 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Strafklage gegen den Angeklagten K. ist nicht verbraucht.

Der rechtskräftige Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der eigenhändigen Ermordung seiner vormaligen Ehefrau in einem früheren Verfahren steht der Ahndung der hier abgeurteilten versuchten Bestimmung eines Dritten zur Tötung des Opfers nicht entgegen. Denn diese verfahrensgegenständliche Tat unterlag nicht der Kognitionspflicht des Tatrichters in jenem anderen Verfahren.

Bei den beiden Beschuldigungen handelt es sich um verschiedene Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO). Jene Tat ist von der hier in Rede stehenden nach Tatbild, Tatzeit und Tatort bei natürlicher Betrachtung derart abgrenzbar, dass beide Vorkommnisse sich nicht als einheitlicher geschichtlicher Vorgang darstellen. Nach dem Fehlschlag der Anstiftung des F. durch den Angeklagten K. am 29. August 1986 war eine Zäsur eingetreten, die dem Angeklagten für eine etwaige eigenhändige Tatbegehung einen neuen Willensentschluss und eine neue Tatplanung abverlangt hätten (siehe dazu BGHSt 44, 91, 94; vgl. auch BGHSt 13, 21, 26; 29, 288, 292 f.; 36, 151, 154; BGHR StPO § 264 Tatidentität 29). Zudem ist in dem früheren Verfahren hinsichtlich der jetzt abgeurteilten Tat ein Strafverfolgungswille von Staatsanwaltschaft oder Tatgericht nicht hervorgetreten. Dieses Geschehen war dort im konkreten Angeklagesatz nicht erwähnt und in der Anklageschrift im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen lediglich als Vorgeschichte – ersichtlich zum besseren Verständnis der Gesamtumstände – angesprochen worden (vgl. dazu BGHSt 43, 96, 99 f.; BGH NStZ 1995, 510).

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass konkurrenzrechtlich zwischen einer versuchten Anstiftung (hier § 30 Abs. 1, § 211 StGB) und der eigenhändigen Vollendung der Haupttat nach der Rechtsprechung – u.a. des 3. Strafsenats – Subsidiarität bestehen soll (vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Konkurrenzen 3). Ein solches Subsidiaritätsverhältnis schließt die Annahme verschiedener Taten im prozessualen Sinne nicht aus (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 264 Rdn. 8; vgl. auch BGH NStZ 1986, 565, 566).

Die Rüge der Revision des Angeklagten K., das Landgericht habe auf das festgestellte, insoweit aber von der zugelassenen Anklage abweichende Tatmotiv des „verletzten männlichen Stolzes“ zuvor hinweisen müssen, kann keinen Erfolg haben (§ 265 Abs. 1, 2 und 4 StPO). Dabei handelt es sich nicht um einen äußeren Tatumstand; ein unmittelbarer Bezug zu einem gesetzlichen Merkmal des Tatbestandes ist nicht gegeben, und das Landgericht hat daneben auch auf den Beweggrund abgehoben, der Angeklagte K. habe die Frage, bei wem der gemeinsame Sohn aufwachsen solle, von vornherein für sich entscheiden wollen (vgl. dazu Anklageschrift S. 13, siehe ebenso UA S. 21/22; vgl. BGH, Beschl. vom 15. September 1999 – 2 StR 530/98). Soweit die Beanstandung auch auf eine Verletzung des § 261 StPO zielen mag, steht ihr schon das Verbot der Rekonstruktion der tatrichterlichen Hauptverhandlung entgegen (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 34; Engelhardt in KK StPO 4. Aufl. § 261 Rdn. 53).

Im Übrigen ergeben die Urteilsgründe, dass dem Gang der Hauptverhandlung durch die Angaben der Zeugen J. und KOK Z. sowie einen eingeführten Brief des Mitangeklagten B. die Grundlagen einer entsprechenden Beweiswürdigung entnommen werden und die Verfahrensbeteiligten deshalb insoweit nicht überrascht werden konnten (vgl. UA S. 71, 73, 74). Zu Inhalt und Ergebnissen einzelner Beweiserhebungen muss sich der Tatrichter aber grundsätzlich nicht vorab erklären (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 14). Darüber hinaus schließt der Senat im Blick auf das Geständnis der Angeklagten K. und B. zum äußeren Tatrahmen sowie die im Übrigen dichte Beweiskette, namentlich die Ergebnisse der Telefonüberwachung, aus, dass ein etwaiger ausdrücklicher Hinweis des Landgerichts zu einer erfolgreicheren Verteidigung des Angeklagten K. hätte führen können; das gilt angesichts der milden Strafe auch für den Strafausspruch (siehe dazu BGHSt 2, 250; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 4).

Der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden und den Berichterstatter der Strafkammer ist im Ergebnis mit Recht verworfen worden. Die Nichtunterrichtung der Verteidigung von zwischenzeitlichen Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft, die der Strafkammer ohne deren Zutun vorgelegt worden waren, sowie die spontane Bemerkung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung bieten noch keine Rechtfertigung für ein begründetes Misstrauen gegen diese Richter (§ 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2 StPO). Die nachgereichten Vorgänge wurden – wie der Zusammenhang ergibt – der Verteidigung unverzüglich zugänglich gemacht, als sich die Beteiligten des Problems bewusst wurden; auch haben diejenigen Verfahrensbeteiligten, die bereits früher Kenntnis von der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung der Zeugin S. hatten, ihr „überlegenes Wissen“ ersichtlich nicht ausgenutzt, zumal sie diese – aus ihrer Sicht – als im vorliegenden Verfahren nicht bedeutsam erachtet hatten (vgl. dazu und zum Fall gerichtsveranlasster verfahrensbezogener Ermittlungen während der Hauptverhandlung BGHSt 36, 305, 308 f.; BGH StV 1995, 396).

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