Treffer
BGH Urteil

Brandstiftung am Hotel: neues Brandstiftungsrecht, Vorsatzabgrenzung, Anstiftung statt Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 290/98
Datum
15.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Gegen Verurteilungen wegen (versuchter) Brandstiftung und (versuchten) Versicherungsbetrugs im Zusammenhang mit Brandlegungen an einem Hotel legten Staatsanwaltschaft und Angeklagte Revision ein. Der BGH hob die Schuldsprüche zu den Brandstiftungs- und tateinheitlichen Versicherungsdelikten teilweise auf, weil wegen der Gesetzesänderung (6. StrRG) die Mildheit des neuen Rechts (§ 2 Abs. 3 StGB) und die Voraussetzungen des § 306a Abs. 2 StGB nF nicht geprüft waren. Zudem beanstandete der BGH im Fall des Brandversuchs die unzureichende Vorsatzwürdigung hinsichtlich eines möglichen Übergreifens auf Nachbarhäuser. Im zweiten Tatkomplex muss außerdem geprüft werden, ob die Beteiligte nicht Anstifterin (§ 26 StGB) statt Gehilfin (§ 27 StGB) war; im Umfang der Aufhebung wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 2 Abs. 3 StGB ist bei einer nach Tatbegehung eingetretenen Gesetzesänderung zu prüfen, ob das neue Recht milder ist; fehlt diese Prüfung, ist der Schuldspruch aufzuheben.

2

§ 306a Abs. 2 StGB nF setzt voraus, dass durch das Inbrandsetzen eine konkrete Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen verursacht wird; hierfür bedarf es hinreichender Feststellungen zu einer kritischen Situation, in der der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhing.

3

Bedingter Vorsatz ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Täter trotz erkannter Möglichkeit eines Erfolges lediglich vage hofft, dieser werde nicht eintreten; erforderlich ist ein ernsthaftes Vertrauen auf das Ausbleiben des Erfolgs, das in einer Gesamtwürdigung zu belegen ist.

4

Ein Gebäude dient Menschen zur Wohnung i.S.d. schweren Brandstiftung nicht, wenn die Wohnnutzung von allen Bewohnern tatsächlich aufgegeben wurde; die Aufgabe kann auch konkludent durch Zustimmung zu einer geplanten Brandlegung erfolgen.

5

Ist bei einem Beteiligten offen, ob er bereits endgültig zur Tat entschlossen war, kann eine tatbestimmende Einflussnahme eine Anstiftung begründen; eine Mitanstiftung ist möglich und unabhängig davon, dass ein weiterer Hintermann ebenfalls auf den Täter eingewirkt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 2. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL

1 StR 290/98 vom 15. September 1998 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. September 1998 in der Sitzung am 15. September 1998, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, Dr. Landau als beisitzende Richter, [REDACTED::<1>] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::<2>] in der Verhandlung vom 8. September 1998 – als Verteidiger des Angeklagten H., Rechtsanwalt [REDACTED::<3>] in der Verhandlung vom 8. September 1998 – als Verteidiger der Angeklagten S.-H., Justizangestellte [REDACTED::<4>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. Februar 1998 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen – mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit die Angeklagten H. a) und K. im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug, die Angeklagte S.-H. im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Versicherungsbetrug verurteilt wurden, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Auf die Revisionen der Angeklagten H. und S.-H. wird das genannte Urteil – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit der Angeklagte H. a) wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug und wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, die Angeklagte S.-H. wegen Beihilfe zur Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Versicherungsbetrug verurteilt wurden, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

Der Angeklagte H. im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug und wegen Betruges, im Fall II 2 wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten,

die Angeklagte K. im Fall II 1 wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug, im Fall II 2 wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

die Angeklagte S.-H. im Fall II 1 wegen Betruges, im Fall II 2 wegen Beihilfe zur Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zum Versicherungsbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung.

Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten H. und S.-H. sowie die zuungunsten aller drei Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft; diese ist – im Fall II 1 der Urteilsgründe auf die Brandstiftungsdelikte der Angeklagten H. und K., im Fall II 2 auf die Verurteilung der Angeklagten S.-H. wegen Beihilfe zur Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug sowie auf den Strafausspruch – beschränkt. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

A.

Der Angeklagte H. betrieb ein Hotel in Weißenstadt. Das Gebäude war unter anderem in Höhe von 2,6 Millionen DM gegen Feuergefahr versichert. H. entschloss sich, es in Brand setzen zu lassen und die Versicherungen in Anspruch zu nehmen. Er gewann seinen Schwager, den Mitangeklagten K., dafür, den Brand zu legen. K. bestimmte, dass die Tat in der Zeit vom 5. bis 26. Februar 1996 begangen werden solle. Dann war das Hotel wegen Betriebsferien geschlossen und er befand sich mit seiner Ehefrau, der Mitangeklagten S.-H., und deren Sohn, die im Hotelgebäude wohnten, in Urlaub. K. und Ko. begaben sich in der Nacht vom 22. zum 23. Februar 1996 zum Tatort, „vergewisserten sich nochmals, dass niemand im Hotel war“ und zündeten Benzin als Brandbeschleuniger an. Das Feuer erlosch jedoch von selbst. Die Angeklagten H. und S.-H. meldeten der Versicherung den durch Rußentwicklung entstandenen Schaden und die angebliche Entwendung von Schmuckstücken. Sie erlangten dadurch eine Zahlung in Höhe von 51.382 DM.

Im Herbst 1996 vereinbarten die Angeklagten eine erneute Tatausführung. H. bestimmte dafür den Zeitraum vom 20. November bis 23. Dezember 1996, da er sich dann mit seiner Familie in Innsbruck aufhielt und das Hotel erneut geschlossen war. In der Nacht vom 8. zum 9. Dezember 1996 setzte K. das Gebäude in Brand. „Nur durch das rasche und gezielte Eingreifen der Feuerwehr konnte verhindert werden, dass auch das unmittelbar angebaute Nachbarhaus abbrannte.“ So brannte lediglich die an das Hotel angrenzende Dachschalung durch. „H., dem es auf die Auszahlung der Versicherungssummen zum modernisierten Neuaufbau des Hotels und zu seiner finanziellen Sanierung ankam, machte wenige Tage nach dem Brand der Versicherung gegenüber seine scheinbaren Ansprüche geltend.“

B. Revisionen der Angeklagten

Soweit die Revisionen der Angeklagten H. und S.-H. geltend machen, dass nach Verkündung des Urteils des Landgerichts durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG, BGBl. 1998 I S. 164) die Brandstiftungsdelikte und der Tatbestand des Versicherungsbetruges geändert wurden, führen ihre Rechtsmittel teilweise zur Aufhebung. Dies betrifft die Verurteilung des Angeklagten H. in beiden Fällen (II 1 und II 2) jeweils hinsichtlich der Brandstiftungsdelikte und diejenige der Angeklagten S.-H. im Fall II 2 hinsichtlich der dortigen Brandstiftungstat. Insoweit hat der Tatrichter zu prüfen, ob das neue Recht milder ist. Maßgeblich ist das zur Tatzeit geltende Recht nur, sofern nicht das später in Kraft getretene Recht milder ist (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. Senatsurteil vom 11. August 1998 – 1 StR 326/98). Dies bedarf der Prüfung durch den neuen Tatrichter.

a) Der vom Landgericht angewendete Tatbestand der „mittelbaren Brandstiftung“ im Sinne des § 308 Abs. 2 StGB aF ist nunmehr entfallen. An dessen Stelle ist § 306a Abs. 2 StGB nF getreten (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 48). Danach ist das Inbrandsetzen eines Gegenstands im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB nF der schweren Brandstiftung gleichgestellt (vgl. Sander/Hohmann NStZ 1998, 273, 278), sofern der Täter hierdurch die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen verursacht. § 306a Abs. 2 StGB nF knüpft dabei durch Verweisung auf Nr. 6 des § 306 Abs. 1 StGB nur an das Inbrandsetzen bestimmter Arten von Gegenständen, nicht auch an das fremde Eigentum dieser Objekte an (vgl. Rengier JuS 1998, 271, 273; krit. Wolters JR 1998, 397, 399).

Ob im vorliegenden Fall bei Anwendung dieses neuen Rechts der Tatbestand der (im Fall II 1 versuchten, im Fall II 2 vollendeten) schweren Brandstiftung vom Angeklagten H. als Täter, von der Angeklagten S.-H. im Fall II 2 als Tatbeteiligter erfüllt worden wäre, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen weder sicher annehmen noch ausschließen.

Im Fall II 2 wurden die in den Nachbarhäusern schlafenden Bewohner bei Entdeckung des Brandes durch einen Passanten alarmiert. Für sie konnte jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die konkrete Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung durch Raucheinwirkung oder Übergreifen des Feuers bestanden haben. Anzuknüpfen ist dabei an die zu anderen Vorschriften des Abschnitts „Gemeingefährliche Straftaten“ verwendete Gefahrformel (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 48). Dazu hat der Bundesgerichtshof betont, dass die Frage, wann eine konkrete Gefahr vorliegt, sich exakter wissenschaftlicher Umschreibung entzieht. Die Tathandlung muss aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefahrlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut geführt haben. In dieser Situation muss – was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, genügt noch nicht zur Annahme einer konkreten Gefahr einer Gesundheitsschädigung. Andererseits ist nicht der Eintritt einer Gesundheitsschädigung selbst Tatbestandsvoraussetzung. Die Anforderungen an die Feststellung einer konkreten Gefahr dürfen zudem nicht überspannt werden (vgl. BGH NStZ 1985, 263, 264; 1996, 83 mit Anm. Berz; BGH JR 1997, 113, 114 mit krit. Anm. Renzi-kowski; siehe auch BGHR StGB § 315 Abs. 1 Gefahrdung 1; Roxin, Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl. § 11 Rdn. 122 ff. m. w. Nachw.).

Da das Landgericht zur genauen Situation der Bewohner der Nachbarhäuser keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht selbst prüfen, ob § 306a Abs. 2 StGB nF mit der Folge anwendbar wäre, dass das alte Brandstiftungsrecht gemäß § 2 Abs. 1 und 3 StGB maßgeblich bleibt.

Die Anwendbarkeit des § 306a Abs. 2 StGB nF kann auch nicht im Hinblick auf die innere Tatseite schon jetzt sicher ausgeschlossen werden. Denn den Angeklagten war „bewusst, dass das Feuer bei der engen geschlossenen Bauweise auch auf die anliegenden Wohnhäuser übergreifen konnte“. Bei dieser Sachlage konnte ein Gefahrdungsvorsatz nicht allein durch die vage Hoffnung der Angeklagten ausgeschlossen werden, „dass tatsächlich keine Menschen dort zu Schaden kommen würden“.

b) Demnach kann die Verurteilung der Angeklagten H. und S.-H. hinsichtlich der Brandstiftungsdelikte nicht bestehen bleiben, denn falls § 306a Abs. 2 StGB nF nicht einschlägig wäre, könnte das neue Recht milder sein; für die dann noch mögliche fahrlässige Brandstiftung sieht das Gesetz einen niedrigeren Strafrahmen vor.

Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen der Brandstiftungstaten beim Angeklagten H. in beiden Fällen (II 1 und II 2), bei der Angeklagten S.-H. im Fall II 2 entfallen auch die für diese beiden Angeklagten gebildeten Gesamtstrafen. Die Einzelstrafen wegen der Betrugstaten können dagegen nicht zum Nachteil der Angeklagten auf der Rechtsänderung beruhen. Sie bleiben aufrechterhalten.

c) Bei der Prüfung, ob das neue Recht milder ist, fällt dagegen für sich genommen die Änderung des Verbrechenstatbestands des Versicherungsbetruges in das Vergehen des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB nF) bei formeller Subsidiarität gegenüber dem später begangenen Betrug nicht ins Gewicht. Die Herabstufung des Versicherungsmissbrauchs wird durch Aufwertung des Betruges in Form eines Regelbeispiels zum besonderen schweren Fall ausgeglichen. Zudem ist zu berücksichtigen: „Dem gesteigerten Unrecht solcher Handlungen, die eine Gemeingefahr auszulösen vermögen, wird wie schon bisher durch die Anwendung des jeweils einschlägigen gemeingefährlichen Delikts Rechnung getragen“ (Rechtsausschuss in BTDrucks. 13/9064 S. 20).

Eine Erstreckung der teilweisen Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten K., der keine Revision eingelegt hat, ist nicht möglich. Der Fall der nachträglichen Gesetzesänderung ist von dieser Vorschrift nicht erfasst (BGHSt 20, 79; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 357 Rdn. 6; Pikart in KK 3. Aufl. § 357 Rdn. 9, jew. m. w. Nachw.).

Soweit die Revision des Angeklagten H. darüber hinaus rügt, ein versuchter Betrug sei im Fall II 2 der Urteilsgründe nicht ausreichend durch Feststellungen belegt, trifft dies nicht zu. Das versicherte Gebäude wurde von dem gelegten Brand zerstört; den Schaden hat der Angeklagte bei der Versicherung angemeldet.

Die Revision der Angeklagten S.-H. beanstandet weiterhin, dass sie im Fall II als Mittäterin des Betruges verurteilt wurde. Dieser Einwand ist unbegründet. Nach den Feststellungen hat sie nach dem Brandstiftungsversuch selbst eine Schadensaufstellung gefertigt, ihren angeblich entwendeten Schmuck darin aufgenommen und dadurch einen eigenen Vorteil in Höhe von 3.200 DM erstrebt. Das Tatgericht hat Tatinteresse und Tatbeitrag rechtsfehlerfrei gewichtet.

Soweit die Angeklagte S.-H. auch geltend macht, sie habe zum Brandstiftungsdelikt im Fall II 2 nicht Beihilfe geleistet, wendet sie sich zunächst gegen die Beweiswürdigung des Tatgerichts. Damit kann ihr Revisionsangriff nicht durchdringen. Auch ihre Ansicht, rechtlich sei in seinem Tatentschluss keine Bestärkung des Täters K. taugliche Beihilfehandlung, trifft nicht zu (vgl. BGHR StGB § 26 Bestimmen 3; NStZ-RR 1996, 1; StV 1996, 2).

C. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass die Angeklagten H. und K. im Fall II 1 nur wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Versicherungsbetrug verurteilt wurden, nicht aber wegen versuchter schwerer Brandstiftung. Diese Rüge ist begründet.

Allerdings liegt im Ergebnis noch kein Rechtsfehler darin, dass das Landgericht die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB aF auf das eigene Hotel des Angeklagten H. nicht angewandt hat.

a) Die Ansicht des Landgerichts, § 306 Nr. 2 StGB sei nicht anzuwenden, weil sich die Angeklagten „vergewissert“ hätten, dass eine Gefahrdung von Menschenleben nicht eintreten konnte, trägt nicht. Denn ein Täter kann das abstrakte Gefahrdungsdelikt grundsätzlich nicht auf diese Weise ausschließen (BGH NStZ 1982, 421 mit Anm. Hilger; BGH NStZ 1985, 408 f.). In BGHSt 26, 121, 124 f. hat der Bundesgerichtshof lediglich in Betracht gezogen, ob bei kleinen Hütten oder Häuschen, die mit einem Blick zu übersehen sind, § 306 Nr. 2 StGB aF ausscheidet. Für andere Fälle hat er eine solche Möglichkeit verneint (BGH NStZ 1985, 408 f.). Dies hat der Gesetzgeber gebilligt (BTDrucks. 13/8587 S. 47).

Jedoch ist der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB aF dadurch ausgeschlossen, dass die Eigenschaft des Gebäudes, Menschen zur Wohnung zu dienen, zur Tatzeit von allen Bewohnern aufgegeben gewesen war. Ein leerstehendes Hotelgebäude dient nicht Menschen zur Wohnung (BGH NStZ 1984, 455, 456). Anderes kann nur gelten, wenn sich – wie hier – in dem Gebäude auch eine Wohnung des Hotelinhabers und seiner Familie befindet. Deren tatsächliche Nutzung kann jedoch auch aufgegeben werden. Dies kann sogar konkludent dadurch geschehen, dass der einzige Bewohner das Gebäude in Brand setzt oder die Brandstiftung durch einen Dritten ausführen lässt (BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396; 26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 6, 8). Wird die Wohnung von mehreren Personen bewohnt, bedarf es der Zustimmung aller Bewohner (BGH NJW 1988, 1276). Der Angeklagte H. hatte die Wohnung im Hotelgebäude durch den Brandstiftungsauftrag an K. aufgegeben. Seine Ehefrau hatte dies ebenfalls getan, indem sie nach der Information über die bevorstehende Tat zwar Kritik anbrachte, „dem Geschehen aber seinen Lauf ließ“. Zugleich hatte sie damit auch für ihren minderjährigen Sohn die Wohnung aufgegeben (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 8).

b) Ungeprüft geblieben ist im Fall II 1 jedoch, ob ein Versuch der schweren Brandstiftung (§§ 306 Nr. 2, 22 StGB aF) durch die Angeklagten H. und K. insoweit vorlag, als das Feuer auf die angebauten Nachbarhäuser übergreifen konnte. Die – nur zum Fall II 2 vom Landgericht ausdrücklich gegebene Begründung – dafür, es habe insoweit am Vorsatz der Angeklagten gefehlt, trägt nicht. Das Landgericht stellt dazu zwar fest, es sei den Angeklagten „bewusst gewesen, dass das Feuer bei der engen geschlossenen Bauweise – es handelte sich um eine mittelalterliche Häuserzeile im Innenstadtbereich – auch auf die anliegenden Wohnhäuser übergreifen konnte. Sie hofften jedoch, dass dies nicht der Fall wäre und nur das Hotel selbst abbrennen würde.“ Eine solche durch nichts begründete Hoffnung ist aber ungeeignet, Vorsatz auszuschließen. Der für die Tatbestandserfüllung ausreichende bedingte Vorsatz liegt schon dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Von bewusster Fahrlässigkeit ist dagegen auszugehen, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 6; BGHSt 36, 1, 10 f.).

Bei der Prüfung der Abgrenzung ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich. Daran fehlt es hier.

Zum Fall II 2 beanstandet die Revision zu Recht, dass nicht auch § 309 in Verbindung mit § 306 Nr. 2 StGB aF auf die Angeklagte S.-H. angewandt wurde. Sollte nicht bereits Vorsatz zur schweren Brandstiftung anzunehmen sein, so käme jedenfalls eine fahrlässige Brandstiftung in Betracht. Das Landgericht hat dies mit der Erwägung ausgeschlossen, insoweit sei neben der Brandstiftung kein eigenständiges Handlungsunrecht festzustellen. Dabei wird jedoch übersehen, dass die „mittelbare“ Brandstiftung nach § 308 Abs. 2 StGB aF nur die Gefahrdung fremden Eigentums voraussetzt. Dessen Beschädigung als Erfolgsunrecht ist darin nicht notwendigerweise enthalten. Daher kann bei Inbrandsetzen verschiedener Objekte Tateinheit von vorsätzlicher und fahrlässiger Brandstiftung gegeben sein (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 309 Rdn. 37; Herzog in Nomos-Kommentar § 309 Rdn. 4; Horn in SK StGB § 309 Rdn. 6; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 309 Rdn. 5). Insoweit könnte allerdings das neue Recht nach § 306d Abs. 1 StGB nF milder sein (§ 2 Abs. 3 StGB), da es abgestufte Strafrahmen zur Verfügung stellt (vgl. Sander/Hohmann aaO).

Die Staatsanwaltschaft bemängelt schließlich zu Recht, dass die Angeklagte S.-H. im Fall II 2 nur wegen Beihilfe (§ 27 StGB) zur Brandstiftung und zum Versicherungsbetrug verurteilt wurde. Das Landgericht hat zwar Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) durch Würdigung ihres Tatinteresses und des Gewichts ihres Tatbeitrags ausgeschlossen; dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Jedoch hat es versäumt zu prüfen, ob eine Anstiftung des Mitangeklagten K. durch die Angeklagte S.-H. vorlag (§ 26 StGB). K. hatte zwar schon im März 1996 die weitere Tatbegehung mit H. vereinbart. Hatte er aber „zwischenzeitlich Bedenken bekommen“, was der neue Tatrichter zu überprüfen haben wird, so war er möglicherweise noch nicht endgültig zur Tat entschlossen (vgl. dazu BGHR StGB § 26 Bestimmen 3) und konnte dann noch angestiftet werden. Die Äußerung der Angeklagten S.-H., „dass man das Hotel lieber abfackeln müsse, bevor es die Sparkasse“ erhalte, gab nach den bisherigen Feststellungen für ihn den Ausschlag. Erst hierauf fasste er den neuen Tatentschluss. Die Angeklagte S.-H. wollte ihren Bruder zur neuen Tatbegehung bewegen. Würde der neue Tatrichter erneut derartige Feststellungen treffen, so hätte die Angeklagte S.-H. danach vorsätzlich zu dessen eigenhändig begangenen vorsätzlichen Tat bestimmt (§ 26 StGB). Darauf, dass der Angeklagte H. als „Täter hinter dem Täter“ bereits zur Tatbegehung entschlossen war, käme es dann nicht an. Ebensowenig wäre unerheblich, dass dieser bereits auf K. eingewirkt hatte – denn „Mitanstiftung“ ist möglich (Roxin in LK 11. Aufl. § 26 Rdn. 104).

Der Senat kann den Schuldspruch nicht selbst ändern. Dem stünde schon § 265 StPO entgegen. Auch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Feststellungen zur inneren Tatseite gerade mit Blick darauf getroffen hat, dass es nur von Beihilfe ausgegangen ist. Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf sind dagegen weder von diesem noch von einem anderen Rechtsfehler beeinflusst; sie bleiben aufrechterhalten. Ergänzende Feststellungen dazu sind – wie immer – möglich.

IV. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen der Brandstiftungstaten hat zur Folge, dass jeweils auch der Schuldspruch wegen des tateinheitlich begangenen Delikts nach § 265 StGB aufgehoben werden muss (vgl. BGH NStZ 1994, 130, 131). Sie führt auch zum Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen. Die Einzelstrafen wegen der Betrugstaten können dagegen bestehen bleiben. Der Einwand der Revision, alle Strafen seien unvertretbar mild, greift nicht durch.

SchaferWahlLandau
MaulBötticher
Brandstiftung am Hotel: neues Brandstiftungsrecht, Vorsatzabgrenzung, Anstiftung statt Beihilfe — Themis