Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 290/89
- Datum
- 01.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt darlegungs- und prüffähige Feststellungen darüber voraus, dass die Taten durch eine schwere andere seelische Abartigkeit mit Krankheitswert ausgelöst oder zumindest wesentlich mitgeprägt worden sind.
Schließt sich der Tatrichter einem psychiatrischen Sachverständigengutachten an, hat er im Urteil die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und die Beweisgründe der gutachterlichen Schlussfolgerungen so darzulegen, dass eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist.
Bei Krankheitsbildern mit variabler Ausprägung (z.B. Borderline-Syndrom) sind generalisierende Aussagen unzulässig; maßgeblich ist der konkrete psychische Zustand des Beschuldigten zur Tatzeit.
Konkrete Verknüpfungen zwischen der Erkrankung und dem Tathergang müssen ersichtlich sein; bloße psychologische Mutmaßungen oder pauschale Deutungen der Tatmotivation genügen nicht als Feststellungsersatz.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 20. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 290/89 BESCHLUSS in dem Sicherungsverfahren gegen ███████ aus Bad ███████, geboren am ███
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 1. August 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 20. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der von ihm begangenen Diebstähle angeordnet. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung (Borderline-Syndrom mit episodenhaften Dekompensationen) in Form einer schweren anderen seelischen Abartigkeit mit Krankheitswert unfähig war, nach einem verbliebenen Einsichtsrest zu handeln; sein Steuerungsvermögen sei jedenfalls mit Sicherheit erheblich vermindert gewesen (UA S. 14). Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind nicht ausreichend dargelegt.
Das Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten einen psychiatrischen Sachverständigen gehört und sich dessen Gutachten ohne weitere Erwägungen angeschlossen (UA S. 15, 16). In einem solchen Fall muss der Tatrichter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlussfolgerungen des Gutachters anknüpfen, und die Beweisgründe für diese Schlussfolgerungen im Urteil so weit mitteilen, dass eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 12, 311, 314; 34, 29, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7). Daran fehlt es.
Als Borderline-Syndrom wird ein psychiatrisches Krankheitsbild beschrieben, das im gleitenden Spektrum zwischen neurotischer und psychotischer Persönlichkeitsstörung liegt. Dabei besteht die Bereitschaft zu kurzen psychotischen Episoden, aber auch zu passageren neurotischen Reaktionen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 254. Aufl. S. 155 f.). Schon aus diesem Krankheitsbild wird deutlich, dass generalisierende Schlussfolgerungen hier unzulässig sind, es vielmehr auf die Analyse des Einzelfalles und damit auf den aktuellen seelischen Zustand des Beschuldigten bei Begehung der Taten ankommt (vgl. auch BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4).
Die einzelnen Straftaten müssen durch die Erkrankung ausgelöst oder jedenfalls mitgeprägt worden sein. Diese Zusammenhänge sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Hinweis, bei dem Beschuldigten liege ein gestörtes „Selbst“ vor, es müsse wohl davon ausgegangen werden, dass sein zwanghaftes Stehlen als sexuelle Ersatzhandlung anzusehen sei (UA S. 15), ist unzureichend. Erforderlich waren vielmehr Ausführungen dazu, dass der Beschuldigte die von ihm zwischen dem 4. Dezember 1986 und 14. Mai 1987 begangenen 13 Diebstahlstaten entweder in einer Weise wahllos begangen hat, dass er sie als solche gar nicht mehr wahrgenommen hat, oder aber dass er dabei einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang unterlag. Derartige Zusammenhänge erscheinen bei der Erkrankung des Angeklagten möglich, sie sind jedoch nicht dargelegt. Dieser Darstellungsmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils.
Die erhobene Besetzungsrüge hätte der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. BGHSt 31, 157, 159).
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