Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Versicherungsbetrug zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 290/87
- Datum
- 14.07.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs muss der Tatumfang durch die Feststellungen eindeutig ergeben sein; andernfalls ist der Strafausspruch aufzuheben und zurückzuverweisen.
Bei kraft Gesetzes bestehender Zwangsversicherung ergeben sich die Berechtigungen aus dem Gesetz; Miteigentümer sind entsprechend ihren Anteilen anspruchsberechtigt.
Die bloße familiäre Verbundenheit der Ehegatten begründet nicht automatisch die Eigenschaft des einen Ehegatten als Repräsentant des anderen im Versicherungsverhältnis; hierfür bedarf es einer dauerhaften Übertragung der Obhut bzw. der Rechte und Pflichten.
Der Tatbestand des § 265 StGB ist vollendet, wenn der Täter irrig annimmt, der Versicherte habe keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung; eine täuschungsbezogene Vorsatzfunktion kann sich auf die Befreiung des Versicherers gegenüber dem jeweiligen Berechtigten erstrecken.
Für Versicherungen ohne gesetzliche Zwangsberechtigung (z.B. Hausrat, Geschäftsbrandversicherung) müssen die anspruchsberechtigten Vertragspartner festgestellt werden, damit Versicherungsbetrug zugeordnet werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 14. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 290/87 in der Strafsache gegen den Elektroingenieur Bernd E. aus ████, geboren am 19. April 1942 in Ro[REDACTED], wegen Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag – am 14. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14. März 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat in Bezug auf den Strafausspruch Erfolg.
Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet. Erörterungsbedürftig ist insoweit lediglich die Verurteilung wegen Versicherungsbetruges.
Das Landgericht bezieht den Schuldspruch nach § 265 StGB ersichtlich sowohl auf die volle Gebäudeversicherung als auch auf die Hausratsversicherung und eine für das Geschäft der Ehefrau des Angeklagten abgeschlossene Brandversicherung. Zwar führt die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe sich des Versicherungsbetruges schuldig gemacht, indem er in betrügerischer Absicht das gegen Feuersgefahr versicherte Wohnhaus in Brand gesetzt habe (UA S. 8). An anderer Stelle stellt sie jedoch fest, dass neben der Hausratsversicherung von 170.000 DM auch noch eine Brandversicherung für das in dem Haus betriebene Geschäft in Höhe von 140.000 DM bestanden habe (UA S. 4). Diese Ausführungen müssen so verstanden werden, dass dem Angeklagten Versicherungsbetrug auch in Bezug auf jene Versicherungen angelastet wird, der Schuldspruch also nicht auf die Gebäudeversicherung beschränkt ist.
Ein so weit gehender Schuldumfang wird durch die bisherigen Feststellungen nicht gedeckt. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, wer – der Angeklagte oder seine Ehefrau – aus den Versicherungen berechtigt war. Hinsichtlich der Gebäudeversicherung ergibt sich dies allerdings aus dem Gesetz. Das Haus war aufgrund des Badischen Gebäudeversicherungsgesetzes vom 29. März 1852 (i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. Januar 1934, Bad.GVBl. S. 95, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1974, GBl. S. 508) gegen Feuersgefahr zwangsversichert. Aus diesem kraft Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnis sind die Miteigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen berechtigt. Der Angeklagte verlor seinen Entschädigungsanspruch durch die vorsätzliche Inbrandsetzung des Hauses (§ 5 GebVG). Er handelte somit, als er mit der Inbrandsetzung einen Versicherungsfall vortäuschen wollte, in betrügerischer Absicht.
Die Strafkammer hat jedoch dem Angeklagten einen Gebäudeversicherungsbetrug ersichtlich auch in Bezug auf die Entschädigungsansprüche seiner Ehefrau angelastet. Insoweit kann er aber nur dann in betrügerischer Absicht gehandelt haben, wenn diese darauf gerichtet war, seiner Frau durch Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalles einen Vermögensvorteil in Gestalt der ihr von Rechts wegen nicht zustehenden Entschädigungssumme zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 209). Der Angeklagte selbst hatte hinsichtlich des Miteigentumsanteils seiner Frau von vornherein keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, konnte sich selbst also keine Entschädigung verschaffen. Versicherte war aufgrund des Zwangsversicherungsverhältnisses insoweit vielmehr allein seine Ehefrau. Ihr Entschädigungsanspruch wird durch die vorsätzliche Herbeiführung des Brandes durch den Angeklagten grundsätzlich nicht berührt (vgl. RGZ 157, 314; BGHZ 24, 378; 26, 282). Das schuldhafte Verhalten des Angeklagten braucht sie sich nur dann zurechnen zu lassen, wenn er hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis ihr Repräsentant war. Ob der Angeklagte im vorliegenden Fall als Repräsentant seiner Ehefrau anzusehen ist, kann anhand der bisherigen Urteilsfeststellungen nicht beurteilt werden. Die bloße familienrechtliche Verbundenheit von Ehegatten genügt zur Begründung der Repräsentanteneigenschaft allein nicht (BGH VersR 1965, 429; OLG Düsseldorf VersR 1962, 559; OLG Köln VersR 1969, 1014). Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte dem Ehegatten die Obhut für seinen Miteigentumsanteil in der Weise übertragen hat, dass dieser hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis auf Dauer an seine Stelle getreten ist (BGH VersR 1965, 429; BGH NJW 1976, 2271; Bruck-Möller, Versicherungsvertragsgesetz 8. Aufl. § 61 Anm. 67c; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 23. Aufl. § 6 Anm. 8 B; Stürmer VersR 1983, 310). Diese Voraussetzungen können nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich der Angeklagte in früheren Jahren dem Um- und Ausbau des Hauses widmete und er mit den erhofften Versicherungsleistungen den Neubau eines Hauses plante (UA S. 3). Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob der Angeklagte diese Maßnahmen von sich aus, also ohne ausdrückliche Einwilligung seiner Frau durchführen konnte und ob seine Frau ihn ständig mit der Betreuung der Hausangelegenheiten auch hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils betraut hatte. Dazu bedarf es näherer Aufklärung. Es wird dabei jedoch zu beachten sein, dass der Tatbestand des § 265 StGB bereits dann vollendet ist, wenn der Täter bei der Brandlegung irrig annimmt, der Versicherte habe keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung (RGSt 68, 430; BGH NStZ 1986, 314). Der Angeklagte hätte sich des Versicherungsbetruges auch hinsichtlich des Versicherungsanspruches seiner Ehefrau also bereits dann schuldig gemacht, wenn er sich vorgestellt hatte, die Versicherung werde auch in Bezug auf seine Ehefrau durch die vorsätzliche Inbrandsetzung von der Leistung frei.
Hinsichtlich der Hausratsversicherung und der für das Geschäft der Ehefrau des Angeklagten abgeschlossenen Brandversicherung ergibt sich die Berechtigung hingegen nicht aus dem Gesetz. Insoweit bedarf es der Feststellung, wer aus den jeweiligen Versicherungsverträgen anspruchsberechtigt war. Sollte bei der Brandversicherung für das Geschäft allein die Ehefrau des Angeklagten Versicherungsnehmerin gewesen sein, könnte dem Angeklagten Versicherungsbetrug nur angelastet werden, wenn er sich insoweit vorgestellt hatte, der Versicherer werde ihr gegenüber von der Leistung frei. Entsprechendes gilt für die Hausratsversicherung.
Da das Landgericht demgemäß der Bemessung der Strafe einen Schuldumfang zugrundegelegt hat, der von den bisherigen Feststellungen nicht gedeckt wird, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Schauenburg Maul Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
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