Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (1 StR 290/86)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 290/86
- Datum
- 10.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt nicht voraus, dass die Tat einen »Ausnahmecharakter« gegenüber durchschnittlichen Delikten besitzt.
Nach der neueren Rechtsprechung und der Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB genügt für Bewährung, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die die Aussetzung trotz erheblichen Unrechts nicht unangebracht erscheinen lassen.
Gerichte dürfen bei der Prüfung der Bewährung nicht überzogene Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände stellen; die gebotene Prüfung muss die konkreten Milderungsgründe hinreichend gewichten.
Kommt ein Gericht diesen Anforderungen nicht nach, ist die Entscheidung über die Versagung der Bewährung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 3. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 290/86 in der Strafsache gegen Ludwig ███ aus [REDACTED], geboren am ███ 1941 in [REDACTED], wegen versuchten Versicherungsbetruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 10. Juni 1986 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 3. Dezember 1985 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe richtet. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 1986 wird Bezug genommen.
Dagegen kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben. Das Landgericht hat seine Entscheidung insoweit mit der Erwägung begründet, die zusammenfassende Würdigung aller Einzelfakten ergebe, dass der Tat kein „Ausnahmecharakter gegenüber sonstigen durchschnittlichen, gewöhnlich vorkommenden Delikten“ zukomme.
Damit hat die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände gestellt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1986, 27 m.w.N.). Dass diese Milderungsgründe der Tat „Ausnahmecharakter“ verleihen, wird nicht gefordert. Dieser Rechtsprechung trägt die Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 Rechnung.
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