BGH: Aufhebung der WaffG-Verurteilung bei möglicher Ausnahme des befriedeten Besitztums
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 290/85
- Datum
- 16.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die strafrechtliche Beurteilung des unerlaubten Führens einer Schusswaffe ist dahin zu prüfen, ob die Waffe innerhalb des befriedeten Besitztums eines Dritten und mit dessen Einverständnis niedergelegt wurde; in diesem Fall entfällt nach § 35 Abs.1 Nr.2 WaffG die Erlaubnispflicht.
Kann aus den festgestellten Tatumständen nicht ausgeschlossen werden, dass ein Tatbestandsausschluss vorliegt, darf der Schuldspruch insoweit nicht bestehen bleiben und ist aufzuheben.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Wegfalls der gesetzlichen Grundlage erstreckt sich auf den Strafausspruch und die angeordnete Einziehung der Waffe.
Soweit keine weiteren Rechtsfehler vorliegen, bleiben die übrigen Feststellungen unberührt; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an eine andere sachlich zuständige Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 20. Dezember 1984
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 290/85 vom 16. Juli 1985
in der Strafsache gegen den Dreher Rainer Richard K. ██████ aus ██████████, dort geboren ████████████████████████ Sachbezeichnung: ███ u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 20. Dezember 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Stelle, wo der Angeklagte die Schusswaffe abgelegt hat, noch innerhalb des befriedeten Besitztums des Zeugen L. lag und dass dieser mit dem Verstecken der Waffe an dieser Stelle einverstanden war. In diesem Falle hatte der Angeklagte für das Führen der Schusswaffe keines Waffenscheins bedurft (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) und sich daher nicht nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG strafbar gemacht. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe
kann deshalb nicht bestehen bleiben. Das führt zur Aufhebung auch des Strafausspruchs und der Anordnung der Einziehung der Waffe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni 1985 wird verwiesen.
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