Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Diebstahls/Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 290/83
- Datum
- 27.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßigkeit bei Diebstahl oder Hehlerei setzt Vorsatz voraus, durch Wiederholung entsprechende Handlungen eine fortlaufende, auf unbestimmte Zeit angelegte Einnahmequelle von einiger Dauer zu erzielen.
Die Feststellung des Vorliegens von Gewerbsmäßigkeit erfordert konkrete, aus den Urteilsfeststellungen ableitbare Anhaltspunkte; fehlen solche, ist die Verneinung gerechtfertigt, wenn das Gericht dies hinreichend begründet.
Ob gewohnheitsmäßiges Handeln einen besonders schweren Fall des Diebstahls begründet, kann offenbleiben; liegt kein Anhalt für eine aus Übung entstandene, selbständig fortwirkende Neigung, ist das Nichtbehandeln unschädlich.
Eine auf die Sachrüge gestützte Revision ist nur erfolgreich, wenn sie Rechtsfehler aufzeigt; kann das Revisionsgericht keine solche Fehler feststellen, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 9. September 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 290/83 in der Strafsache gegen Helmut ██ aus ██████████, geboren am ██ ██ 1938 in █, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. September 1983, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ ████████ aus ████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 9. September 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen eines Vergehens des Diebstahls oder der Hehlerei, zehn Vergehen des Diebstahls, acht Vergehen der Hehlerei, eines Vergehens des Betruges und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten unbeschränkt eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
1. Gegen den freisprechenden Teil des Urteils bringt die Revision nichts vor. Die Nachprüfung durch den Senat hat einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten nicht ergeben.
2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Unrecht, dass der Tatrichter Gewerbsmäßigkeit verneint und daher weder in den Fällen der Hehlerei zu einem Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB) gelangt noch in den Fällen des Diebstahls bei der Strafzumessung jeweils von einem besonders schweren Fall auf Grund des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen ist.
Gewerbsmäßig handelt, wer aus der Wiederholung von Hehlerbzw. Diebstahlshandlungen einen fortgesetzten, auf unbestimmte Zeit vorgesehenen Gewinn erzielen und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen will (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl., § 260 Rdn. 2; BGHSt 1, 383). Diesen Rechtsbegriff hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat zureichend dargelegt, weshalb sie sich an der Feststellung gehindert gesehen hat, dass der Angeklagte die einzelnen Taten in der Absicht begangen hat, durch Wiederholung entsprechender Handlungen Gewinn zu erzielen oder auch nur seinen Besitzstand oder sein Vermögen zu mehren.
3. Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen gewohnheitsmäßiges Handeln zur Annahme eines (sonstigen) besonders schweren Falles des Diebstahls (§ 243 Abs. 1 StGB) führen kann oder muss (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 46 StGB, Rdn. 47). Die Urteilsfeststellungen ergeben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Diebstahlstaten jeweils aus einem durch Übung ausgebildeten, selbständig fortwirkenden Hang begangen hat, dessen Befriedigung ihm unbewusst oder bewusst zur Gewohnheit geworden ist (vgl. Ruß in LK, 9. Aufl., § 260 Rdn. 3; BGHSt 15, 377, 379). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Frage der Gewohnheitsmäßigkeit nicht erörtert hat.
4. Nachdem auf die Revision des Angeklagten das Verfahren im Fall III. 15 der Urteilsgründe (UA S. 17 bis 19) nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und der Schuldspruch entsprechend geändert worden ist, ergibt die Nachprüfung des Urteils im Übrigen einen Rechtsfehler weder zum Vorteil noch zu Ungunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten.
5. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Ulsamer | Granderath | |||
| Maul | Foth | Schimansky |