Vorläufige Einstellung eines Hehlereifalls nach §154 Abs.2 StPO; Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 290/83
- Datum
- 27.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach §154 Abs.2 StPO das Verfahren hinsichtlich einzelner Taten vorläufig einstellen.
Eine vorläufige Einstellung einer Tat wirkt sich auf den Schuldspruch insoweit aus, dass die eingestellte Tat aus dem Schuldspruch zu entfernen ist.
Eine teilweise Verfahrenseinstellung führt nicht automatisch zu einer Minderung der Gesamtfreiheitsstrafe, sofern das Revisionsgericht aufgrund der Strafzumessungsgründe ausschließen kann, dass der Tatrichter bei Wegfall der Tat niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafen festgestellt hätte.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 290/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Helmut ██████ aus [REDACTED], geboren am ██ ██ 1938 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1983 einstimmig
Tenor
Das Verfahren im Fall III, 15 der Gründe 1. des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 9. September 1982 (UA S. 17 bis 19) wird vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO). 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen acht Vergehen der Hehlerei, sondern wegen sieben Vergehen der Hehlerei verurteilt ist. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 4. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, soweit das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist. Im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen „eines Vergehens des Diebstahls oder der Hehlerei, zehn Vergehen des Diebstahls, acht Vergehen der Hehlerei, eines Vergehens des Betruges“ und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz
zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat einen der acht Fälle der Hehlerei, nämlich Fall III. 15 der Urteilsgründe (UA S. 17 bis 19) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Das führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen die nach der Einstellung verbleibende Verurteilung ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der in Fall III. 15 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Auf Grund der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter, hätte er von vornherein statt wegen insgesamt einundzwanzig Vergehen nur wegen zwanzig Vergehen verurteilt, auf niedrigere Einzelstrafen in den verbleibenden zwanzig Fällen erkannt hätte. Angesichts der Summe der insgesamt verhängten Einzelfreiheitsstrafen von 58 Monaten und einer Geldstrafe von
zwanzig Tagessätzen kann auch ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer wegen des Wegfalls der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten im Fall III. 15 der Urteilsgründe eine geringere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt haben würde.
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