Revision: Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 290/80
- Datum
- 26.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist zwischen Mittäterschaft und bloßer Beihilfe anhand der gesamten Umstände zu unterscheiden; maßgeblich sind u.a. Eigennutzinteresse, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft.
Die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, begründet jedoch nicht automatisch Mittäterschaft; hierfür bedarf es einer eigenen, vom Täterwillen getragenen Tathandlung.
Unterlässt der Tatrichter die gebotene wertende Prüfung zur Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe, begründet dies einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung führt.
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, wenn der Beschuldigte diese Tatsachen eingeräumt hat und sie nicht angreifbar sind.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 23. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 290/80 Loo. in der Strafsache gegen ███████████, ████, ████████, Y__ und K__ wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten O(___ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. November 1979, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des ███████████ ████ und die Revisionen der Angeklagten ████████, Y__ und K__ werden verworfen.
Die Angeklagten K(__), Y__ und K__ haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten O(__) wegen in Mittäterschaft begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Nach den getroffenen Feststellungen hatte O(__) erst von dem geplanten Heroingeschäft erfahren, als er zunächst gutgläubig – den Mitangeklagten ██████ nach Stuttgart fuhr, der sich dort in die schon länger dauernden Verhandlungen
mit einem vorgeblichen Kaufinteressenten einschalten wollte (UA S. 11). In der Folgezeit griff O(__) insoweit in die Verhandlungen ein, als er – wie auch andere Beteiligte – den Kaufinteressenten zu bewegen versuchte, das Geschäft in Ludwigsburg abzuwickeln; außerdem stellte er sein Fahrzeug zum Transport des Heroins zur Verfügung (UA S. 12, 14). Eine Gewinnbeteiligung war nicht zugesagt; er hoffte aber auf eine Belohnung (UA S. 11).
Unter diesen Umständen durfte sich das Landgericht nicht damit begnügen, die Tat des Angeklagten O(__) nur unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft zu würdigen. Zwar kann bereits die eigennützige Förderung fremder Unsatzgeschäfte den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, so dass die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe im Einzelfall mitunter schwierig ist (vgl. BGH NJW 1979, 1259). Ungeachtet dessen ist jedoch auch in Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an Hand allgemeiner Abgrenzungskriterien zu prüfen, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint. Diese Frage ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfasst werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 8, 393, 396 f.; 16, 12, 13; ständige Rechtsprechung). Wesentliche Anhaltspunkte können hierbei der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Beschuldigten sein (BGH NJW 1979, 1259). Die insoweit hier gebotene Nachprüfung hat der Tatrichter nicht erkennbar vorgenommen.
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten O(__) betrifft. Da jedoch den äußeren Tatablauf, soweit seine Mitwirkung in Frage steht, in vollem Umfang eingeräumt hat (UA S. 18), konnten die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten werden.
2. Hinsichtlich der Angeklagten K(__), ████ und K__ hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben. Die vom Angeklagten ████ erhobenen Verfahrensrügen sind gleichfalls offensichtlich unbegründet.
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