Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Unzucht mit Abhängigen – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 290/71
- Datum
- 19.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Außergerichtliche frühere Angaben einer Zeugin können verwertbar sein, auch wenn sie in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert, sofern das Gericht deren Verwertbarkeit anhand objektiver Anhaltspunkte prüft und nicht die frühere Aussage unmittelbar an die Stelle der Vernehmung setzt.
Die Einholung eines psychiatrischen oder sonstigen Gutachtens zur Schuldfähigkeit setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte voraus; sie ist nicht anzuordnen, wenn es an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage fehlt.
Die Zuschreibung besonderer sexueller Beweggründe als Strafschärfungsgrund erfordert schlüssige tatsächliche Anhaltspunkte; bloße Angaben über sexuelle Unzufriedenheit in der Ehe genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Beruht der Strafausspruch teilweise auf rechtlichen Fehlern bei der Bewertung von Strafschärfungs- und Milderungsgründen und übersteigen die verhängten Strafen die gesetzlichen Mindestmaßstäbe erheblich, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 11. März 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 290/71 in der Strafsache gegen den Fabrikarbeiter Richard B. ████ aus ███, geboren am 19. März 1931 in K[REDACTED],
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Möls, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████ als █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11. März 1971 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweimaliger fortgesetzter Unzucht mit seiner ihm zur Erziehung anvertrauten minderjährigen Tochter Hildegard, dabei im ersten Fall in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im zweiten Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Die Glaubwürdigkeit der drei ältesten Töchter des Angeklagten, die ihren Vater durch Angaben gegenüber anderen Personen belastet, in der Hauptverhandlung aber die Aussage verweigert haben, ist – soweit der Wahrheitsgehalt der früheren Angaben in Betracht kommt – von der Strafkammer an Hand zahlreicher objektiver Anhaltspunkte und auf Grund der Aussagen der Zeugen, denen sich die Mädchen seinerzeit anvertraut hatten, eingehend überprüft worden (UA S. 15–17). Unter diesen Umständen bestand zu weiteren Nachforschungen in der von der Revision gewünschten Richtung – Beiziehung von Schulzeugnissen, Anhörung von Lehrern und Arbeitgebern, Einholung eines „psychiatrischen“ Glaubwürdigkeitsgutachtens – kein Anlass.
2. Mit Recht ist auch der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zurückgewiesen worden (UA S. 18). Da nicht nur die drei ältesten Töchter die Aussage verweigert haben, sondern auch der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat, fehlte es für die von der Revision vermisste Begutachtung an jeder tatsächlichen Grundlage.
Auch die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO greift nicht durch. Die Zeugin Hildegard ██████ hat nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht sinngemäß erklärt, dass sie in der Verhandlung keine Aussage machen wolle, dass sie aber dabei bleibe, was sie früher ausgesagt habe (UA S. 17; Sitzungsprotokoll S. 2). Diese Äußerung der Zeugin war verwertbar; ihre Zeugnisverweigerung hatte jetzt nur noch die Bedeutung, dass sie nicht oder nicht weiter zur Sache vernommen werden durfte (vgl. Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 52 Anm. 12). Unzulässig wäre es danach nur gewesen, wenn die Strafkammer die früheren Angaben der Zeugin unmittelbar verwertet hätte. Das ist aber ersichtlich nicht geschehen und von der Revision auch nicht dargelegt worden.
II. Der Schuldspruch hält auch der sachlich-rechtlichen Prüfung stand.
Jedoch erscheinen die gesamten Strafzumessungsgründe insofern rechtlich fehlerhaft, als die Schwere des Schuldgehalts u. a. damit begründet wird, dass der Angeklagte „aus sexuellen Motiven“ gehandelt habe (UA S. 21). Es mag sein, dass der Tatrichter hiermit nicht nur das allen Unzuchtstaten gemeinsame subjektive Merkmal der Sexualbezogenheit gemeint hat, sondern dass er auf das Vorliegen besonderer geschlechtlicher Beweggründe hinweisen wollte.
Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aber lediglich aus der Feststellung, dass der Angeklagte die Handlungen beging, weil er bei seiner Frau in sexueller Hinsicht nicht mehr genügendes Verständnis fand (UA S. 12). Diese Motivation war schwerlich geeignet, als solche einen Strafschärfungsgrund abzugeben. Auf diesem Fehler kann der Strafausspruch auch beruhen, da die gesetzlichen Mindeststrafen trotz Vorliegens wesentlicher Milderungsgründe (UA S. 20, 21) nicht unerheblich überschritten worden sind.
Das Urteil unterliegt daher im gesamten Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.
III. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, den „längeren Zeitraum“, innerhalb dessen sich der Angeklagte im ersten Fall der Urteilsgründe an seiner Tochter Hildegard vergangen hat (UA S. 10), näher festzulegen. Die bisherigen Feststellungen hierzu weisen insofern Unstimmigkeiten auf, als einerseits von Handlungen die Rede ist, die sich über mehrere Jahre bis zum 14. Geburtstag der Tochter (am 22. Februar 1967) erstreckten (UA S. 4, 19), andererseits aber davon ausgegangen wird, dass der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz „1965“ fasste und dass die Unzuchthandlungen sich „bis zum Umbau des Hauses 1967“ abspielten (UA S. 6).
| Möls | Loesdau | Pikart | |||
| Pfeiffer | Woesner |