Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 290/70
- Datum
- 29.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter muss die festgestellten Tatsachen, die bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegen, in den Entscheidungsgründen erschöpfend würdigen.
Lässt die ungewöhnliche Wahl oder Intensität des Tatmittels den Schluss auf eine den Bereich der Körperverletzung überschreitende Täterabsicht zu, so ist diese Möglichkeit in den Urteilsgründen zu erörtern.
Unterlässt das Gericht die Erörterung eines vom Sachverhalt nahezulegenden Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes (z. B. Notwehr), kann dies die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung und Rückverweisung, wenn entscheidungserhebliche Erörterungen fehlen oder die Begründung Mängel aufweist, die eine neue Sachprüfung erforderlich machen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Saarbrücken, 10. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 290/70 in der Strafsache gegen den Bauschlosser Gerd B. █████ aus ███, geboren ████ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwältin ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin G. ███████ aus ██ als Verteidigerin, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken vom 10. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte den homosexuell veranlagten Angestellten M. C. ██
nach dem Verlassen einer Bar mit einem Leinenstreifen erdrosselt, ohne dass der Anlass der Tat und ihr Ablauf im Einzelnen geklärt werden konnten. Das Schwurgericht hat dabei die Einlassung des Angeklagten, er habe M. C. ██ nur verletzen, nicht aber töten wollen, als unwiderlegt erachtet und ihn infolgedessen lediglich wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit ihrer Sachbeschwerde Erfolg.
Ob die Urteilsbegründung, wie die Revision meint, Widersprüchen leidet, kann dahingestellt bleiben, weil ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt zur Aufhebung führt. Der Tatrichter war verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegte, in den Entscheidungsgründen erschöpfend zu würdigen (vgl. BGH NJW 1959, 780 Nr. 16; BGH, Urteil vom 2. Juni 1970 – 1 StR 109/70). Schon in dieser Hinsicht geben die Darlegungen des Schwurgerichts Anlass zu durchgreifenden Bedenken.
Das Schwurgericht hält dafür unwiderlegt, dass der Angeklagte vor oder bei der Tat einem sexuellen Angriff des M. C. ██ ausgesetzt war (UA S. 9, 10). Dagegen hat es die Schilderung, die der Angeklagte dem Ablauf des Tatgeschehens gegeben hatte, nicht in allen Teilen für wahr gehalten und sich insbesondere entgegen seiner Einlassung davon überzeugt, dass er den Knoten des um den Hals seines Opfers geschlungenen Leinenstreifens fest zugezogen hat (UA S. 9). Zu alledem führt das Urteil aus, die Hauptverhandlung habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, M. C. ██ zu töten; insbesondere habe sich das Gericht außer Stande gesehen, diesen Schluss aus der Intensität des Vorgehens des Angeklagten zu ziehen, weil dieses Verhalten, namentlich in Zusammenhang mit dem von M. C. ██ geführten sexuellen Angriff und im Hinblick auf die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten, auch auf anderen Ursachen und Intentionen beruhen könne (UA S. 10).
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das Gericht sich auch mit der Frage beschäftigt hat, ob nicht bereits die ungewöhnliche Verwendung des als Abwehrmittel nur bedingt brauchbaren Leinenstreifens an sich den Gedanken an eine den Bereich der Körperverletzung überschreitende Täterabsicht nahelegte. Dahingehende Erörterungen drängten sich umso mehr auf, als das Urteil feststellt, dass der Angeklagte sich nicht damit begnügte, den Kopf des Opfers mit dem einfach um den Hals gelegten Streifen hochzuziehen, sondern dass er – nachdem Versuche dieser Art fehlgeschlagen waren – dazu überging, die Enden des Streifens zu verschlingen und den entstandenen Knoten mit beiden Händen fest zuzuziehen, obwohl er, wenn es ihm etwa nur auf die Abwehr ████ angekommen wäre, andere, wesentlich einfachere und offensichtlich ungefährlichere Maßnahmen hätte anwenden können (UA S. 7/8, 9). Dabei war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Knoten so fest zugezogen hatte, dass sogar im Nacken des Opfers Verletzungsspuren gesetzt wurden (UA S. 9).
Es kommt hinzu, dass das Schwurgericht nicht einmal klar erkennen lässt, ob es sich davon überzeugt hat, dass der Angeklagte den Leinenstreifen verwandte, um sich gegen einen sexuellen Angriff des M. C. ██ zur Wehr zu setzen. So rechtfertigt das Urteil zwar die Freistellung des Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung u. a. mit der Erwägung, allein schon wegen seiner alkoholischen Beeinflussung könne er „die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten haben, ohne den Tod des M. C. ██ zu wollen“ (UA S. 10), es hat den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung aber aufrechterhalten, ohne hierbei den sich nach der Einlassung des Angeklagten aufdrängenden Einwand des Handelns in Notwehr auch nur zu erörtern (UA S. 11). Lediglich in Nebenüberlegungen findet sich der Hinweis, dass der Angeklagte von M. C. ██ unwiderlegt „provoziert“ worden sei (UA S. 12). Auch in dieser Richtung erwecken die Urteilsgründe Zweifel, ob das Schwurgericht die festgestellten Tatumstände erschöpfend gewürdigt hat. Insoweit kann die Revision auch zugunsten des Angeklagten wirken (vgl. § 301 StPO).
Nach alledem ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
| Wiefels | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Pikart |