Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 290/67
- Datum
- 11.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung muss in den Urteilsgründen so erläutert werden, dass erhebliche Abweichungen von vergleichbaren Strafbemessungen unter dem Gesichtspunkt der Schuldangemessenheit nachvollziehbar begründet sind.
Werden in Betracht kommende Milderungsgründe (insbesondere nach § 51 Abs. 2 StGB) angesprochen, haben die Urteilsgründe anzugeben, ob und inwieweit diesen Rechnung getragen wurde.
Sind die Begründungen des Strafausspruchs für die verhängte Strafe unzureichend, ist der Strafausspruch gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung keine Rechtsfehler in den angegriffenen Entscheidungsgründen aufzeigt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht München I, 31. Januar 1967
Rubrum
BESCHLUSS
In der Strafsache gegen den früheren ██████████████ Angestellten Max █████████████████ aus ███, geboren am 1904 in ██████████████ (Westpr.), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Juli 1967 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Urteil kann im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafe von acht Jahren Zuchthaus für die nicht besonders intensive Tat (S. 34 UA) eines 62 Jahre alten Mannes weicht erheblich von vergleichbaren Strafbemessungen ab. Angesichts dessen hätten die Urteilsgründe die Abweichung unter den Gesichtspunkten der Schuldangemessenheit an den Besonderheiten des Falls verständlich machen müssen (vgl. auch BGH [REDACTED] StPO § 267 Abs. 3 Nr. 22). Das ist hier nicht ausreichend geschehen. Zudem lassen die Zumessungsgründe nicht erkennen, ob und inwieweit dem § 51 Abs. 2 StGB (S. 28, 32 UA) und der insoweit gesehenen Milderungsmöglichkeit Rechnung getragen worden sollte. Das Urteil war daher im Strafausspruch aufzuheben (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 StPO).
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, da das Urteil im Übrigen auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler aufgezeigt hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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