Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei Unzucht (§176 StGB) trotz fehlender Normennennung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 290/64
Datum
29.09.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind ein und monierte, das Landgericht habe in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich §§ 51 Abs. 2, 44 und § 176 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Der BGH verwirft die Revision: Feststellungen tragen den Schuldspruch und die Gründe zeigen, dass verminderte Zurechnungsfähigkeit und Milderungsüberlegungen einbezogen wurden. Selbst bei Annahme mildernder Umstände wäre die Mindeststrafe nicht unterschritten worden; die allgemeine Wendung "unter Abwägung aller Umstände" genügt zur Einbeziehung der Rechtsfragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unbegründet, wenn der Schuldspruch durch die tat- und schuldgetragenen Feststellungen der Vorinstanz gedeckt wird und keine konkrete Rechtsrüge vorgetragen ist.

2

Die Nichterwähnung bestimmter Strafmilderungsnormen in den Urteilsgründen begründet nicht ohne weiteres einen Rechtsfehler, sofern aus der Begründung ersichtlich ist, dass die maßgeblichen Umstände geprüft wurden.

3

Zur Beurteilung der Strafzumessung genügt es, wenn das Gericht die relevanten schuldmindernden Umstände inhaltlich erörtert; eine ausdrückliche Zitierung jeder einschlägigen Vorschrift ist nicht erforderlich.

4

Ist jedenfalls erkennbar, dass selbst bei Berücksichtigung mildernder Umstände die gesetzlich geltende Mindeststrafe nicht unterschritten würde, ist die Unterlassung einer expliziten Normenbenennung unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 14. Mai 1964

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kirchenhelfer Willy S. ██ aus █████ Ufr., geboren am ██ ██ in ██, wegen Unzucht mit einem Kind hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. Mai 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Die Revision bringt insoweit keine besondere Beanstandung vor.

Auch mit seinen Ausführungen zum Strafausspruch kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Einer Erörterung bedarf insoweit nur die Beanstandung, dass im angefochtenen Urteil ein ausdrückliches Eingehen auf die Möglichkeit einer Strafmilderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB fehlt und auch § 176 Abs. 2 StGB (Gefängnisstrafe bei Zubilligung mildernder Umstände) nicht erwähnt ist. Der Revision ist zuzugeben, dass darin eine Ungenauigkeit bei der Abfassung der Urteilsgründe liegt. Doch hält es der Senat für ausgeschlossen, dass das Landgericht die genannten rechtlichen Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat. Mit dem

Ausspruch einer Gefängnisstrafe hielt es sich bei dem bisher unbestraften Angeklagten ersichtlich an § 176 Abs. 1 StGB. Dass es die Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 StGB übersehen haben könnte, hält der Senat angesichts der der Strafzumessung unmittelbar vorausgehenden eingehenden Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit dem Ergebnis, dass bei ihm das Vorliegen einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit zu unterstellen sei, ebenfalls für ausgeschlossen. Beide Tathandlungen wogen in ihrer Art recht schwer, so dass auch bei zusätzlicher Strafminderung nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB es fern lag, die Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB zu unterschreiten. Jedenfalls ist der Senat davon überzeugt, dass das Landgericht beide rechtlichen Gesichtspunkte mit der allgemeinen Wendung „unter Abwägung aller Umstände“ einbeziehen wollte. Auch sonst bieten die Strafzumessungsgründe keinen Anlass zu Beanstandungen.

Hiernach musste das Rechtsmittel im ganzen erfolglos bleiben.

Dr. GeierHübnerMai
WillmsFischer
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