Revision: Verletzung der Öffentlichkeit und unzureichende Gutachtensdarlegung – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 290/61
- Datum
- 09.08.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird das Urteil entgegen § 173 Abs. 1 GVG nicht öffentlich verkündet, liegt ein beheblicher Verfahrensfehler vor, der die Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 6 StPO gebietet, wenn der Fehler feststeht.
Eine berichtigte Sitzungsniederschrift nimmt die Beweiskraft der ursprünglichen Fassung; ist die Berichtigung erfolgt, geht die Beweiswürdigung auf die berichtigte Fassung über.
Verwertet ein Gericht ein Sachverständigengutachten für seine rechtliche Entscheidung, muss das Urteil wenigstens eine zusammenfassende Wiedergabe der wesentlichen Ausführungen und der den gutachterlichen Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Erwägungen enthalten, damit die Rechtsfehlerprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.
Ein Blutalkoholgehalt von etwa 2 ‰ vermindert nach der herrschenden wissenschaftlichen Erkenntnis die Zurechnungsfähigkeit im Regelfall nicht erheblich; das Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhebliche Beeinträchtigung begründen, muss das Urteil darlegen.
Eine nicht belegte oder lediglich hypothetische Annahme des Täters über die Einwilligung des Opfers oder dessen offenbarte Gegenliebe rechtfertigt keine strafmildernde Würdigung, insbesondere nicht, wenn Gewalt angewandt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 20. Januar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus ███, geboren den Studenten Wolfgang am ██████████ 1937 in KC, wegen Notzucht,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 20. Januar 1961 wird mit den Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang, 2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Baden-Baden.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihm für ein Jahr die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Seine Revision, die das Urteil in vollem Umfange anficht, hat aus einem verfahrensrechtlichen Grunde Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch und die Strafaussetzung beschränkt. Sie ist sachlich-rechtlich begründet.
I. Die Revision des Angeklagten
1. Verfahrensrüge
Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer, die wegen Gefährdung der Sittlichkeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelte, das Urteil entgegen § 173 Abs. 1 GVG nicht öffentlich verkündet hat.
Allerdings enthält die Sitzungsniederschrift in ihrer ursprünglichen Fassung den Vermerk, das Urteil sei „nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit“ verkündet worden. Die beiden Urkundspersonen haben jedoch diesen Vermerk durch den Berichtigungsbeschluss vom 8. Mai 1961 gestrichen. Damit hat die ursprüngliche Sitzungsniederschrift ihre Beweiskraft gemäß § 274 StPO verloren; diese ist auf die berichtigte Fassung übergegangen. Dabei ist es – anders als dann, wenn die Berichtigung einer Verfahrensrüge die Grundlage entzöge (BGHSt 2, 125) – unerheblich, dass der Berichtigungsbeschluss erst auf Grund der Revisionsbegründung ergangen ist (RGSt 21, 323; 57, 394, 396; BGHSt 1, 259, 261 f.; vgl. auch BGHSt 10, 342, 344). Mithin steht der Verfahrensfehler fest (§ 272 Nr. 6, § 274 StPO). Das übersieht die Nebenklage. Die Entscheidung RGSt 53, 271, auf die sie sich beruft, betrifft
einen anderen Sachverhalt. Dort war die Öffentlichkeit zur Urteilsverkündung nach der Sitzungsniederschrift und auch tatsächlich hergestellt. Die Revision hatte bloß gerügt, dass dies ohne ausdrückliche gerichtliche Anordnung geschehen sei. Diese Beanstandung hat das Reichsgericht zurückgewiesen. Steht aber der Verfahrensfehler wie hier fest, so muss das Urteil ohne weitere Prüfung aufgehoben werden (§ 338 Nr. 6 StPO; BGHSt 4, 279).
2. Der Senat übergeht daher das übrige Revisionsvorbringen, zumal es ohnehin, soweit es überhaupt vorschriftsmäßig ausgeführt ist (BGHSt 2, 168), zumeist nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters enthält. Der Senat nimmt nur insoweit Stellung, als das Revisionsvorbringen noch für die neue Verhandlung von Bedeutung werden könnte. Das trifft allein für die Rüge unrichtiger Anwendung des § 42 m StGB zu.
Auch insoweit gibt die Revision allerdings die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Inhalt dieser Vorschrift weitgehend unrichtig wieder, so zur Frage des Zusammenhangs der Straftat mit der Führung des Kraftfahrzeugs (BGHSt 10, 333, 336), zur Feststellung der Ungeeignetheit des Täters, ein Kraftfahrzeug zu führen (BGHSt 7, 165), zur Bemessung der Sperrfrist (BGH NJW 1961, 1269 Nr. 15, zum Abdruck auch vorgesehen für BGHSt 15, 393) und zur Frage, ob die Fahrerlaubnis trotz Aussetzung der Strafe zur Bewährung entzogen werden darf (BGHSt 15, 316). Das Landgericht hat aber das Verhalten des Angeklagten in der Zeit zwischen Tat und Aburteilung nicht berücksichtigt, jedenfalls darüber nichts festgestellt. Auch solche Umstände sind jedoch für die Frage erheblich, ob er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und deshalb die Allgemeinheit gefährdet würde, wenn ihm die Fahrerlaubnis belassen bliebe.
Denn die Frage ist nach dem Zeitpunkt der Urteilsfindung zu entscheiden (BGHSt 7, 165, 175). Das Landgericht wird sich demgemäß in dem neuen Urteil hierüber äußern müssen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist das Rechtsmittel gültig. Für die Revision der Staatsanwaltschaft ist keine Beschwer vorausgesetzt wie bei einem Rechtsmittel des Angeklagten (RGSt 48, 263; 60, 189, 190; 71, 74, 75).
2. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 168). Es hatte auch der Staatsanwaltschaft selbst obgelegen, für die jetzt von ihr vermisste Aufklärung zu sorgen.
3. Dagegen greift die Sachrüge durch, wenn auch aus anderen Erwägungen als die Revisionsbegründung sie geltend macht.
a) Die Strafkammer hat sich in der Frage der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen angeschlossen. Sie hat aber seine Auffassung und die Gründe, die ihn leiteten, nicht im einzelnen dargelegt. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils. Denn ohne eine wenigstens zusammenfassende Wiedergabe der Darlegungen des Gutachters kann der Senat nicht prüfen, ob der Sachverständige und demgemäß das Gericht, das seine Meinung übernommen hat, von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausging (BGHSt 7, 238, 240; 8, 113, 118).
Insbesondere lässt das Urteil weder erkennen, inwiefern die nicht ungewöhnlich große Alkoholmenge, die der Angeklagte an jenem Abend im Verlauf vieler, wesentlich mit Tanzen verbrachter Stunden zu sich nahm, bei ihm einen Blutalkohol von etwa 2 ‰ – nach anderer Urteilsstelle von 1,5 ‰ oder mehr – bewirkt haben könnte, noch legt es dar, inwiefern bereits ein solcher Alkoholwert seine Fähigkeit zu freier Willensbildung erheblich beeinträchtigt haben sollte. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis vermindert ein Blutalkoholgehalt von etwa 2 ‰ die Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen nicht erheblich. Besondere Umstände, unter denen anderes gelten könnte, führt das Urteil nicht an. Im Gegenteil ist ihm zu entnehmen, dass der Angeklagte seinen Kraftwagen auf dem Hin- und Rückweg verkehrssicher durch die Stadt lenkte.
b) Rechtlich fehlerhaft ist ferner die Strafmilderungserwägung der Strafkammer, dass der Angeklagte aus dem Verhalten des Mädchens – einer Studentin, die bei seinem Corps als „Couleurdame“ eingeführt war – die Meinung schöpfte, es bringe ihm mehr als ein bloß gesellschaftliches Interesse entgegen. Denn dass er von dem unberührten Mädchen, das er eben erst kennengelernt und von einer Veranstaltung seines Corps heimzubringen sich erboten hatte, erwartete, es werde sich ihm aus freien Stücken, in seinem Wagen hingeben, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil erachtet die Strafkammer sogar seine Hoffnung für unbegründet, dass er überhaupt eine Liebesbeziehung zu ihm würde anknüpfen können. Selbst ein entschuldbarer Irrtum des Angeklagten hierüber könnte es zwar erklären, dass er sich dem Mädchen überhaupt näherte, es aber nicht in milderes Licht rücken, dass er ihm Gewalt antat.
Dem Senat erscheint es angezeigt, die Sache an ein anderes Landgericht zu verweisen.
Die Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht im Ergebnis und in der Begründung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
| Justizobersekretär | Dotterweich | Mai | |||
| Seibert | Hübner | Fischer |