Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Zur Prüfung der Strafaussetzung bei fahrlässigem Falscheid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 290/54
Datum
19.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt; die Revision hatte teilweisen Erfolg. Verfahrensrügen wurden verworfen, da Verteidiger und Angeklagter Gehör erhielten. Die Verweisung erfolgte, weil das Landgericht mangels substantiierten Ausführungen nicht darlegte, warum das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Sachdarstellungen (z. B. Erinnerungsirrtum) sind im Revisionszug nicht zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung eines fahrlässigen Falscheids ist auf die Gesamtlage zur Zeit der Eidesleistung abzustellen; die Partei ist zur Vorbereitung und sorgfältigen Gewissensbildung verpflichtet und kann sich bei ungenügender Grundlage der Fahrlässigkeit schuldig machen.

2

Eine Verfahrensrüge wegen Unterbrechung des Schlussvortrags ist unbegründet, wenn dem Angeklagten und seinem Verteidiger praktisch Gelegenheit zur Äußerung und der Angeklagte das letzte Wort erteilt wurde; eine ausdrückliche förmliche Neuzuerkennung des Wortes ist nicht stets erforderlich (vgl. § 258 StPO).

3

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht mit bloßem Wiederholen des gesetzlichen Tatbestands begründet werden; das Gericht hat darzulegen, inwiefern konkret das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe im Einzelfall erfordert.

4

Tatsächliche Beweisanträge oder Behauptungen rein tatrichterlicher Natur (z. B. Erinnerungsirrtum) sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht erstmals zu überprüfen; die Revision überprüft vornehmlich Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 2. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bleileter Karl B. aus K., dort geboren am ████ 1904, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 2. Dezember 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er in einem Rechtsstreit, in dem er die Herausgabe eines Fahrrades an seine Tochter Hildegard als deren gesetzlicher Vertreter verlangte, unter Eid wahrheitswidrig als Partei ausgesagt hat, dass seine Tochter das Fahrrad nicht in fahrbereitem Zustande, sondern ohne Lenkstange, Sattel und Bereifung gekauft habe. Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Allerdings ist nach der Sitzungsniederschrift dem Staatsanwalt und dem Verteidiger, obwohl nach ihren Schlussanträgen noch Feststellungen aus Beiakten getroffen wurden, formlich das Wort nicht nochmals erteilt worden. Der Angeklagte ist aber befragt worden, „ob er selbst zu seiner Verteidigung noch etwas hinzuzufügen habe“; er hat auch das letzte Wort. Danach war auch dem Verteidiger Gelegenheit gegeben, nochmals zu Worte zu kommen. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass ihm dies ausdrücklich und förmlich zu gestatten sei. Er kann ohnedies für den Angeklagten sprechen (vgl. § 258, insbes. Abs. 4, StPO; RGSt 42, 51).

§ 257 StPO ist nicht verletzt. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift würde die Revision überdies nicht begründen, da es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt (vgl. RGSt 42, 168; OGHSt 1, 111).

II. a) Die Sachrüge geht fehl, soweit sie die Schuldfrage betrifft. Das Landgericht verkennt nicht, dass es für die Frage der Fahrlässigkeit in § 163 StGB auf den Zeitpunkt der Eidesleistung ankommt (vgl. RGSt 37, 395, 399). Wenn es ausführt, der Angeklagte habe pflichtwidrig unterlassen, sich „vor seiner Vernehmung“ bei seiner Tochter nach dem Zustande des Fahrrades beim Kauf zu erkundigen, so entspricht dies der Rechtsprechung, nach der die Partei – im Gegensatz zum Zeugen – zur Vorbereitung auf die Vernehmung, insbesondere dazu, sich Gewissheit zu verschaffen, verpflichtet ist (RGSt 62, 126, 128; RGHRR 1938 Nr. 631; BGH 1 StR 34/52 vom 24. Juni 1952).

Mit Recht macht ihm das Landgericht zum Vorwurf, dass er die Aussage beschworen hat, obwohl er sich hätte sagen müssen, dass er wegen ungenügender Vorbereitung so nicht schwören dürfe: der Angeklagte habe auf Grund seiner Lebenserfahrung bei gehöriger Überlegung erkennen müssen, dass er aus der Tatsache, dass er das Fahrrad einmal in nicht fahrbereitem Zustande gesehen hatte, nicht schließen und nicht unter Eid erklären dürfe, dass seine Tochter es in diesem Zustande auch gekauft habe. Für eine „feste Überzeugung“, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, fehlte es an einer zuverlässigen Grundlage. Hiernach ist die Fahrlässigkeit des Angeklagten bei der Eidesleistung hinreichend begründet. Auch sonst sind Rechtsfehler in der Beurteilung der Schuldfrage nicht erkennbar.

Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte sei in einem Erinnerungsirrtum befangen gewesen, ist tatsächlicher Art und kann im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden.

b) Dagegen greift die Revision mit Recht die Begründung an, mit der das Landgericht es ablehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Es führt hierzu nur an, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Es gibt also nur den Wortlaut des Gesetzes wieder. Das genügt grundsätzlich nicht, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat. Das Landgericht hätte darlegen müssen, inwiefern das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung in diesem Falle erfordere. Aus dem Sachverhalt selbst leuchtet das nicht ohne Weiteres ein. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Es handelt sich um eine Fahrlässigkeitstat. Der Gegenstand, auf den der Falscheid sich bezog, war von geringer Bedeutung.

Zur erneuten Erörterung dieser Frage durch das Landgericht musste nach Lage des Falls das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Strafaussetzung nicht bei Straftaten bestimmter Art schlechthin und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls abgelehnt werden darf (BGH 2 StR 79/54 vom 23. April 1954 = NJW 1954, 1087 Nr. 12).

MantelDr. HorchnerJagusch
PeetzDr. Schalscha
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