Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 289/97
- Datum
- 29.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bejahung des minder schweren Falles bei § 250 Abs. 2 i.V.m. § 255 StGB genügt es, wenn der Tatrichter eine Gesamtwürdigung vornimmt; dies kann auch ohne Verwertung eines spezifisch typisierten Milderungsgrundes der Beihilfe erfolgen.
Art und Schwere des Tatbeitrags (bei Beihilfe) sind als Umstände der Strafzumessung zu berücksichtigen; § 50 StGB steht einer weiteren Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 27, 49 StGB nicht grundsätzlich entgegen.
Verhalten des Täters nach der Tat (Nachverhalten) kann sowohl bei der Bestimmung des Strafrahmens als auch bei der Einzelstrafenbemessung berücksichtigt werden und ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB erfordert eine Gesamtabwägung von Tat und Persönlichkeit; ist das Ergebnis für den Tatrichter naheliegend und hinreichend begründet, sind weitergehende Ausführungen nicht stets erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 27. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 289/97 vom 29. Juli 1997 in der Strafsache gegen Nickl Manfred aus München, dort geboren am 20. Januar 1961, Nickl Irmgard geborene Schönhofer, aus München, dort geboren am 24. Juni 1962, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Landau als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. November 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung des früheren Mitangeklagten B. jeweils zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. B. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf.
Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision nicht vertritt, ausführt, hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei den minder schweren Fall des § 250 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 255 StGB schon ohne Verwertung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe bejaht.
Die Strafkammer hat strafmildernde und strafschärfende Faktoren vor den Erwägungen zur Strafrahmenwahl dargestellt und vor diesem Hintergrund die für die Beurteilung des minder schweren Falles erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen und die Einzelabwägung unter Bezug auf diese vorangestellten Überlegungen ausgeführt.
Mit der ebenfalls „vor die Klammer“ gezogenen Strafzumessungserwägung, es habe sich „letztlich nur um eine Beihilfehandlung“ gehandelt, wurde ersichtlich lediglich Art und Schwere des Tatbeitrags der Angeklagten angesprochen. Das Landgericht war daher nicht durch § 50 StGB gehindert, den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nochmals zu mildern.
Im Übrigen entspricht es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 26, 97, 98 zur Berücksichtigung von Umständen, die der Tat nachfolgen), sondern auch ausdrücklicher gesetzlicher Wertung (vgl. dazu nur § 46 Abs. 2 und § 46a StGB), dass das Verhalten des Täters nach der Tat bei der Strafrahmenbestimmung ebenso wie bei der Einzelabwägung Berücksichtigung finden kann.
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Den nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB erforderlichen Gesamtwürdigungen (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 56 Rdn. 32 ff.) lagen ersichtlich die an die Spitze der Strafzumessungserwägungen gestellten strafmildernden und strafschärfenden Umstände zugrunde. Der Umfang weiterer Begründung hängt in solchen Fällen davon ab, wie naheliegend das vom Tatrichter gefundene Ergebnis ist.
Die Wertung der in Tat und Persönlichkeit der Angeklagten liegenden besonderen Umstände, wie fehlende eigene Gewinnabsicht, Bemühen um Deeskalation und insbesondere der Umstand, dass die erlittene Untersuchungshaft die Angeklagten sichtlich beeindruckte, liegt innerhalb des dem Tatrichter einzuräumenden Beurteilungsrahmens und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 389, 435; 1994, 390; 1996, 434, 435). Weitere Erörterungen waren hier nicht angezeigt. Dies gilt selbst dann, wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung, wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt, ebenfalls rechtlich möglich gewesen wäre und das Revisionsgericht die gegenteilige Auffassung für zutreffender halten würde (BGH, Urt. vom 28. Mai 1997 – 3 StR 145/97).
Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung des Landgerichts, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung nicht, § 56 Abs. 3 StGB. Es wäre nicht ausreichend, vornehmlich auf den Aspekt spezieller Generalprävention abzustellen, wie dies die Revision nahelegt. Es bedarf vielmehr auch hier einer Gesamtabwägung (Gribbohm aaO Rdn. 102 ff.). Da das Landgericht bei den Strafzumessungserwägungen eine ausreichende Würdigung von Tat und Täter vorgenommen hat – wobei insbesondere dem Umstand besondere Bedeutung zukommen durfte, dass die Angeklagten sechs Monate Untersuchungshaft verbüßt haben (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7) –, waren hier nähere Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB entbehrlich.
| Schäfer | Maul | Landau | |||
| Ulsamer | Granderath |