Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen – keine Rechtsfehler; besondere Schwere der Schuld verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 289/93
Datum
08.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Mordes wurden als unbegründet verworfen. Das Revisionsgericht stellte fest, dass die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab (§349 Abs.2 StPO). Das Landgericht hatte die Frage der besonderen Schwere der Schuld nicht ausdrücklich entschieden; aus den Urteilsgründen ergab sich jedoch, dass es sie verneint hätte. Die Feststellung über die Nichtbejahung ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).

2

Fehlt eine ausdrückliche Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld nach §57a StGB, kann aus den Urteilsgründen geschlossen werden, dass die Vorinstanz die besondere Schwere verneint hätte.

3

Das prozessuale Verbot der Verschlechterung bei Zurückverweisung kommt nicht zur Anwendung, wenn das Revisionsgericht aus den Gründen des Urteils sicher feststellen kann, welche Entscheidung die Vorinstanz getroffen hätte.

4

In die Urteilsformel ist nicht aufzunehmen, dass die Schuld nicht besonders schwer wiegt; eine derartige Feststellung gehört nicht in die Tenorformel.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 23. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 289/93 vom 8. Juni 1993 in der Strafsache gegen Havva Safak, geborene ███, aus ███, in ██ ████, geboren am ██████████ 1970 in [REDACTED], wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 8. Juni 1993 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. September 1992 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat sich mit der Frage nicht befasst, ob die Schuld der Angeklagten Havva Safak i. S. v. § 57a StGB besonders schwer wiegt, doch zeigen die Ausführungen im Urteil – insbesondere zu der Frage, ob außergewöhnliche Umstände die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe verhindern könnten (vgl. BGHSt 30, 105) –, dass das Landgericht, hätte es diese Frage ausdrücklich entschieden, eine besondere Schwere der Schuld verneint hätte. Auf das prozessuale Verbot der Verschlechterung im Fall einer Zurückverweisung an das Landgericht kommt es daher nicht an.

In die Urteilsformel ist der Umstand, dass die Schuld nicht besonders schwer wiegt, nicht aufzunehmen (BGH, Beschl. vom 6. Mai 1993 – 3 StR 131/93).

Gründe

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmFothWahl
UlsamerGranderath
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