Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlender Übernahme der Verteidigerverantwortung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 289/87
Datum
21.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ulm ein. Der vom Verteidiger eingereichte Schriftsatz gab lediglich die Vorstellungen des Angeklagten wieder, ohne dass der Verteidiger hierfür die Verantwortung übernahm. Der BGH verwarf die Revision als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO. Dem Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn die zur Begründung eingereichten Schriftsätze des Verteidigers lediglich die Vorstellungen des Angeklagten wiedergeben, ohne dass der Verteidiger die Verantwortung für diese Ausführungen übernimmt.

2

Der Verteidiger hat seine Ausführungen so zu übernehmen, dass die Verantwortlichkeit für die vorgebrachten Rügen erkennbar wird; eine bloße Wiedergabe von Mandantenvorstellungen genügt nicht für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

3

Das Gericht kann gemäß § 349 Abs. 1 StPO die Revision als unzulässig verwerfen, wenn formelle Anforderungen an die Begründung und Verantwortungsübernahme nicht erfüllt sind.

4

Bei verworfener Revision kann dem Unterliegenden die Kostentragung für das Rechtsmittel auferlegt werden, sofern die Entscheidung dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 26. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 289/87 in der Strafsache gegen Jasmin ██ – ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1961 in Požega (Jugoslawien) – wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. Februar 1987 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der zur Begründung der Revision eingereichte Schriftsatz des Verteidigers zeigt, dass er lediglich die Vorstellungen des Angeklagten vorträgt, ohne hierfür die Verantwortung zu übernehmen; das führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. Pikart in KK § 345 Rdn. 15).

SchauenburgFothSchimansky
KuhnGranderath
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