Revision verworfen: Strafzumessung bei versuchtem Totschlag und 'direkter Tötungsvorsatz'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 289/84
- Datum
- 24.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vom Pflichtverteidiger erklärte Beschränkung der Revision ist nur wirksam, wenn die ausdrückliche Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO vorliegt; fehlt diese, prüft das Revisionsgericht das Urteil in vollem Umfang.
Verkürzte Formulierungen in der Urteilsbegründung (z. B. Bezugnahme auf ‚direkten Tötungsvorsatz‘) sind unschädlich, sofern der Tatrichter an anderer Stelle den subjektiven Tatbereich, insbesondere Motivation und Vorsatz, hinreichend darlegt.
Bei der Strafzumessung kann die grobe Missachtung der Persönlichkeit des Opfers als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden, insbesondere bei einem Tötungsversuch.
Allein die Einzelstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens begründet keinen Revisionsgrund gegen die Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 2. Februar 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 289/84 in der Strafsache gegen Wilfried █████████████████ aus ██████████████████ geboren am ███████████████████ in ████████████████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Both, Granderath, Dr. █████████████████████ als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Clo aus Köln als Verteidiger, Justizangestellte ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 2. Februar 1984 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und räuberischer Erpressung (Fall 1 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: zwei Jahre drei Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen versuchten Totschlags (Fall 2 der Urteilsgründe; Einzelstrafe: drei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Amtsgericht Heilbronn, Urteil vom 15. März 1983 – Az. 42 Ds 9011/83) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Senat hat die in der Hauptverhandlung durch den Pflichtverteidiger vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels mangels ausdrücklicher Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) für unwirksam erachtet und das Urteil in vollem Umfang überprüft. Dabei sind keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler zutage getreten.
Insbesondere kann die vom Beschwerdeführer beanstandete Wendung, das Handeln mit „direktem Tötungsvorsatz“ habe sich straferschwerend niedergeschlagen (UA S. 51), den Strafausspruch nicht gefährden. Der Tatrichter hat damit in verkürzter Form den gesamten subjektiven Bereich, insbesondere die Motivation des Angeklagten, in Bezug genommen, der an anderer Stelle des Urteils sehr klar niedergeschrieben ist. Danach erscheint die grobe Missachtung der Persönlichkeit der Ehefrau, die im gesamten Verhalten des Angeklagten zum Ausdruck kommt und in der versuchten Tötung ihren Höhepunkt erreicht, als besonders verwerflich. Dieser Umstand durfte strafschärfend berücksichtigt werden. Die Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags liegt ohnehin im unteren Bereich des gegebenen
| Strafrahmens. | Ulsamer | Both | |||
| Herdegen | Schikora | Granderath |