Revision teilweise stattgegeben: Regelbeispiel des §125a Satz 2 Nr.2 StGB verfehlt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 289/80
- Datum
- 13.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Regelbeispiel des § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB ist nur erfüllt, wenn der Täter eigenhändig eine andere Waffe bei sich führt.
Eine erweiternde Auslegung des Regelbeispiels des § 125a StGB zugunsten der Strafbarkeit ist unzulässig.
Liegt Tateinheit zwischen schwerem Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung vor und kann eine erneute rechtliche Einordnung (z.B. einfacher Landfriedensbruch) zu einer anderen Rechtsfolge führen, ist der Schuldspruch aufzuheben, um dem Tatgericht die Neubeurteilung zu ermöglichen.
Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen können bestehen bleiben, während die rechtliche Bewertung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 10. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 289/80 43. MA 80
in der Strafsache gegen RC aus █████████, dort geboren den Maler Hans am ██ 1954, wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. August 1979 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Auffassung der Strafkammer, der Beschwerdeführer, der selbst keine Waffe bei sich führte, habe das Regelbeispiel des § 125a Satz 2 Nr. 2 StGB verwirklicht, kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht beruft sich dabei zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1976 (3 StR 333/76 = BGHSt 27, 56). Dort ist ausdrücklich darauf hingewiesen (BGH aaO, 57), dass nur derjenige Täter das Regelbeispiel des § 125a Satz 2 Nr. 2 erfüllt, der eigenhändig eine andere Waffe bei sich führt. In diesem engeren Sinne ist die Vorschrift des § 125a StGB zu verstehen. Eine erweiternde Auslegung ist unzulässig. Ob ein
sonstiger schwerer Fall des Landfriedensbruchs gegeben ist (BGH aaO, 59; Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 125a Rdn. 7, 8), bedarf bei dem Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen selbst nicht geschlagen hat und auch sonst nicht besonders hervorgetreten ist, erneuter Überprüfung.
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung lässt an sich keinen Rechtsfehler erkennen. Wegen der vom Landgericht bei seinem Ausgangspunkt zu Recht angenommenen Tateinheit zwischen schwerem Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung ist jedoch der gesamte Schuldspruch aufzuheben. Sollte nämlich das Tatgericht auf Grund erneuter Überprüfung zu der Auffassung gelangen, beim Beschwerdeführer sei einfacher Landfriedensbruch gegeben, kommt lediglich eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht, § 125 Abs. 1 a.E. StGB. Allein diese rechtliche Konsequenz der Subsidiarität des einfachen Landfriedensbruchs führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, um so dem Tatgericht die Möglichkeit für eine abweichende Beurteilung zu eröffnen. Die bisherigen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen können bestehen bleiben. Auf ihrer Grundlage hat die ausschließlich dem Tatrichter vorbehaltene Prüfung
zu erfolgen, ob möglicherweise ein sonstiger schwerer Fall des Landfriedensbruchs vorliegt.
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